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Asylbewerberleistungen

Mit dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) wurde eine eigenständige gesetzliche Grundlage für Umfang und Form der Leistungen zur Sicherung des Mindestunterhalts für Asylbewerber und andere vergleichbare ausländische Staatsangehörige ohne verfestigtes Bleiberecht geschaffen.

Alle Informationen auf einen Blick

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Asylbewerberleistungsgesetz
Christopher Schäfer
Fachgebietsleitung Asylbewerber und Wohngeld
04131 26-1380E-Mail senden
Gebäude 2, Eingang H, Zimmer 110
Asylbewerberleistungsgesetz
Lana-Sophie Darger
Zuständigkeit für Gemeinden Adendorf, Amt Neuhaus und Stadt Bleckede
04131 26-1092E-Mail senden
Gebäude 2, Eingang H, Zimmer 108
Asylbewerberleistungsgesetz
Max Schiller
Zuständigkeit für Samtgemeinden Amelinghausen und Bardowick
04131 26-1608E-Mail senden
Gebäude 2, Eingang H, Zimmer 107
Asylbewerberleistungsgesetz
Ben Päpper
Zuständigkeit für Samtgemeinden Dahlenburg, Gellersen und Ilmenau
04131 26-1844E-Mail senden
Gebäude 2, Eingang H, Zimmer 109
Asylbewerberleistungsgesetz
Sophie Kehr
Zuständigkeit für Samtgemeinden Ostheide und Scharnebeck
04131 26-1860E-Mail senden
Gebäude 2, Eingang H, Zimmer 109
Asylbewerberleistungsgesetz
Martha Neuman
Zuständigkeit für Flüchtlingsunterkunft Sumte
04131 26-1845E-Mail senden
Gebäude 2, Eingang H, Zimmer 112

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Wer ist anspruchsberechtigt?

Zu unterscheiden sind die Grundleistungsempfänger (§ 3 AsylbLG) und die Analogberechtigten (§ 2 AsylbLG).

  • Grundleistungsempfänger erhalten Geldleistung zur Deckung des laufenden notwendigen Bedarfs und des notwendigen persönlichen Bedarfs, eine Unterkunft und einmalige Beihilfen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes. Darüber hinaus werden die bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen erforderlichen ärztlichen und zahnärztlichen Behandlungen sowie Hilfen bei Schwangerschaft und Geburt gewährt.
    Ferner haben Kinder und Jugendliche neben der Regelleistung Anspruch auf Bildung und Teilhabe.
  • Analogberechtigte und Leistungsberechtigte, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben, erhalten entsprechende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe).

Zu den Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gehören insbesondere:

  • Ausländer, die sich im Asylverfahren befinden
  • Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis wegen des Krieges in ihrem Heimatland soweit die Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt
  • Ausländer mit einer Duldung
  • Ausländer, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn die Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist

Voraussetzung für alle genannten Personengruppen ist der tatsächliche Aufenthalt im Bundesgebiet.

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