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Asylbewerberleistungen
Mit dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) wurde eine eigenständige gesetzliche Grundlage für Umfang und Form der Leistungen zur Sicherung des Mindestunterhalts für Asylbewerber und andere vergleichbare ausländische Staatsangehörige ohne verfestigtes Bleiberecht geschaffen.
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Sozialhilfe und Wohngeld
Christopher Schäfer
Fachgebietsleiter Asylbewerber und Wohngeld
04131 26-1380E-Mail sendenGebäude 2, Eingang H - Zimmer 110
Sozialhilfe und Wohngeld
Max Schiller
Zuständigkeit für Asylbewerberleistungen: Samtgemeinden Amelinghausen, Bardowick, Ostheide und Gemeinde Adendorf
04131 26-1608E-Mail sendenGebäude 2, Eingang H - Zimmer 107
Sozialhilfe und Wohngeld
Ben Päpper
Zuständigkeit für Asylbewerberleistungen: Samtgemeinden Dahlenburg, Gellersen, Ilmenau und Stadt Bleckede
04131 26-1844E-Mail sendenGebäude 2, Eingang H - Zimmer 109
Sozialhilfe und Wohngeld
Lana-Sophie Darger
Zuständigkeit für Asylbewerberleistungen: Gemeinde Amt Neuhaus
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Sozialhilfe und Wohngeld
Vanessa Haka
Zuständigkeit für Asylbewerberleistungen: Samtgemeinde Scharnebeck
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Wer ist anspruchsberechtigt?
Zu unterscheiden sind die Grundleistungsempfänger (§ 3 AsylbLG) und die Analogberechtigten (§ 2 AsylbLG).
- Grundleistungsempfänger erhalten Geldleistung zur Deckung des laufenden notwendigen Bedarfs und des notwendigen persönlichen Bedarfs, eine Unterkunft und einmalige Beihilfen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes. Darüber hinaus werden die bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen erforderlichen ärztlichen und zahnärztlichen Behandlungen sowie Hilfen bei Schwangerschaft und Geburt gewährt.
Ferner haben Kinder und Jugendliche neben der Regelleistung Anspruch auf Bildung und Teilhabe. - Analogberechtigte und Leistungsberechtigte, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben, erhalten entsprechende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe).
Zu den Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gehören insbesondere:
- Ausländer, die sich im Asylverfahren befinden
- Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis wegen des Krieges in ihrem Heimatland soweit die Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt
- Ausländer mit einer Duldung
- Ausländer, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn die Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist
Voraussetzung für alle genannten Personengruppen ist der tatsächliche Aufenthalt im Bundesgebiet.