Abbruchanzeige
Der Abbruch und die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang zu § 60 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) genannten Teils einer baulichen Anlage ist genehmigungsfrei, aber der Bauaufsichtsbehörde vor der Durchführung der Baumaßnahme von der Bauherrin oder dem Bauherrn anzuzeigen; der Bestellung einer Entwurfsverfasserin oder eines Entwurfsverfassers bedarf es insoweit abweichend von § 52 Abs. 2 Satz 1 NBauO nicht.
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Der Anzeige ist die Bestätigung einer Person im Sinne des § 65 Abs. 4 NBauO (Tragwerksplanende) beizufügen über die Wirksamkeit der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen und die Standsicherheit der baulichen Anlagen, die an die abzubrechenden oder zu beseitigenden baulichen Anlagen oder Teile baulicher Anlagen angebaut sind oder auf deren Standsicherheit sich die Baumaßnahme auswirken kann.