Gewässerunterhaltung
Bereits seit Jahrtausenden leben und wirtschaften Menschen an Gewässern. Durch eine gezielte Gestaltung der Gewässer wird das Leben am und mit dem Wasser oftmals erst möglich. Die Gewässerunterhaltung dient der Abflusssicherung sowie der Pflege und Entwicklung der Gewässer.
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Rechtliche Grundlagen der Gewässerunterhaltung
Bei der Gewässerunterhaltung sind die Anforderungen der EG-Wasserrahmenrichtlinien (EG-WRRL), des Wasserhaushaltsgesetzes sowie des Niedersächsischen Wassergesetzes zu berücksichtigen. Demnach darf sich der Zustand der Oberflächengewässer nicht verschlechtern, vielmehr ist ein guter Zustand zu erreichen. Außerdem sind bei der Gewässerunterhaltung naturschutzrechtliche Vorgaben (siehe Bundesnaturschutzgesetz etc.) zu erfüllen. Umfassende Auskünfte dazu erteilt der „Leitfaden Artenschutz – Gewässerunterhaltung“ des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz.
Zuständigkeiten
Gewässer I. Ordnung sind Binnen- und Bundeswasserstraßen, deren Unterhaltung dem Bund oder einem Bundesland obliegt. Im Landkreis Lüneburg sind dies die Elbe, Ilmenau und Sude.
Für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung sind in Niedersachsen Unterhaltungsverbände zuständig. Auf dem Gebiet des Landkreises Lüneburg gibt es nachfolgende Unterhaltungsverbände:
Name | Adresse | Kontakt |
---|---|---|
Wasserverband der Ilmenau-Niederung | Schulstraße 2a, 21379 Echem | Tel.: 04139 696960-0 |
Gewässer- und Landschaftspflegeverband, Mittlere u. Obere Ilmenau | Meilereiweg 101, 29525 Uelzen | Tel.: 0581 97 55-0 |
Neuhauser Deich- und Unterhaltungsverband | Bahnhofstraße 38, 19273 Neuhaus/Elbe | Tel.: 038841 6150 |
Unterhaltungsverband, Kateminer Mühlenbach | 29473 Göhrde | Mob.: 0157 74121585 Tel.: 05853 634 Fax: 05855 978186 |
Unterhaltungs- und Landschaftspflegeverband Luhe | In'n Dörp 8, 21423 Winsen (Roydorf) | Tel.: 04171 71581 / 73381 Fax: 0171 88084 |
Der Landkreis Lüneburg ist Aufsichtsbehörde für den Unterhaltungsverband, Wasserverband der Ilmnau-Niederung und des Neuhauser Deich- und Unterhaltungsverbandes.
Für die Unterhaltung der Gewässer lll. Ordnung sind die Eigentümer oder Anlieger zuständig. Nach Zustimmung kann die Unterhaltungspflicht jedoch auch an Verbände oder Gemeinden übertragen werden.