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Eine Person trägt Handschuhe und prüft eine Impfspritze vor einem Kalb im Stall.
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Blauzungenkrankheit (BT)

Serotyp 3 erreicht  Niedersachsen

Am 25.10.2023 wurde der Ausbruch der Blauzungenkrankheit Serotyp 3 (BTV-3) in einem Schafbestand im Landkreis Ammerland, Niedersachsen, amtlich festgestellt. Damit haben Niedersachsen und Bremen nach Nordrhein-Westfalen (amtliche Feststellung BTV-3 dort am 12.10.2023) den Status „seuchenfrei in Bezug auf Infektionen mit BTV“ verloren.

Weitere Informationen zur BTV-Situation in Nordrhein-Westfalen finden Sie auf der Internetseite des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) unter diesem Link.

In Folge des neuerlichen Ausbruchsgeschehens wird das innergemeinschaftliche Verbringen von lebenden Wiederkäuern sowie Produkten, z. B. Sperma oder Embryonen, für Deutschland eingeschränkt. 

Eine Übersicht über die Bedingungen zur Verbringung finden Sie hier auf der Internetseite des LAVES, rechts in der Info-Spalte.

Die aktuelle Risikobewertung des FLI und eine Übersicht finden Sie hier auf der Internetseite des Friedrich-Loeffler-Instituts und auf TSIS, dem Tierseucheninformationssystem des FLI hier.

Alle Informationen auf einem Blick

Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) in Hannover weist Tierhalter*innen auf die aktuell beginnende erhöhte Gefahr der Blauzungenkrankheit hin: Zwischen Mai und Oktober wird das Risiko der Übertragung des Virus der Blauzungenkrankheit durch Gnitzen (kleine blutsaugende Mücken) als hoch eingeschätzt. Darüber hinaus steht derzeit kein Impfstoff zur Verfügung.

Risiko für Infektionen mit BTV-3 steigt mit Beginn der Gnitzenaktivität

Bereits nach der Feststellung der Seuche in den Niederlanden im vergangenen Herbst hatte das ML die zuständigen Behörden bezüglich des Auftretens der in Deutschland anzeigepflichtigen Tierseuche sensibilisiert. Auch Tierhalter*innen und Tierärzt*innen vor Ort sind spätestens seit dem ersten in Niedersachsen aufgetretenen Fall im vergangenen Oktober (LK Ammerland) äußerst wachsam. Zuvor waren in Niedersachsen seit 2009 keine Fälle von Blauzungenkrankheit mehr aufgetreten. Auf Menschen ist die Krankheit nicht übertragbar - auch nicht durch den Konsum von tierischen Produkten. Bei Wiederkäuern, vor allem bei Schafen und auch Rindern kann die Blauzungenkrankheit jedoch zu erheblichen Krankheitserscheinungen und Verlusten führen. Tierhaltern von empfänglichen Tierarten wird dringend empfohlen, ihre Tiere mit Gnitzen- und Mücken-abwehrenden Präparaten, sog. Repellentien, zu behandeln.

Hintergrund:

Laut einer qualitativen Risikobewertung des Friedrich-Löffler-Instituts (FLI) wird die Gefahr der Virusübertragung auf empfängliche Tiere wie Schafe, aber auch Rinder zwischen Mai und Oktober als besonders hoch eingeschätzt. Für das Virus empfänglich sind auch Ziegen sowie Neuweltkameliden wie Alpakas und Wildwiederkäuer. Auch durch das Verbringen infizierter Tiere kann sich das Virus ausbreiten. Daher gelten für die Bestände in Niedersachsen, sowie in anderen von BTV-3 betroffenen Ländern, strengere Regeln wie eine verpflichtende PCR-Testung oder eine Behandlung mit mückenabweisenden Mitteln bei einer Verbringung in BTV-freie Gebiete. Seit dem ersten Ausbruchsfall am 25. Oktober 2023 im Landkreis Ammerland wurden bislang insgesamt 40 Feststellungen bei Schafen und Rindern aus elf Landkreisen in Niedersachsen gemeldet (Stand 15. Mai 2024).

Was ist die Blauzungenkrankheit?

Bei der Blauzungenkrankheit handelt es sich um eine Viruserkrankung, für die Wiederkäuer anfällig sind. Für Menschen ist die Blauzungenkrankheit völlig ungefährlich.

Die Blauzungenkrankheit ist nach EU-Recht eine optional zu bekämpfende Tierseuche der Kategorien C+D+E. Sie gehört jedoch zu den anzeigepflichtigen Tierseuchen und muss innerhalb der Union gemeldet werden.

Wie wird die Blauzungenkrankheit übertragen?

Die Blauzungenkrankheit ist eine nicht-kontagiöse, durch Insekten übertragene Krankheit. Überträger sind kleine Mücken (1 - 3 mm lang) der Gattung Culicoides (= Gnitzen). Infizierte Gnitzen bleiben lebenslang mit dem Blauzungenvirus infiziert und können nach einer Woche Entwicklungszeit das Virus bei einer Blutmahlzeit auf einen Säugetierwirt übertragen. Aus Frankreich wurde von BTV-8 Nachweisen in wenige Tage alten Kälbern berichtet, die vermutlich auf eine Infektion während der Trächtigkeit zurückzuführen sind.

Woran erkennt man die Krankheit?

Alle Halter von empfänglichen Tierarten, insbesondere Rindern, Schafen und Ziegen, sind aufgefordert, ihre Tiere genau zu beobachten und bei Krankheitssymptomen, die auf eine Blauzungeninfektion hindeuten, das zuständige Veterinäramt zu informieren, damit die notwendigen Laboruntersuchungen schnell eingeleitet werden können.

Die klinischen Symptome bei Rindern sind Entzündungen der Zitzenhaut und der Schleimhäute im Bereich der Augenlider, Maulhöhle und Genitalien mit Bläschenbildung und Ablösungen der Schleimhäute insbesondere an Zunge, Maul und Kronsaum. Die klinischen Erscheinungen ähneln den Symptomen der Maul- und Klauenseuche. Das Virus bleibt in den Tieren in der Regel 100 Tage aktiv. Die Krankheit kann ausheilen. Anschließend bilden die Tiere eine belastbare Immunität aus. Derzeit verlaufen die klinischen Symptome einer BTV-3-Infektion bei Rindern deutlich milder als bei Schafen und Ziegen.

Die klinischen Anzeichen beim Schaf sind schwerwiegender als beim Rind. Erste klinische Symptome einer akuten Erkrankung sind ca. 7-8 Tage nach der Infektion zu beobachten. Dazu gehören eine erhöhte Körpertemperatur, Apathie und Absonderung von der Herde sowie typische Veränderungen der Schleimhäute. Es kommt zur Schwellung der Maulschleimhäute, vermehrtem Speichelfluss und Schaumbildung vor dem Maul. Die Zunge und der Hals können anschwellen und die Zunge kann aus dem Maul hängen. Der Kronsaum kann sich entzünden und es kommt zu Lahmheiten. Tragende Tiere können abortieren.
 

Informationen zum Blauzugenkrankheitsgeschehen in der EU
Die Blauzungenkrankheit ist in einigen Mitgliedstaaten endemisch, andere Mitgliedstaaten sind frei von Blauzungenkrankheit. In Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 sind Mitgliedstaaten oder Zonen der Mitgliedstaaten gelistet, die als „seuchenfrei“ oder mit „genehmigten Tilgungsprogramm“ gelten. Dieser Status ist für die Verbringung von empfänglichen Tieren wichtig. 

Aktuelle Informationen zur Verbreitung und den Restriktionszonen in der EU finden Sie auf der Internetseite zur Blauzungenkrankheit der EU-Kommission.

Weitere Informationen sowie Übersichtskarten finden Sie auch auf der Internetseite des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI).

Verbringungsregelungen:

Infolge eines Ausbruchs werden Sperrgebiete eingerichtet. Zur Verbringung in und aus diesen Gebieten müssen alle Rinder, Schafe, Ziegen und Gatterwild sowie deren Sperma, Eizellen und Embryonen bestimmte Bedingungen erfüllen. Allgemeine Verbringungsregelungen und Ausnahmeregelungen zur Verbringung befinden sich in der Infospalte sowie auf der Seite der EU auf der spezielle Forderungen einzelner Länder aufgeführt sind. (Link: Verbringungen innerhalb der EU).

Die Verbringungsregelungen sind in den Delegierten Verordnungen (EU) 2020/688 (LINK: EUR-Lex - 32020R0688 - DE - EUR-Lex (europa.eu)) und (EU) 2020/689 (LINK: EUR-Lex - 32020R0689 - DE - EUR-Lex (europa.eu)) festgelegt. Hierauf basieren die in den TRACES-Bescheinigungen zu bestätigenden Garantien. In Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 (LINK: EUR-Lex - 32021R0620 - DE - EUR-Lex (europa.eu)) in der jeweils gültigen Fassung sind alle Gebiete mit Status seuchenfrei aufgeführt. Der Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/566 (Link: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32024R0566&qid=1708343929362) geändert.

Aufgrund des BTV-Ausbruches vom 25.10.2023 in Niedersachsen wird innergemeinschaftliche Verbringen von lebenden Wiederkäuern sowie Produkten für Niedersachsen eingeschränkt. Übersichten der Bedingungen zur Verbringung finden Sie hier auf der Internetseite des LAVES, rechts in der Info-Spalte.

Impfung

Den einzig sicheren Schutz der Tiere gegen das Virus der Blauzungenkrankheit bietet eine Impfung. Sie sollte bis zum Beginn der Hauptflugzeit der übertragenden Gnitzen abgeschlossen sein. Allerdings gibt es derzeit keinen zugelassenen Impfstoff gegen den Serotyp 3. Impfstoffe gegen andere Serotypen schützen nicht gegen den Serotyp BTV-3. Ein seit kurzem angewendeter autogener Impfstoff gegen das Blauzungenvirus Serotyp 3 (BTV-3) wurde von der Herstellerfirma Ende April allerdings zurückgerufen, sodass die Anwendung der autogenen BTV-3-Vakzine im Moment nicht möglich ist. Weitere zugelassene Impfstoffe stehen derzeit in Niedersachsen nicht zur Verfügung.

Seit dem 7. Juni 2024 wird allerdings die Anwendung von drei nicht zugelassenen Impfstoffen bis zur Verfügbarkeit eines zugelassenen Impfstoffs bis voraussichtlich zum 06.12.2024 gestattet (siehe "Zweite Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BTV-3-ImpfgestattungsV)" sowie die diesbezügliche Allgemeinverfügung des Landkreises Lüneburg vom 17.06.2024, die unter Downloads zu finden sind). Vorsorglich und aus gegebenem Anlass wird wiederholt darauf hingewiesen, dass es sich nicht um eine Zulassung von Impfstoffen handelt. Die Verordnung gestattet lediglich die Anwendung der drei benannten, nicht zugelassenen Impfstoffe. Sobald ein Impfstoff in der EU zugelassen wird, darf kein nicht-zugelassener Impfstoff mehr angewendet werden.

Zur Grundimmunisierung von Schafen und Ziegen ist eine einmalige Impfung nötig.

Seit dem 08.06.2024 gewährt die Niedersächsische Tierseuchenkasse eine Härtebeihilfe für die Impfung von Schafen und Ziegen gegen BTV-3. Diese Härtebeihilfe wird für den Impfstoff zur Grundimmunisierung von Schafen und Ziegen in Höhe der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch 3,00 € je Tier gewährt. Voraussetzung ist, dass die Impfung in HI-Tier eingetragen wird und der Antrag, sobald technisch möglich, in digitaler Form gestellt wird. Bis zur digitalen Umsetzung erfolgt die Antragsstellung weiterhin über den Leistungsantrag, Stand Juni 2024 (siehe auch Download-Bereich), aus dem Login Bereich der Homepage der Tierseuchenkasse.

Dem Antrag beizufügen sind:  

  • Angabe über die Anzahl der geimpften Schafe bzw. Ziegen. Sollte die Anzahl der zu impfenden Schafe/Ziegen über der bei der Tierseuchenkasse gemeldeten Anzahl liegen, ist eine Erklärung nötig, wie es zu dieser erhöhten Tierzahl kommt
  • Rechnung über die Impfung
  • Abtretungserklärung des Tierhalters zur Erstattung an die Tierärztin oder den Tierarzt.

Für den Nachweis der Impfstoffkosten ist auch die Rechnung an den Tierhalter über diese Kosten ausreichend. Der Antrag kann direkt an die Tierseuchenkasse geschickt werden, ein Versand über das zuständige Veterinäramt ist nicht erforderlich. Für Rinder wird zunächst keine Härtebeihilfe gewährt, da derzeit die Symptome bei Rindern deutlich milder verlaufen.  

Ab dem 01.07.2024 entfällt die Härtebeihilfe für Tierverluste, da schwere klinische Verläufe mit der Impfung zu einem Großteil verhindert werden können.

Sobald ein zugelassener Impfstoff zur Verfügung steht, wird das ML die betreffenden Verbände und Landkreise darüber informieren. Die Verabreichung des autogenen Impfstoffes ist umgehend zu stoppen. Bereits mit diesem Impfstoff geimpfte Tiere sollten sowohl durch die Tierhalter*in als auch durch die bestandbetreuenden Tierärzt*innen beobachtet werden. Im Falle von Erkrankungen ist von einer Verbringung abzusehen. Über das weitere Vorgehen informieren die zuständige Veterinärbehörde und der Impfstoffhersteller.

Weitere Informationen erhalten Sie auch über die Webseite Tierseuchen-Info des LAVES (https://tierseucheninfo.niedersachsen.de/startseite/anzeigepflichtige_tierseuchen/klauentiere/blauzungenkrankheit/blauzungenkrankheit-21712.html) sowie Informationen der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin am FLI (https://stiko-vet.fli.de/de/aktuelles/einzelansicht/blauzungenkrankheit-anwendung-des-autogenen-btv-3-impfstoffs-derzeit-nicht-moeglich/).

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