Kriegsopferfürsorge
Leistungen der Kriegsopferfürsorge (KOF) nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)
Kriegsopferfürsorgeleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) werden an Kriegsbeschädigte und deren Hinterbliebene (Witwen, Witwer, Waisen und Eltern) erbracht.
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Neben Opfern des Krieges erhalten geschädigte Personen und deren leistungsberechtigte Hinterbliebene Leistungen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes, wie z. B. Opfer von Gewalttaten nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).
Voraussetzung ist, dass laufend eine sog. KOV-Rente, die sich in der Regel aus einer Grund- und Ausgleichsrente zusammensetzt, vom Versorgungsamt erbracht wird.
Folgende Leistungen können im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG auf Antrag gewährt werden:
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 26 u. 26a BVG)
- Krankenhilfe (§ 26b BVG)
- Hilfe zur Pflege (§ 26c BVG)
- Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 26d BVG)
- Altenhilfe (§ 26e BVG)
- Erziehungsbeihilfe (§ 27 BVG)
- ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27a BVG)
- Erholungshilfe (§ 27b BVG)
- Wohnungshilfe (§ 27c BVG)
- Hilfen in besonderen Lebenslagen (§ 27d BVG)
Die vorgenannten Leistungen, mit Ausnahme der Erholungshilfe, können mit dem Sozialhilfeantrag beantragt werden Für die Erholungshilfe ist der entsprechende Antrag zu nutzen.