SED-Opferrente
SED-Opferrente nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)
Eine besondere monatliche Zuwendung für Haftopfer (SED-Opferrente) nach dem StrRehaG erhält jeder, der in der ehemaligen DDR eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von mindestens 90 Tagen erlitten hat.
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Voraussetzung ist, dass die betroffene Person strafrechtlich rehabilitiert wurde oder eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erhalten hat.
Außerdem wird die Zuwendung nur bei Bedürftigkeit gewährt. Die maßgebende Einkommensgrenze (Stand: 01.01.2023) liegt derzeit bei 1.506 Euro für Alleinstehende und 2.008 Euro für Verheiratete. Renten werden nicht zum Einkommen gerechnet.
Weiterhin dürfen keine Ausschlussgründe vorliegen, wie z. B. ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit, eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren, oder wenn das politische System erheblich unterstützt wurde.
Die besondere monatliche Zuwendung beläuft sich auf 330 €. Sofern die maßgebliche Einkommensgrenze überschritten wird, reduziert sich die Zuwendung um den Überschreitungsbetrag. Hierzu wird auf das Hinweisblatt zum Antrag verwiesen.