Registrierungs- und Anzeigepflicht von Tierhaltung
Wer Rinder, Schweine, Minischweine, Schafe, Ziegen, Hühner, Truthühner und anderes Geflügel, Esel, Pferde, Bienen, Gehegewild, Kameliden, andere Klauentiere, Fische im Aquakulturbetrieb, Laufvögel oder Tauben halten möchte, hat seine Tiere vor Beginn der Tierhaltung dem Veterinäramt anzuzeigen. Dies gilt auch für Hobbytierhaltung. Den Antrag finden Sie im Downloadbereich.
Der Landkreis leitet die Anmeldung an die Niedersächsische Tierseuchenkasse und an die VIT weiter. Von dort erhält die Tierhaltung eine eindeutige Registrier- und eine Tierseuchenkassennummer, die den Betrieb begleiten werden, solange er besteht.
Änderungen sind ebenfalls dem Veterinäramt mitzuteilen.
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Vorbeugung von Tierseuchen durch Registrierung
Mit der Registrierung und Anzeige Ihrer Tierhaltung leisten Sie einen wichtigen Beitrag zur vorbeugenden Bekämpfung von Tierseuchen. Nur, wenn dem Landkreis alle Tierhaltungen in seinem Zuständigkeitsbereich bekannt sind, kann im Seuchenfall eine effektive Seuchenbekämpfung erfolgen.
Das notwendige Formular hierfür finden Sie im Downloadbereich.
Sofern Menschen betroffen sind (zum Beispiel durch Tollwut oder Tuberkulose) erfolgt eine Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt.
Rechtsgrundlage:
§ 26 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (ViehVerkV)
§ 1a Abs. 1 Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV)
§ 2 Abs. 1 Fischseuchenverordnung (FischSeuchV)