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Jagdstatistik Niedersachsen
Gemäß § 25 Absatz 5 Niedersächsische Jagdgesetz haben die Jagdausübungsberechtigten für ihren Jagdbezirk eine fortlaufend zu ergänzende elektronische Streckenliste zu führen, in die das erlegte Wild und Fallwild aufzunehmen sind und die der Jagdbehörde bis spätestens am 15. Februar eines jeden Jahres elektronisch zu übermitteln sind. Etwaiges später im Jagdjahr anfallendes Fallwild soll auf den Abschuss des folgenden Jagdjahres angerechnet werden.
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Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Hinnerk Zobel
Fachgebietsleiter Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
04131 26-1223E-Mail sendenGebäude 12, Zimmer 001
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