Danach suchen andere
Zum Inhalt springen
Auf einem bauplan liegen ein Bauhelm, eine Brille, Postits, ein Stift und eine Brille.
Direkt zu ...
Zum Seitenanfang

Baumitteilung

Für bauliche Anlagen kann nach § 62 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) kann ein sogenanntes Mitteilungsverfahren durchgeführt werden. Hierfür ist eine Baumitteilung mit den Bauvorlagen bei uns einzureichen. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Bebauungsplanes nach § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuches (BauGB). Der Bebauungsplan muss bestimmte Gebietstypen ausweisen. Ferner muss das Vorhaben die Festsetzungen des Bebauungsplanes einhalten.

Alle Informationen auf einen Blick

Wir helfen Ihnen weiter!

Bauen
Zentrale Fachdienst Bauen
04131 26-1026E-Mail senden
Service/ Baulasten/ Wohnbauförderung
Katrin Jacobsen
Verfahrensassistenz: Gemeinde Amt Neuhaus, Samtgemeinde Gellersen
04131 26-1616E-Mail senden
Gebäude 3, Zimmer 4
Service/ Baulasten/ Wohnbauförderung
Antje Hoffmann
Verfahrensassistenz: Samtgemeinde Amelinghausen, Samtgemeinde Ostheide
04131 26-1328E-Mail senden
Gebäude 3, Zimmer 18
Service/ Baulasten/ Wohnbauförderung
Michaela Köhler
Verfahrensassistenz: Gemeinde Adendorf, Stadt Bleckede
04131 26-1643E-Mail senden
Gebäude 3, Zimmer 5
Service/ Baulasten/ Wohnbauförderung
Monika Nennemann
Verfahrensassistenz: Samtgemeinde Bardowick, Samtgemeinde Dahlenburg
04131 26-1601E-Mail senden
Gebäude 3, Zimmer 4
Service/ Baulasten/ Wohnbauförderung
Melani Grubert
Verfahrensassistenz: Samtgemeinde Ilmenau, Samtgemeinde Scharnebeck
04131 26-1438E-Mail senden
Gebäude 3, Zimmer 18

Mehr Informationen zur Baumitteilung

Soll vom geltenden Recht abgewichen werden, müssen die erforderlichen Abweichungen (§ 66 NBauO) sowie Ausnahmen und Befreiungen (§ 31 BauGB) vorher genehmigt worden sein.

Mit dem Bau darf bereits begonnen werden, wenn seitens der Gemeinde die Bestätigung vorliegt, dass die Erschließung gesichert ist und eine Untersagung nicht beantragt wird.

Für Verfahren, für die nach § 65 Abs. 2 Satz 1 Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes und soweit erforderlich, die Eignung der Rettungswege nach § 33 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 zu prüfen sind, muss eine Bestätigung über die Prüfung im Vorfeld vorliegen.

Eine Baumitteilung gilt drei Jahre.

Diese Themen könnten Sie auch interessieren

GeoPortal

Formulare und Merkblätter

mehr

Verfahren rund ums Bauen

Bauaufsicht online

Denkmalschutz

Vorbeugender Brandschutz

Förderprogramme Bauen

Regionalplanung

Planfeststellung