Dioxin-Meldepflicht
Dioxine: Untersuchungsergebnisse den Behörden mitteilen
Lebensmittel- und Futtermittelunternehmerinnen und -unternehmer sind verpflichtet, Untersuchungsergebnisse für Dioxine, dioxinähnliche und nicht dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle den zuständigen Behörden mitzuteilen. Mitteilungspflichtig sind nicht nur Höchstgehaltsüberschreitungen, sondern alle Untersuchungsergebnisse der in § 1 der MitÜbermitV genannten Stoffe.
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Die Gesetzesgrundlage dafür ist der § 44a Abs. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) i.V. m. der Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung vom 28. Dezember 2011 (MitÜbermitV, BGBl. 2012 I S. 58).
Die Mitteilungen der Lebensmittelunternehmer sind an den Landkreis Lüneburg zu richten. Mitteilungen der Futtermittelunternehmer sind an das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) zu senden.
Form und Fristen
Die Mitteilung muss elektronisch erfolgen und alle Daten nach Anlage 4 der MitÜbermitV enthalten. Für die Mitteilungen sind elektronische Muster im Excel-Format zu verwenden (in der MitÜbermitV digitale Datei genannt). Das Format darf hierbei nicht geändert werden.
Die Mitteilungen sind an die zuständige Behörde elektronisch zu übermitteln. Untersuchungsberichte können als elektronisches Dokument im pdf- oder office-Format beigefügt werden. Im Ausnahmefall kann die zuständige Behörde auf Antrag die Schriftform zulassen.
Die Mitteilung ist innerhalb von vierzehn Tagen abzugeben, nachdem die Unternehmerin bzw. der Unternehmer Kenntnis von dem Untersuchungsergebnis hat. Dies ist erst der Fall, wenn das Untersuchungsergebnis endgültig feststeht. Die Mitteilung ist unverzüglich abzugeben, wenn ein Höchstgehalt überschritten worden ist, der im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), einer auf Grund des LFGB erlassenen Verordnung oder in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgesetzt ist.