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Vier Fünfzigeurobanknoten hängen an Wäscheklammern auf einer Wäscheleine.
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Öffentliche Bekanntmachungen zu Verstößen gegen das Geldwäschegesetz

Gemäß § 57 Absatz 1 GwG hat die Aufsichtsbehörde bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt hat, auf ihrer Internetseite bekannt zu machen. Der Adressat der Maßnahme oder der Bußgeldentscheidung ist vorher darüber zu informieren. 

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Gebäude 12, Zimmer 001

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Erlassene Maßnahmen oder Bußgeldentscheidungen

Der Landkreis Lüneburg hat folgende Maßnahmen oder Bußgeldentscheidungen erlassen:

Verstoß gegen  Art der Maßnahme / KostenVerantwortliche natürliche Person, juristische Person, PersonenvereinigungRechtsgrundlageBestands- / rechtskräftig seit
Sorgfaltspflichten nach dem GwGBußgeldbescheid 500 €Anonymisiert nach § 57 Absatz 2 Satz 2 GwG§ 56 Absatz 1 Nr. 6, 7, 15, 23 und 2902.03.2023
     
     
     

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