Beistandschaft, Unterhaltsberatung und -berechnung
Wenn Ihr Kind nach der Trennung von Ihrer Partnerin bzw. Ihrem Partner überwiegend bei einem Elternteil lebt, ist von dem anderen Elternteil Barunterhalt zu leisten.
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Mehr Informationen zur Berechnung und Beantragung
Die Höhe des geschuldeten Unterhalts kann durch das Jugendamt im Rahmen einer Beratung nach § 18 Abs. 1 SGB VIII berechnet werden. Darüber hinaus kann eine Beistandschaft für die Berechnung und Geltendmachung des Kindesunterhalts eingerichtet werden.
Hinweis: Sollten Sie und insbesondere Ihr Kind im Stadtgebiet wohnhaft sein, wenden Sie sich bitte an die Hansestadt Lüneburg: www.hansestadt-lueneburg.de
Sollte der Vater des Kindes unklar sein oder sich der potentielle Vater des Kindes weigern, die Vaterschaft freiwillig anzuerkennen, kann vor Berechnung und Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs eine Beistandschaft zur Feststellung der Vaterschaft eingerichtet werden.
Antragsberechtigt für die Beratung/die Beistandschaft ist
- der Elternteil, dem die alleinige elterliche Sorge zusteht,
- bei Eltern, die die gemeinsame elterliche Sorge haben, der Elternteil, bei dem das Kind lebt,
- die werdende Mutter (oder deren Vertreter/in, wenn die Mutter geschäftsunfähig ist), wenn das Kind noch nicht geboren ist.
Es genügt ein schriftlicher Antrag beim Jugendamt. Es empfiehlt sich, vorab telefonisch Kontakt zur jeweiligen Sachbearbeiterin aufzunehmen (siehe unter Öffnungszeiten).