UNESCO-Reservat Flusslandschaft Elbe
Seit 2002 steht die einzigartige Stromlandschaft der Elbe unter Schutz. Der Niedersächsische Landtag hat einstimmig das Gesetz über das Biosphärenreservat „Niedersächsische Elbtalaue" verabschiedet (NEIbtBRG). Damit wird das seit 1997 bestehende, länderübergreifende UNESCO-Biosphärenreservat „Flusslandschaft Elbe" für den niedersächsischen Teil in Landesrecht umgesetzt.
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Für ein nachhaltiges Miteinander von Mensch und Natur
Das Gesetz über das Biosphärenreservat „Niedersächsische Elbtalaue" (NEIbtBRG) bildet ein Fundament für ein nachhaltiges Miteinander von Mensch und Natur, das für die Wahrung des Alten und das Wachstum von Neuem steht. Es schützt die historisch gewachsene Arten- und Biotopvielfalt und setzt gleichzeitig auf die Entwicklung nachhaltiger Wirtschaftsweisen. Das Biosphärenreservat wird in die Gebietsteile A, B und C gegliedert.
Gebietsteil A
Der Gebietsteil A umfasst Landschaftsausschnitte mit Siedlungsstrukturen und deren Umgebung als charakteristische Bestandteile der Elbe-Landschaft sowie sonstige durch menschlichen Einfluss besonders geprägte Bereiche. Die Erhaltung und Entwicklung dieser Landschaftsausschnitte ist für das Leben und Arbeiten im Biosphärenreservat sowie für den Verbund der Gebietsteile B und C von besonderer Bedeutung.
Besonderer Schutzzweck des Gebietsteils A ist die Erhaltung der nutzungsgeprägten Kulturlandschaft einschließlich der darin eingebetteten Siedlungsstrukturen, der vorhandenen Funktionen des Wasserhaushalts im Hinblick auf seine Bedeutung für das gesamte Gebiet, charakteristischer Lebensräume und Lebensraumkomplexe, charakteristischer Landschaftsbestandteile, soweit sie als einzelne Naturschöpfungen für Wissenschaft, Natur- und Heimatkunde oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit von Bedeutung sind oder das Orts- oder Landschaftsbild beleben oder gliedern, zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts beitragen oder das Kleinklima verbessern oder schädliche Einwirkungen abwehren.
Gebietsteil B
Der Gebietsteil B umfasst Landschaftsausschnitte, die ganz oder teilweise eines besonderen Schutzes bedürfen, weil die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder die Nutzbarkeit der Naturgüter zu erhalten oder wiederherzustellen sind, das Landschaftsbild vielfältig, eigenartig oder schön ist oder sie für die Erholung wichtig sind.
Besonderer Schutzzweck des Gebietsteils B ist die Erhaltung und Entwicklung der nutzungsgeprägten Kulturlandschaft im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder die Nutzbarkeit der Naturgüter, die Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes, ihre Bedeutung für die Erholung, naturnaher Standortverhältnisse, insbesondere im Hinblick auf den Boden sowie auf den Wasserhaushalt, charakteristischer Lebensräume und Lebensraumkomplexe, charakteristischer Landschaftsbestandteile, soweit sie als einzelne Naturschöpfungen für Wissenschaft, Natur- und Heimatkunde oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit von Bedeutung sind oder das Landschaftsbild beleben oder gliedern, zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts beitragen oder das Kleinklima verbessern oder schädliche Einwirkungen abwehren.
Die Gebietsteile B und C sind in Teilräume unterteilt.
Gebietsteil C
Der Gebietsteil C umfasst Landschaftsausschnitte in der naturnahen Stromlandschaft der Elbe, die schutzbedürftigen Arten oder Lebensgemeinschaften wild wachsender Pflanzen oder wild lebender Tiere eine Lebensstätte bieten oder künftig bieten sollen, für Wissenschaft, Natur- und Heimatkunde von Bedeutung sind oder sich durch Seltenheit, besondere Eigenart, Vielfalt oder hervorragende Schönheit auszeichnen.
Die Gebote und Verbote im Gebietsteil C finden sich in den §§ 10 - 16 NElbtBRG. Die Biosphärenreservatsverwaltung nimmt für den Gebietsteil C die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde wahr.
Die Verordnungen des Landkreises Lüneburg für die Gebiete A und B finden Sie im Downloadbereich.