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Vier Fünfzigeurobanknoten hängen an Wäscheklammern auf einer Wäscheleine.
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Meldung von Verdachtsfällen

Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 GwG sind gemäß § 43 GwG verpflichtet, Verdachtsfälle von Geldwäsche und/oder Terrorismusfinanzierung unverzüglich der Financial Intelligence Unit (FIU) zu melden.

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Financial Intelligence Unit (FIU)

Als Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nimmt die FIU Hinweise zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das GwG und gegen andere Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierungen entgegen und analysiert diese Verdachtsmeldungen. Die Abgabe von Verdachtsmeldungen ist auch anonym möglich.

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