Danach suchen andere
Zum Inhalt springen
Auf einem bauplan liegen ein Bauhelm, eine Brille, Postits, ein Stift und eine Brille.
Direkt zu ...
Zum Seitenanfang

Abbruchanzeige

Der Abbruch und die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang zu § 60 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) genannten Teils einer baulichen Anlage ist genehmigungsfrei, aber der Bauaufsichtsbehörde vor der Durchführung der Baumaßnahme von der Bauherrin oder dem Bauherrn anzuzeigen; der Bestellung einer Entwurfsverfasserin oder eines Entwurfsverfassers bedarf es insoweit abweichend von § 52 Abs. 2 Satz 1 NBauO nicht.

Alle Informationen auf einen Blick

Wir helfen Ihnen weiter!

Bauen
Zentrale Fachdienst Bauen
04131 26-1026E-Mail senden
Bauen
Alexandra Berger
Genehmigungsverfahren: Samtgemeinde Scharnebeck
04131 26-1262E-Mail senden
Gebäude 3, Zimmer 106
Bauen
Michael Cordes
Genehmigungsverfahren: Gemeinde Bardowick, Gemeinde Barum, Gemeinde Mechtersen, Gemeinde Vögelsen, Gemeinde Wittorf
04131 26-1207E-Mail senden
Gebäude 3, Zimmer 105
Bauen
Stefanie Gos
Genehmigungsverfahren: Gemeinde Amelinghausen, Gemeinde Betzendorf, Gemeinde Oldendorf/Luhe, Gemeinde Rehlingen, Samtgemeinde Dahlenburg
04131 26-1993E-Mail senden
Gebäude 3, Zimmer 112
Bauen
Elisabeth Gückler
Stellvertretende Fachdienstleitung, Genehmigungsverfahren: Gemeinde Deutsch Evern
04131 26-1434E-Mail senden
Gebäude 3, Zimmer 114
Bauen
Meike Höfel
Genehmigungsverfahren: Samtgemeinde Gellersen, Gemeinde Soderstorf
04131 26-1770E-Mail senden
Gebäude 3, Zimmer 109
Bauen
Oliver Kahrmann
Genehmigungsverfahren: Gemeinde Adendorf, Gemeinde Barnstedt, Gemeinde Embsen, Gemeinde Melbeck
04131 26-1879E-Mail senden
Gebäude 3, Zimmer 107
Bauen
Torben Krüger
Genehmigungsverfahren: Gemeinde Amt Neuhaus, Samtgemeinde Ostheide
04131 26-1791E-Mail senden
Gebäude 3, Zimmer 117
Bauen
Arne Voigt
Genehmigungsverfahren: Gemeinde Handorf, Gemeinde Radbruch, Stadt Bleckede
04131 26-1542E-Mail senden
Gebäude 3, Zimmer 113

Mehr Informationen zur Abbruchanzeige

Der Anzeige ist die Bestätigung einer Person im Sinne des § 65 Abs. 4 NBauO (Tragwerksplanende) beizufügen über die Wirksamkeit der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen und die Standsicherheit der baulichen Anlagen, die an die abzubrechenden oder zu beseitigenden baulichen Anlagen oder Teile baulicher Anlagen angebaut sind oder auf deren Standsicherheit sich die Baumaßnahme auswirken kann.

Diese Themen könnten Sie auch interessieren

GeoPortal

Formulare und Merkblätter

mehr

Verfahren rund ums Bauen

Bauaufsicht online

Denkmalschutz

Vorbeugender Brandschutz

Förderprogramme Bauen

Regionalplanung

Planfeststellung