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Nahaufnahme: Eine Hand füllt einen Antrag aus.
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Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot

In Deutschland dürfen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0:00 bis 22:00 Uhr Lastkraftwagen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Es gibt jedoch Ausnahmen, wie bspw. für die Beförderung von frischen Lebensmitteln. Mehr Infos erhalten Sie auf dieser Seite.

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Leistungsbeschreibung: Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot

In Deutschland dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0:00 bis 22:00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.

Das Verbot gilt nicht für die Beförderung von frischer Milch, frischem Fleisch und frischen Fischen oder leichtverderblichem Obst und Gemüse, für bestimmten kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße bis zu einer Entfernung von 200 km oder Hafen-Straße bis zu einer Entfernung von 150 km.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmen vom Sonn- bzw. Feiertagsfahrverbot erteilt werden.

Voraussetzungen

Eine Ausnahmegenehmigung darf nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erteilt werden, zum Beispiel:

  • Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln
  • termingerechte Be- und Entladung von Seeschiffen
  • Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungs- oder Verkehrseinrichtungen

Eine Ausnahmegenehmigung wird nach schriftlichem Antrag erteilt. Eine Antragstellung ist per Fax oder per E-Mail möglich. Melden Sie sich gerne bei uns.

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