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Schweine im Maststall
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Antibiotika-Minimierungskonzept

Aufgrund einer zum Januar 2023 in Kraft getretenen Änderung des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) kommt es zu Änderungen des Antibiotika-Minimierungskonzept: Dabei geht es um Neuheiten bezüglich der mitteilungspflichtigen Nutzungsarten sowie geänderte Fristen für die Mitteilungen und die Maßnahmenplanerstellung. Alle Änderungen sind nachfolgend aufgeschlüsselt.

Nach aktuellem Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz müssen für das Halbjahr 2023/I keine Maßnahmenpläne im Rahmen der Antibiotikaminimierung erstellt werden. Dies gilt auch für die "alten" Nutzungsarten Mastschweine ab 30 kg, Masthühner und Mastputen. 

Da sich die zuletzt veröffentlichte Kennzahl auf das Halbjahr 2022/II bezieht und das TAMG keine Übergangsregelung enthält, die einen Vergleich mit einer halbjährlichen Kennzahl im Jahr 2023 regelt, kann auf Grundlage des Erlasses vom 25.08.2023 vorübergehend von einer Erstellung der Maßnahmenpläne nach § 58 Abs. 2 Nr. 2 TAMG abgesehen werden. 

Nach derzeitigem Stand sind also erst wieder für das Halbjahr 2023/II die Maßnahmenpläne für Betriebe oberhalb der Kennzahl 2 bis zum 1. April 2024 unaufgefordert an das zuständige Veterinäramt zu übermitteln. Das gilt dann auch für die "neuen" Nutzungsarten zugekaufte Kälber < 12 Monate, Milchrinder, Saugferkel, Zuchtschweine, Ferkel bis einschließlich 30 kg, Legehennen und Junghennen.

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Änderungen am Antibiotika-Minimierungskonzept

Wer ist mitteilungspflichtig?

Das Konzept wendet sich an berufs- und gewerbsmäßige Halter von Rindern, Schweinen, Hühnern und Puten.

Gesetzlich wurden folgende Bestandsuntergrenzen festgelegt, um kleinere Betriebe von den Mitteilungspflichten zu befreien:

  • NEU! 25 Rinder, die der Milcherzeugung dienen, ab der ersten Abkalbung.
     
  • Änderung! 25 Kälber, die nicht auf dem Tierhaltungsbetrieb geboren sind, ab der Einstallung im aufnehmenden Betrieb bis zu einem Alter von 12 Monaten.
     
  • Änderung! 250 Ferkel ab dem Zeitpunkt, ab dem das jeweilige Tier vom Muttertier abgesetzt wird bis zum Erreichen eines Gewichts von 30 kg.
     
  • 250 zur Mast bestimmte Schweine ab einem Gewicht von mehr als 30 kg.
     
  • NEU! 85 zur Zucht gehaltene Sauen und Eber ab der Einstallung zur Ferkelerzeugung.
     
  • NEU! 85 Sauen für nicht abgesetzten Saugferkel ab der Geburt bis zu dem Zeitpunkt, an dem das jeweilige Tier vom Muttertier abgesetzt wird.
     
  • 10 000 zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Hühner ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres.
     
  • NEU! 4 000 zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab der Aufstallung im Legebetrieb.
     
  • NEU! 1 000 zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres bis zu seiner Aufstallung im Legebetrieb.
     
  • 1 000 zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Puten ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres

Somit ist mitteilungspflichtig, wer die oben genannten Bestandsuntergrenzen für die jeweilige Nutzungsart im Durchschnitt eines Kalenderhalbjahres überschreitet.

Sollten sich Betriebe vorsorglich als "mitteilungspflichtig" für eine Nutzungsart gemeldet haben, obwohl die durchschnittlich gehaltene Tierzahl die Bestandsuntergrenze nicht überschreitet, ist die fehlerhafte als "mitteilungspflichtig" eingetragene Nutzungsart in "nicht mitteilungspflichtig" (schriftlich über die VIT w. V. Verden oder direkt in der Tierarzneimittel (TAM)-Datenbank der Hi-Tier) zu ändern.

Wer ist mitteilungspflichtig?

Wann ist was mitzuteilen?

Die gemäß § 55 Tierarzneimittelgesetz geforderten Mitteilungen über Tierhaltungen können in der TAM-Datenbank in HI-Tier eingegeben werden. Name, Tierhaltungsstandort und Registriernummer gemäß Viehverkehrsverordnung (VVVO-Nr.) sind in HI-Tier bereits hinterlegt und müssen nur auf Aktualität überprüft werden.

Lediglich die Nutzungsarten müssen noch durch den Tierhalter ergänzt werden. Alle Tierhalter, die eine mitteilungspflichtige Nutzungsart in ihrem Betrieb halten, müssen in der TAM-Datenbank aktiv ihre Nutzungsart als mitteilungspflichtig angeben. Für alle neu entstehenden mitteilungspflichtigen Tierhaltungen muss die Nutzungsart spätestens 14 Tage nach Beginn der Tierhaltung angegeben werden.

Zusätzlich müssen, wenn Antibiotika angewendet wurden, für jedes Erfassungshalbjahr der Anfangsbestand (am 01. Januar bzw. 01. Juli) sowie die Zu- und Abgänge einschließlich der Tierverluste in die Datenbank eingegeben werden. Diese Mitteilungen müssen für das jeweils vorausgegangene Halbjahr jeweils spätestens am 14. Januar bzw. 14. Juli getätigt werden.

Mitteilungspflichtige Betriebe, die in einem Erfassungshalbjahr keinen Antibiotikaeinsatz hatten, sind zu einer "Nullmeldung" verpflichtet.

Die Mitteilungen über die Behandlung mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln je Kalenderhalbjahr gemäß § 56 TAMG müssen seit dem 01.01.2023 ausschließlich von dem behandelnden Tierarzt oder einem von ihm/ihr beauftragten Dritten gemeldet werden. Diese Daten müssen ebenfalls spätestens am 14. Januar bzw. 14. Juli für das jeweils vorausgegangene Halbjahr eingegeben werden.

Wann ist was mitzuteilen?

Wie erfahre ich die betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit für meine Nutzungsart/en?

Zunächst werden die betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeiten an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zur Ermittlung der Kennzahlen 1 und 2 übermittelt. Zeitgleich teilt die zuständige Veterinärbehörde über die vit w.V. Verden jedem mitteilungspflichtigen Tierhalter die betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit für seine Nutzungsarten schriftlich mit. Hat dieser in der TAM-Datenbank unter seinem TAM-Profil die Option "online Abruf" gewählt, so muss er halbjährlich selbständig die betriebliche Therapiehäufigkeit einsehen. Die betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeiten müssen mit den bis zum 15. Februar veröffentlichten bundesweiten Kennzahlen vergleichen werden. Dieser Abgleich ist außerdem zu dokumentieren.

Auch wenn nach der Feststellung der Therapiehäufigkeiten noch Daten in der TAM-Datenbank der HI-Tier korrigiert oder ergänzt worden sind, muss der Tierhalter selbständig die aktualisierte Therapiehäufigkeit ermitteln.

Die betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit kann unter der Rubrik „Therapiehäufigkeit, Kennzahlen, TAM-Vorgänge – Detailansicht“ in der TAM-Datenbank abgelesen werden.

Wie kann ich mitteilen?

Bund und Länder haben vereinbart, die Datenbank des Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere (HI-Tier) zur Erfassung des Antibiotikaeinsatzes zu nutzen. Diese Datenbank ist um eine Tierarzneimittel (TAM) - Datenbank erweitert worden. VIT w. V. Verden wurde als Regionalstelle für die Mitteilungen gemäß Tierarzneimittelgesetz in Niedersachsen benannt.

Seit dem 01.01.2023 sind die Mitteilungen über die Tierhaltungen gemäß §55 TAMG nur noch in elektronischer Form möglich. Es ist jedoch weiterhin möglich einen Dritten für die Durchführung dieser Mitteilungen über eine sogenannte Tierhaltererklärung zu beauftragen.

Auch Tierärzte können einen Dritten für die Eingabe der Meldungen gemäß §56 beauftragen.

Was ist die betriebliche Therapiehäufigkeit?

Wenn die Daten nach Ablauf eines Halbjahres in der TAM-Datenbank vorliegen, erfolgt automatisch die Berechnung der halbjährlichen Therapiehäufigkeit je Betrieb. Die betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit gibt an, an wie vielen Tagen des Halbjahres ein Tier in einem Bestand im Durchschnitt mit einem antibiotischen Wirkstoff behandelt wurde. Es ist eine reine Rechengröße, um Betriebe vergleichen zu können, die dieselben Nutzungsarten halten.

Werden in einem Halbjahr hintereinander mehrere „Tier-Durchgänge“ auf einem „Tierplatz“ gehalten, bezieht sich die betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit nicht auf ein einzelnes Tier, sondern den „Tierplatz“.

Haben Sie nach der Feststellung der betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeit für Ihren Betrieb noch Mitteilungen zu Tierbeständen für das abgelaufene Kalenderhalbjahr korrigiert oder ergänzt, so wird in der TAM-Datenbank zusätzlich eine „aktualisierte betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit“ angezeigt.

 

Aus den betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeiten werden die bundesweiten Kennzahlen 1 und 2 ermittelt. Diese Ermittlung der bundesweiten Kennzahlen erfolgt seit dem 01.01.2023 jedoch nur noch einmal pro Kalenderjahr (bis zum 15.02.).

Wie erfahre ich die betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit für meine Nutzungsart/en?

Zunächst werden die betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeiten an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zur Ermittlung der Kennzahlen 1 und 2 übermittelt. Zeitgleich teilt die zuständige Veterinärbehörde über die vit w.V. Verden jedem mitteilungspflichtigen Tierhalter die betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit für seine Nutzungsarten schriftlich mit. Hat dieser in der TAM-Datenbank unter seinem TAM-Profil die Option "online Abruf" gewählt, so muss er halbjährlich selbständig die betriebliche Therapiehäufigkeit einsehen. Die betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeiten müssen mit den bis zum 15. Februar veröffentlichten bundesweiten Kennzahlen vergleichen werden. Dieser Abgleich ist außerdem zu dokumentieren.

Auch wenn nach der Feststellung der Therapiehäufigkeiten noch Daten in der TAM-Datenbank der HI-Tier korrigiert oder ergänzt worden sind, muss der Tierhalter selbständig die aktualisierte Therapiehäufigkeit ermitteln.

Die betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit kann unter der Rubrik „Therapiehäufigkeit, Kennzahlen, TAM-Vorgänge – Detailansicht“ in der TAM-Datenbank abgelesen werden.

Was sind die Kennzahlen 1 und 2?

Die bundesweiten Kennzahlen nach § 57 des Tierarzneimittelgesetzes werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit seit dem 01.01.2023 nicht mehr halbjährlich, sondern jährlich bis zum 15. Februar berechnet.

Die Kennzahl 1 ist der Wert, unter dem 50 Prozent aller erfassten halbjährlichen Therapiehäufigkeiten in der entsprechenden Nutzungsart liegen. Die Kennzahl 2 ist der Wert, unter dem 75 Prozent aller erfassten halbjährlichen betrieblichen Therapiehäufigkeiten liegen.

Die Tierhalter müssen nach Bekanntgabe der Kennzahlen ihre halbjährliche betriebliche Therapiehäufigkeit mit den bundesweiten Kennzahlen 1 und 2 vergleichen. Dieser Abgleich muss für jedes Halbjahr jeweils bis zum 01. März bzw. bis zum 01. September erfolgen und dokumentiert werden.

Liegt ihre halbjährliche betriebliche Therapiehäufigkeit unter Kennzahl 1, steht die Ampel für diesen Betrieb auf grün, das heißt es ist nichts zu veranlassen. 
Liegt ihre halbjährliche betriebliche Therapiehäufigkeit über der Kennzahl 1, aber noch unter Kennzahl 2, so steht die Ampel für diesen Betrieb auf gelb, das heißt es ist unter Hinzuziehung eines Tierarztes zu prüfen, welche Ursachen zu dem überdurchschnittlichen Verbrauch geführt haben und wie die Behandlung mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln verringert werden kann. Bestehen Möglichkeiten, den Antibiotikaeinsatz zu reduzieren, so sind diese zu nutzen.  
Liegt ihre halbjährliche betriebliche Therapiehäufigkeit über der Kennzahl 2, steht die Ampel für diesen Betrieb auf rot, das heißt es sind - gemeinsam mit dem Tierarzt – die Ursachen für diesen erheblich überdurchschnittlichen Verbrauch zu ermitteln und ein „Maßnahmenplan“ aufzustellen, mit dem die Tiergesundheit im Bestand so verbessert werden kann, dass eine Reduktion der Antibiotika möglich ist. Dieser Maßnahmenplan ist der zuständigen Behörde unaufgefordert jeweils bis zum 01. Oktober bzw. 01. April schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.
Je sorgfältiger die Analyse des Gesundheitsstatus und Managementsystems im Betrieb durch die Tierhalter und Tierärzte erfolgt, desto eher wird ein Maßnahmenplan die Tiergesundheit nachhaltig verbessern können, so dass die Behörde keinen Grund hat ergänzende Anordnungen treffen zu müssen.

Welchen Inhalt soll ein Maßnahmenplan enthalten?

Der Maßnahmenplan ist nach den Vorgaben des § 4 Abs. 1 "Vorschriften zum Plan" der Verordnung über die Verwendung antibiotisch wirksamer Arzneimittel vom 02. Januar 2023 zu erstellen. Darin müssen möglichst detaillierte Angaben zum Betrieb enthalten sein, um die betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit tatsächlich beurteilen zu können. Es sind Gründe aufzuführen, die zur Überschreitung der Kennzahl 2 geführt haben. Des Weiteren sollte in dem Maßnahmenplan das Ergebnis der tierärztlichen Beratung dokumentiert werden und konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Tiergesundheit, um den Antibiotikaeinsatz zu minimieren, angegeben werden.

Des Weiteren können Sie auch unsere Mustermaßnahmenpläne nutzen. Die Muster können unten auf dieser Seite bei den Dokumenten heruntergeladen werden.

Was ist neu und ab wann ist es umzusetzen?Welchen Inhalt soll ein Maßnahmenplan enthalten?

Am 01.01.2023 ist die Änderung des Tierarzneimittelgesetztes (TAMG) in Kraft getreten. Zusätzlich ist am 07.01.2023 die Verordnung über die Verwendung antibiotisch wirksamer Arzneimittel (Antibiotika-Arzneimittel-Verwendungsverordnung) in Kraft getreten. Diese Änderungen sind bereits in den vorangegangenen Texten und Abbildungen berücksichtigt worden.

Das Tierarzneimittelgesetz sieht nach der aktuellen Änderung keine Übergangsfristen hinsichtlich der mit der Antibiotikaminimierung verbundenen Terminverschiebungen vor.
Nach dem Gesetz ergeben sich damit für die gemeldeten Daten aus dem Halbjahr 2022-II folgende Fristen.

  • 01.02.2023: Ermittlung der betrieblichen Therapiehäufigkeit aus den für 2022-II gemeldeten Daten sowie Mitteilung an die Tierhalter
  • 15.02.2023: Berechnung und Veröffentlichung der jährlichen bundesweiten Kennzahlen durch das BVL
  • 01.03.2023: Prüfung und Dokumentation Vergleich der eigenen betrieblichen Therapiehäufigkeit mit den bundesweiten Kennzahlen durch die Tierhalter
  • 01.04.2023: ggf. Erstellung und Übermittlung Maßnahmenplan durch Tierhalter

Damit sind zumindest die drei unveränderten Nutzungsarten Mastschweine ab 30 kg, Masthühner und Mastputen von diesen Fristen vollumfänglich betroffen.
Diese Pflicht zur Verringerung der Behandlung mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln nach § 58 TAMG besteht für die Tierhalter der „neuen Nutzungsarten“ erst ab dem 1. Januar 2024. 
Die Pflicht Mitteilungen über die Tierhaltungen gemäß § 55 TAMG zu tätigen besteht jedoch auch für die neuen mitteilungspflichtigen Nutzungsarten bereits ab dem 01.01.2023. Auch die Verpflichtung der behandelnden Tierärzte zur Mitteilung über die Behandlung mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln gemäß § 56 TAMG besteht ab dem 01.01.2023.

Hintergrund: Was beinhaltet das Antibiotika-Minimierungskonzept?

Das bereits seit April 2014 ins Leben gerufene Antibiotika-Minimierungskonzept besteht aus folgenden Bausteinen:

  • Erfassung aller Antibiotikaanwendungen, einschließlich der Anzahl behandelter und gehaltener Tiere in einer Datenbank
  • Ermittlung von betrieblichen Therapiehäufigkeiten und bundesweiten Kennzahlen
  • Ampelsystem zur Reduktion des Antibiotikaeinsatzes

Dabei handelt es sich um ein dynamisches System zur Antibiotikaminimierung mit dem Ziel, den Einsatz der antibiotischen Wirkstoffe deutschlandweit kontinuierlich auf das therapeutisch notwendige Minimum zu senken.

Zusätzliche Informationen

Auf der Hompage der vit w.V. finden sie weitere nützliche Informationen und Hilfestellungen.

 

Handbücher des Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HI-Tier) mit Anleitungen zum Umgang mit der TAM-Datenbank finden sie unter folgendem Link: https://www2.hi-tier.de/infoTA.html.

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