Bodendenkmalschutz
Denkmale treten in verschiedenen Formen auf. Eine dieser Formen ist, neben dem Baudenkmal, das Bodendenkmal. Aufgaben der für Bodendenkmalpflege (auch: Archäologie) zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde sind unter anderem: die Belange der Bodendenkmalpflege im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren zu prüfen, eigenständige denkmalrechtliche Genehmigungsverfahren durchzuführen und Auskünfte zu rechtlichen Anfragen zu erteilen.
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Bodendenkmalschutz
Bei Bodendenkmalen handelt es sich grundsätzlich um mit dem Boden verbundene oder darin verborgene Sachen, Sachgesamtheiten und Spuren von Sachen von archäologischem Wert.
Sie treten in Form von beweglichen und unbeweglichen Bodendenkmalen auf. Bei beweglichen Bodendenkmalen handelt es sich zum Beispiel um kleine Gegenstände die beim Sondengehen (Suche mit einem Metalldetektor) gefunden werden können. Unbewegliche Bodendenkmale sind zum Beispiel Siedlungsreste, Mauerstücke oder Gräberstellen.
Für Bodenfunde gilt die Anzeigepflicht nach §14 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG). Wer Hinweise auf oder Spuren eines Bodendenkmals findet, hat dies unverzüglich der Denkmalschutzbehörde, der Gemeinde oder einem Beauftragten für archäologische Denkmalpflege anzuzeigen. Fund und Fundstelle sind bis zum Ablauf von vier Werktagen unverändert zu lassen und vor Gefahren für die Erhaltung zu schützen.
Häufige Fragen oder wichtige Infos
Was tue ich, wenn ich ein Bodendenkmal entdeckt habe ?
Sollten Sie ein mutmaßliches Bodendenkmal entdeckt haben, müssen Sie dies der Denkmalschutzbehörde, der Gemeinde, einem Beauftragten für die archäologische Denkmalpflege oder dem NLD melden. Dazu können sie das auf der Website des NLD hinterlegte Formular, Link unter "Weblinks", ausfüllen und an die zuständigen Behörden schicken. Der Bodenfund oder die Fundstelle sind bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen und vor Gefahren für die Erhaltung des Bodenfundes zu schützen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeiten gestattet (§ 14 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz).
Wie gehe ich vor, wenn ich eine Genehmigung erhalten habe ?
Sollten Sie eine Genehmigung für ein Vorhaben erhalten haben, die eine denkmalrechtliche Genehmigung gem. § 13 Niedersächsischem Denkmalschutzgesetz umfasst, sind Ihnen auch die für das Vorhaben passenden Nebenbestimmungen mitgeteilt worden. Im ersten Schritt schauen Sie bitte in Ihre Genehmigung.
Vor Beginn der archäologischen Untersuchungen ist das Formular "Übertragungserklärung" ausgefüllt und unterschrieben bei der Unteren Denkmalschutzbehörde (UDSchB) einzureichen.
Bitte tragen Sie die Ihnen mitgeteilte Maßnahmennummer in das Formular ein. Die Erklärung finden Sie auf dieser Internetseite unter "Downloads":
Die archäologischen Arbeiten müssen durch einen Sachverständigen durchgeführt werden. Hierfür kann eine archäologische Grabungsfirma herangezogen werden. Eine Liste der möglichen Grabungsfirmen finden Sie unter "Weblinks".
Das weitere Vorgehen wird dann zwischen der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem NLD abgestimmt.
Die archäologischen Arbeiten sind mindestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten schriftlich bei der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem NLD anzuzeigen. Eine Fortführung der Arbeiten ist erst nach der Beendigung der archäologischen Untersuchungen, sowie der erfolgten Freigabe zulässig. Weitere Informationen sind dem Merkblatt Bodenfunde zu entnehmen (siehe "Downloads").
Wie werde ich Sondengänger?
Sind Sie daran interessiert ein Sondengänger zu werden? Bitte beachten Sie, dass um mögliche Bodendenkmale nicht zu beschädigen und dafür zu sorgen, dass sie ihren wissenschaftlichen Wert nicht verlieren in Niedersachsen eine Genehmigung zum Sondengehen erforderlich ist.
Die Genehmigung ist bei der Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen.
Näheres dazu auf der Seite des NLD unter "Weblinks".