Artenschutzrecht
Ziel und Aufgabe des Artenschutzes ist der Erhalt der gesetzlich geschützten Tier- und Pflanzenarten, sowie der Schutz ihrer Lebensstätten und Biotope. Diese stehen in Deutschland unter dem Schutz des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).
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Informationen zum Artenschutzrecht
Jede Handlung, die zu einer Beeinträchtigung, Beunruhigung, oder Zerstörung der vorgenannten wild lebenden Arten und deren Lebensräumen führt, ist somit nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG) verboten.
Dies gilt im Besonderen für die nach §39 BNatSchG besonders geschützten und die nach §44 streng geschützt Arten und deren Lebensräume.
Die Rechtsgrundlage für das Artenschutzrecht in Niedersachsen bilden die im folgenden aufgelisteten Gesetze und Verordnungen:
- Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatschG)
- Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
- § 25 Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" (NEIbtBRG)
- Verordnung über allgemein zugelassene Ausnahmen von Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten (ArtAusnVO)
Weitere Informationen zum Schutzstatus einer Art finden Sie hier:
Häufige Fragen oder wichtige Infos
Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen
Geltungsbereich der Artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen
Die Erteilung von artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen steht sowohl im Zusammenhang mit besonders geschützten Arten, als auch mit nicht besonders geschützten Arten.
1. Im Zusammenhang mit besonders geschützten Arten
- Fang-, Tötungs- und Besitzverbote
- die Haltung von und der Handel mit Exemplaren besonders geschützter Arten
- die Kennzeichnung von Exemplaren besonders geschützter Arten
2. Im Zusammenhang mit nicht besonders geschützten Arten
- die Genehmigung zum gewerblichen Sammeln wild wachsender Pflanzen und wild lebender Tiere, soweit nicht das Jagd- oder Fischereirecht vorgeht
Für die Beantragung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung oder Befreiung, kontaktieren Sie bitte die zuständigen Ansprechpersonen.
Das Serviceportal Niedersachsen bietet weitergehende Informationen zum Thema Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen.
Artenschutzrechtliche Prüfung
Bei der Artenschutzrechtlichen Prüfung der Schädigungs- und Störverbot handelt es sich nach §44 BNatSchG um einen Schutz der besonders und streng geschützten Arten in der freien Natur.
Schädigungs- und Störverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG
Beim Schädigungs- und Störverbot des § 44 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes handelt es sich um eine Reihe von Verboten, die alle dem Schutz von besonders oder streng geschützten Arten dienen.
Folgende Verbote, basierend auf einer Aufzählung des NLWKN (Niedersächsicher Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz), zählen diese Schädigungs- und Störverbote auf:
Geltungsbereich der Schädigungs- und Störverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG
§ 44 Abs. 1 BNatSchG verbietet es,
- wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
- wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.
- Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wildlebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
- wildlebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
Verboten sind nicht nur mutwillig, ohne vernünftigen Grund, absichtlich, vorsätzlich oder fahrlässig begangene Schädigungen und Störungen, sondern auch solche, die als Folgen einer Handlung vorhergesehen werden konnten, also wissentlich in Kauf genommen werden. Die Verbote sind nicht nur auf Schutzgebiete beschränkt, sondern gelten überall, wo immer besonders oder streng geschützte Arten vorkommen.
Welche Arten werden werden durch die Verbote geschützt?
Die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG gelten nur dem Schutz der besonders und streng geschützten Arten, die mit etwa 2.585 Arten, 3,4 Prozent der rund 76.000 in Deutschland lebenden Arten ausmachen.
Welche Arten besonders geschützt sind, ergibt sich aus § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG. Eine Hilfe bei der Suche nach diesen Arten bietet das Wissenschaftliches Informationssystem zum Internationalen Artenschutz (WISIA).
Nach Angaben des NLWKN (Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz), gelten als besonders geschützt:
- Arten der Anhänge A und B der EG-Verordnung 338/97,
- Arten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie,
- Arten nach Art. 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie,
- Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 BNatSchG aufgeführt sind.
Streng geschützt ist eine Teilmenge dieser besonders geschützten Arten, nämlich:
- Arten des Anhanges A der EG-Verordnung 338/97,
- Arten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie,
- Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 2 BNatSchG aufgeführt sind.
Das Verzeichnis der in Niedersachsen besonders, oder streng geschützten Arten bietet einen geeigneten Überblick darüber, welche Arten in Niedersachsen und somit auch im Landkreis Lüneburg als besonders, oder streng geschützte Arten gelten.
An wen kann ich eine Meldung zu einer erfassten Artengruppe abgeben ?
Wenn Sie eine Artengruppe erfasst haben, können Sie diese direkt in die Landesdatenbank der Niedersächsischen Artenerfassungsprogramme des NLWKN (Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz) eingeben.
Landesdatenbank der Niedersächsischen Artenerfassungsprogramme