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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Tagesordnung - Kreistag  

Bezeichnung: Kreistag
Gremium: Kreistag
Datum: Mo, 08.11.2010    
Zeit: 14:00 - 18:10 Anlass: Sitzung
Raum: Bleckeder Haus
Ort: Bleckeder Haus, Schützenweg 1, 21354 Bleckede

TOP   Betreff Vorlage

Ö 1  
Eröffnung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung und der Beschlussfähigkeit      
Ö 2  
Feststellung der Tagesordnung      
Ö 3  
Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung vom 30.08.2010  
S2010-485  
Ö 4  
Mitgliedschaft im Kreistag a) Feststellung Sitzverlust Kreistagsabgeordneter Uwe Schulze (CDU/Unabhängige-Fraktion) b) Verpflichtung Jürgen Elvers gemäß § 39 NLO und Pflichtenbelehrung gemäß § 23 NLO  
Enthält Anlagen
2010/307  
Ö 5  
Umbesetzung in Fachausschüssen und im Aufsichtsrat der Gemeinnützigen Bildungs- und Kultur gGmbH  
2010/294  
Ö 6  
Resolution zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts; Empfehlung des Ausschusses für Umweltschutz und Raumplanung des Niedersächsischen Landkreistages vom 02.11.2010  
2010/313  
    VORLAGE
    Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag beschließt in Übereinstimmung mit den Positionen des deutschen Städtetages, des Deutschen Landkreistages und des Deutschen Städte- und Gemeindebundes die nachstehende Resolution zur Zukunft der kommunalen Abfallwirtschaft in Deutschland. Der Kreistag fordert alle örtlichen Bundestagsabgeordneten auf, sich im Gesetzgebungsverfahren im Interesse der Bürgerinnen und Bürger für eine Stärkung der kommunalen Abfallentsorgung einzusetzen.

 

RESOLUTION

zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts

 

Die Kommunen tragen seit Jahrzehnten die Verantwortung für eine sichere, ökologisch, hochwertige und ressourceneffiziente Abfallentsorgung in Deutschland. Das weltweit anerkannte hohe Niveau der Kreislaufführung von Abfällen und Wertstoffen haben die Kommunen – auch schon vor Inkrafttreten u. a. der Verpackungsverordnung – geprägt. Daher fordern sie:

 

1. Planungssicherheit sorgt für Gebührenstabilität

Bei der Umsetzung der Europäischen Abfallrahmenrichtlinie in deutsches Recht erwarten die Kommunen in Deutschland von Bundestag und Bundesrat, dass sie auf die gewachsenen kommunalen Entsorgungsstrukturen, die Verpflichtung der Kommunen zur Gewährleistung der Daseinsvorsorge vor Ort und ihre Verantwortung gegenüber den Abfallgebührenzahlern Rücksicht nehmen. Langfristige Investitionen der Kommunen in ihre Entsorgungsinfrastruktur dürfen nicht dadurch entwertet werden, dass den Kommunen Abfallströme entzogen werden, für die sie bisher verantwortlich waren und für die die Entsorgungsanlagen bei ihrer Errichtung auch ausgelegt waren.

2. Über die Hausmüllerfassung muss vor Ort entschieden werden

Die Kommunen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger vor Ort wissen am besten, wie unter den jeweils gegebenen Verhältnissen Hausmüll erfasst werden muss, um die Ziele einer Kreislauf- und Abfallwirtschaft zu erreichen. Die Kommunen brauchen keine bundeseinheitliche Regelung der Frage, welche Erfassungssysteme zu verwenden sind und welche Abfallfraktionen wie erfasst werden. Daher wenden sich die Kommunen insbesondere gegen die im Referentenentwurf vorgesehene Einführung einer flächendeckenden getrennten Sammlung von Bioabfällen. Diese Fragen müssen wie bisher durch die Kommunalvertretungen vor Ort entschieden werden. Dort liegt auch die Gebührenverantwortung.

3. Keine „einheitliche Wertstofftonne“, und falls doch: Wertstofferfassung nur in kommunaler Verantwortung

Die Probleme der Verpackungsentsorgung – vor allem ausgelöst durch das weitgehend unregulierte Nebeneinander von neun Systemen zur Entsorgung gebrauchter Verkaufsverpackungen – können nur durch eine Stärkung der kommunalen Verantwortung vor Ort gelöst werden. Dafür ist, entgegen dem Gesetzentwurf, keine bundesweite Einführung einer verpflichtenden Wertstofftonne notwendig. Ob und in welcher Form eine Wertstofferfassung durchgeführt wird, kann sinnvoll nur vor Ort entschieden werden. Insbesondere die bewährten Wertstoffhöfe müssen erhalten bleiben. Keineswegs akzeptabel ist, dass über die Einführung von Wertstofftonnen den Kommunen weiterer Hausmüll entzogen wird. Die Bürgerinnen und Bürger werden um die Gebührenvorteile gebracht, wenn die lukrativen Bestandteile des Abfalls auf eigene Rechnung durch Private verwertet werden und die Kommunen lediglich die unverwertbaren Abfälle zu entsorgen haben.

4. Abfälle aus privaten Haushalten sind der Kommune zu überlassen

as Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 18.6.2009 zur Altpapierentsorgung klargestellt: Abfall, der in privaten Haushalten anfällt, ist grundsätzlich der Kommune zu überlassen. Das ist eine Grundvoraussetzung für eine gemeinwohlorientierte Abfallwirtschaft, die auch den Belangen der Ökologie, der öffentlichen Sicherheit, Sauberkeit und Ordnung Rechnung trägt. Diese Überlassungspflicht darf nicht ausgehöhlt werden. Der privat initiierte Aufbau von Wertstoffsammlungen – parallel zu der kommunalen Wertstoffsammlung – soll nun wieder nahezu unbeschränkt ermöglicht und den Kommunen jegliche Steuerungsmöglichkeit entzogen werden. Dieser Versuch der Bundesregierung, das erwähnte Grundsatzurteil durch eine Änderung des geltenden Abfallrechts zu korrigieren, ist nicht hinnehmbar und europarechtlich nicht geboten: Der Vertrag von Lissabon schützt die Kommunen sowohl dann, wenn sie nach einer Ausschreibung Entsorgungsdienstleistungen an Private vergeben, als auch dann, wenn sie diese Leistungen selbst erbringen.

5. Gewerbliches „Rosinenpicken“ schadet allen Gebührenzahlern und auch privaten Konkurrenten

Die Erlöse aus „gewerblichen Sammlungen“ kommen nur ihren Veranlassern zugute. Sie fehlen im Gebührenhaushalt und/oder schmälern den Gewinn des privaten Entsorgungsunternehmens, das eine Kommune nach einer Ausschreibung mit der Wertstoffentsorgung beauftragt hat. Selbst dann, wenn ein Stadtrat, Gemeinderat oder Kreistag ausdrücklich beschlossen hat, von der Aufstellung von Tonnen für die Altpapierentsorgung abzusehen, etwa weil bei den betroffenen Haushalten der Platz für die Aufstellung der Tonnen fehlt, ist es den Kommunen nach den Vorstellungen des Umweltministeriums verwehrt, gegen Angebote eines Privatunternehmens vorzugehen, das den Bürgern und Bürgerinnen auf eigene Rechnung die Bereitstellung von Altpapiertonnen anbietet. Die jetzt vorliegenden Regelungen sind unpraktikabel und provozieren jahrelange Rechtsstreitigkeiten. Betroffen sind die Bürger und Bürgerinnen in Kommunen aller Größenordnungen: Der „Kampf ums Altpapier“ hat gezeigt, dass ein unkontrollierter Wettbewerb um Wertstoffe aus Privathaushalten den öffentlichen Straßenraum mit uneinheitlichen Sammelbehältern beeinträchtigt und die Anwohner mit zusätzlichen Abholfahrten belastet. Wohngebiete dürfen nicht zu Wettkampfarenen privater Entsorgungsunternehmen werden.

6. Kommunen müssen selbst über die Untersagung gewerblicher Sammlungen entscheiden können

Die Kommunen wenden sich auch gegen die im Referentenentwurf vorgesehene Regelung, nach der die Entscheidung darüber, ob eine gewerbliche Sammlung zulässig ist oder nicht, auf eine „neutrale Stelle“ übertragen werden soll. Eine solche Regelung ist systemfremd und verfassungsrechtlich bedenklich.

   
    08.11.2010 - Kreisausschuss
    N 5 - ungeändert beschlossen
    (Keine Berechtigung zur Anzeige dieser Information)
   
    08.11.2010 - Kreistag
    Ö 6 - ungeändert beschlossen
    Beschluss:

Beschluss:

Der Kreistag beschließt in Übereinstimmung mit den Positionen des Deutschen Städtetages, des Deutschen Landkreistages und des Deutschen Städte- und Gemeindebundes die nachstehende Resolution zur Zukunft der kommunalen Abfallwirtschaft in Deutschland. Der Kreistag fordert alle örtlichen Bundestagsabgeordneten auf, sich im Gesetzgebungsverfahren im Interesse der Bürgerinnen und Bürger für eine Stärkung der kommunalen Abfallentsorgung einzusetzen.

 

RESOLUTION

zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts

 

Die Kommunen tragen seit Jahrzehnten die Verantwortung für eine sichere, ökologisch hochwertige und ressourceneffiziente Abfallentsorgung in Deutschland. Das weltweit anerkannte hohe Niveau der Kreislaufführung von Abfällen und Wertstoffen haben die Kommunen – auch schon vor Inkrafttreten u. a. der Verpackungsverordnung – geprägt. Daher fordern sie:

 

1. Planungssicherheit sorgt für Gebührenstabilität

Bei der Umsetzung der Europäischen Abfallrahmenrichtlinie in deutsches Recht erwarten die Kommunen in Deutschland von Bundestag und Bundesrat, dass sie auf die gewachsenen kommunalen Entsorgungsstrukturen, die Verpflichtung der Kommunen zur Gewährleistung der Daseinsvorsorge vor Ort und ihre Verantwortung gegenüber den Abfallgebührenzahlern Rücksicht nehmen. Langfristige Investitionen der Kommunen in ihre Entsorgungsinfrastruktur dürfen nicht dadurch entwertet werden, dass den Kommunen Abfallströme entzogen werden, für die sie bisher verantwortlich waren und für die die Entsorgungsanlagen bei ihrer Errichtung auch ausgelegt waren.

2. Über die Hausmüllerfassung muss vor Ort entschieden werden

Die Kommunen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger vor Ort wissen am besten, wie unter den jeweils gegebenen Verhältnissen Hausmüll erfasst werden muss, um die Ziele einer Kreislauf- und Abfallwirtschaft zu erreichen. Die Kommunen brauchen keine bundeseinheitliche Regelung der Frage, welche Erfassungssysteme zu verwenden sind und welche Abfallfraktionen wie erfasst werden. Daher wenden sich die Kommunen insbesondere gegen die im Referentenentwurf vorgesehene Einführung einer flächendeckenden getrennten Sammlung von Bioabfällen. Diese Fragen müssen wie bisher durch die Kommunalvertretungen vor Ort entschieden werden. Dort liegt auch die Gebührenverantwortung.

3. Keine „einheitliche Wertstofftonne“, und falls doch: Wertstofferfassung nur in kommunaler Verantwortung

Die Probleme der Verpackungsentsorgung – vor allem ausgelöst durch das weitgehend unregulierte Nebeneinander von neun Systemen zur Entsorgung gebrauchter Verkaufsverpackungen – können nur durch eine Stärkung der kommunalen Verantwortung vor Ort gelöst werden. Dafür ist, entgegen dem Gesetzentwurf, keine bundesweite Einführung einer verpflichtenden Wertstofftonne notwendig. Ob und in welcher Form eine Wertstofferfassung durchgeführt wird, kann sinnvoll nur vor Ort entschieden werden. Insbesondere die bewährten Wertstoffhöfe müssen erhalten bleiben. Keineswegs akzeptabel ist, dass über die Einführung von Wertstofftonnen den Kommunen weiterer Hausmüll entzogen wird. Die Bürgerinnen und Bürger werden um die Gebührenvorteile gebracht, wenn die lukrativen Bestandteile des Abfalls auf eigene Rechnung durch Private verwertet werden und die Kommunen lediglich die unverwertbaren Abfälle zu entsorgen haben.

4. Abfälle aus privaten Haushalten sind der Kommune zu überlassen

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 18.6.2009 zur Altpapierentsorgung klargestellt: Abfall, der in privaten Haushalten anfällt, ist grundsätzlich der Kommune zu überlassen. Das ist eine Grundvoraussetzung für eine gemeinwohlorientierte Abfallwirtschaft, die auch den Belangen der Ökologie, der öffentlichen Sicherheit, Sauberkeit und Ordnung Rechnung trägt. Diese Überlassungspflicht darf nicht ausgehöhlt werden. Der privat initiierte Aufbau von Wertstoffsammlungen – parallel zu der kommunalen Wertstoffsammlung – soll nun wieder nahezu unbeschränkt ermöglicht und den Kommunen jegliche Steuerungsmöglichkeit entzogen werden. Dieser Versuch der Bundesregierung, das erwähnte Grundsatzurteil durch eine Änderung des geltenden Abfallrechts zu korrigieren, ist nicht hinnehmbar und europarechtlich nicht geboten: Der Vertrag von Lissabon schützt die Kommunen sowohl dann, wenn sie nach einer Ausschreibung Entsorgungsdienstleistungen an Private vergeben, als auch dann, wenn sie diese Leistungen selbst erbringen.

5. Gewerbliches „Rosinenpicken“ schadet allen Gebührenzahlern und auch privaten Konkurrenten

Die Erlöse aus „gewerblichen Sammlungen“ kommen nur ihren Veranlassern zugute. Sie fehlen im Gebührenhaushalt und/oder schmälern den Gewinn des privaten Entsorgungsunternehmens, das eine Kommune nach einer Ausschreibung mit der Wertstoffentsorgung beauftragt hat. Selbst dann, wenn ein Stadtrat, Gemeinderat oder Kreistag ausdrücklich beschlossen hat, von der Aufstellung von Tonnen für die Altpapierentsorgung abzusehen, etwa weil bei den betroffenen Haushalten der Platz für die Aufstellung der Tonnen fehlt, ist es den Kommunen nach den Vorstellungen des Umweltministeriums verwehrt, gegen Angebote eines Privatunternehmens vorzugehen, das den Bürgern und Bürgerinnen auf eigene Rechnung die Bereitstellung von Altpapiertonnen anbietet. Die jetzt vorliegenden Regelungen sind unpraktikabel und provozieren jahrelange Rechtsstreitigkeiten. Betroffen sind die Bürger und Bürgerinnen in Kommunen aller Größenordnungen: Der „Kampf ums Altpapier“ hat gezeigt, dass ein unkontrollierter Wettbewerb um Wertstoffe aus Privathaushalten den öffentlichen Straßenraum mit uneinheitlichen Sammelbehältern beeinträchtigt und die Anwohner mit zusätzlichen Abholfahrten belastet. Wohngebiete dürfen nicht zu Wettkampfarenen privater Entsorgungsunternehmen werden.

6. Kommunen müssen selbst über die Untersagung gewerblicher Sammlungen entscheiden können

Die Kommunen wenden sich auch gegen die im Referentenentwurf vorgesehene Regelung, nach der die Entscheidung darüber, ob eine gewerbliche Sammlung zulässig ist oder nicht, auf eine „neutrale Stelle“ übertragen werden soll. Eine solche Regelung ist systemfremd und verfassungsrechtlich bedenklich.

 

Abstimmungsergebnis: einstimmig bei 1 Enthaltung

Abstimmungsergebnis: einstimmig bei 1 Enthaltung

Ö 7  
2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Lüneburg  
Enthält Anlagen
2010/209  
Ö 8  
Annahme von Spenden, Schenkungen und sonstigen Zuwendungen im Wert von über 2.000,00 €, die bis zum 26.08.2010 angeboten worden sind  
Enthält Anlagen
2010/207  
Ö 9  
Bekanntgabe der Aufnahme eines Kommunaldarlehens in Höhe von 675.000 € aus der Kreditermächtigung 2010  
2010/198  
Ö 10  
Anwendung der Vorschriften des Neuen Kommunalen Rechnungswesens (NKR) beim Eigenbetrieb Straßenbau und -unterhaltung (SBU); Verschiebung des Umstellungstermins auf den 01.01.2012  
2010/227  
Ö 11  
Resolution zur Übernahme des britischen Bus- und Bahnkonzerns Arriva durch die Deutsche Bahn mit dem Ziel einer "norddeutschen Lösung" Bezug: Vorlagen-Nr. 2010/106 und 2010/196  
Enthält Anlagen
2010/220  
Ö 12  
Enthält Anlagen
Antrag der FDP-Kreistagsfraktion vom 22.04.2010 (Eingang: 22.04.2010); Vertragsausarbeitung für finanzielle Abgaben der Jägerschaft und deren freiwillige Leistungen für die Öffentlichkeit
Enthält Anlagen
2010/098  
Ö 13  
Antrag der Grünen-Kreistagsfraktion, eingegangen am 13.08.2009; Resolution: Kommunales Wahlrecht für Alle
Enthält Anlagen
2009/186  
Ö 14  
Antrag der CDU/Unabhängigen-Kreistagsfraktion vom 09.09.2010 (Eingang: 13.09.2010); Coaching-Projekt zur Unterstützung von Jugendlichen beim Start in die Berufsausbildung
Enthält Anlagen
2010/221  
Ö 15  
Enthält Anlagen
Antrag der CDU/Unabhängigen-Kreistagsfraktion vom 09.09.2010 (Eingang: 13.09.2010); Verbesserung der Sammlung schadhafter Energiesparlampen
Enthält Anlagen
2010/222  
Ö 16  
Antrag der CDU/Unabhängigen-Kreistagsfraktion vom 09.09.2010 (Eingang: 13.09.2010); Keine Verlagerung des Schwerlastverkehrs von der B5 zwischen Geesthacht und Lauenburg auf den Landkreis Lüneburg
Enthält Anlagen
2010/224  
Ö 17  
Antrag der Fraktion Die Linke vom 14.09.2010 (Eingang: 14.09.2010) sowie Änderungsantrag der Gruppe SPD und Grüne vom 30.09.2010 (Eingang: 05.10.2010); Resolution aller Lüneburger Kreistagsfraktionen an die Landesregierung Niedersachsen und die Bundesregierung; Finanzausstattung der Kommunen
Enthält Anlagen
2010/234  
Ö 18  
Antrag der Gruppe SPD und Grüne vom 17.09.2010 (Eingang: 20.09.2010); Elternbefragung zur Errichtung einer zweiten Gesamtschule im Landkreis Lüneburg
Enthält Anlagen
2010/236  
Ö 19  
Antrag der Gruppe SPD und Grüne vom 20.09.2010 (Eingang: 22.09.2010); Jugendkunstpreis für Kinder und Jugendliche
Enthält Anlagen
2010/239  
Ö 20  
Enthält Anlagen
Antrag der Gruppe SPD und Grüne vom 22.09.2010 (Eingang: 22.09.2010); Atomkraftwerk (AKW)-Krümmel nicht wieder ans Netz nehmen, keine Laufzeitverlängerungen für Atomkraftwerke, ergebnisoffene Suche nach einem atomaren Endlager
Enthält Anlagen
2010/241  
Ö 21  
Antrag der Gruppe SPD und Grüne vom 27.09.2010 (Eingang: 30.09.2010); Kommunale Mitgestaltung beim Bauen im Außenbereich  
Enthält Anlagen
2010/242  
Ö 22  
Antrag der FDP-Kreistagsfraktion vom 29.09.2010 (Eingang: 30.09.2010); Videoüberwachung in Schulen
Enthält Anlagen
2010/244  
Ö 23  
Antrag der Gruppe SPD und Grüne vom 01.10.2010 (Eingang: 05.10.2010); Altenpflegekonferenz
Enthält Anlagen
2010/252  
Ö 24  
Antrag der Linken-Kreistagsfraktion vom 18.10.2010 (Eingang: 18.10.2010); Kündigung der finanziellen Beteiligung des Landkreises Lüneburg am Bau des Audimax der Uni Lüneburg  
Enthält Anlagen
2010/293  
Ö 25  
Antrag der Linken-Kreistagsfraktion vom 22.10.2010 (Eingang: 22.10.2010); Höhere Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung für ALG II-Beziehende
Enthält Anlagen
2010/297  
Ö 26  
Antrag der CDU/Unabhängige-Kreistagsfraktion vom 22.10.2010 (Eingang: 22.10.2010); Beachtung der inklusionsbedingten baulichen Anforderungen im Rahmen der laufenden Baumaßnahmen an Schulen des Landkreises
Enthält Anlagen
2010/298  
Ö 27  
Antrag der CDU/Unabhängige-Kreistagsfraktion vom 22.10.2010 (Eingang:22.10.2010); Bilanz der Tätigkeit der W.LG und der Süderelbe AG für den Landkreis Lüneburg
Enthält Anlagen
2010/299  
Ö 28  
Antrag der FDP-Kreistagsfraktion vom 25.10.2010 (Eingang: 25.10.2010); Änderung der Geschäftsordnung des Kreistages-§ 14 Abs. 6-Redezeit-  
Enthält Anlagen
2010/302  
Ö 29     Schriftliche Anfragen gem. § 19 Abs. (1) Geschäftsordnung      
Ö 29.1  
Enthält Anlagen
Schriftliche Anfragen gem. § 19 Abs. (1) Geschäftsordnung; Anfrage der Kreistagsfraktion Die Linke vom 16.06.2010 (Eingang:16.06.2010) Finanzierung Ausbildungszentrum Luhmühlen (AZL)  
Enthält Anlagen
2010/147  
Ö 29.2  
Schriftliche Anfragen gem. § 19 Abs. (1) Geschäftsordnung; Anfrage der FDP-Kreistagsfraktion vom 29.07.2010 (Eingang: 02.08.2010) Bisherige Bekämpfung Eichenprozessionsspinner  
Enthält Anlagen
2010/187  
Ö 29.3  
Schriftliche Anfragen gem. § 19 Abs. (1) Geschäftsordnung; Anfrage der CDU/Unabhängige-Kreistagsfraktion vom 14.08.2010 (Eingang: 16.08.2010) Aufstellung von stationären Geschwindigkeitsmesseinrichtungen im Landkreis Lüneburg  
Enthält Anlagen
2010/199  
Ö 30  
Bericht des Landrats über wichtige Angelegenheiten      
Ö 31  
Mündliche Anfragen aus aktuellem Anlass gemäß § 19 Abs. (2) Geschäftsordnung      
N 32     (nichtöffentlich)      
Ö 33  
Schließung der Sitzung      
               

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