Die Wertgrenze nach § 12 Abs. 1 KomHKVO wird für bauliche Investitionen auf 2.500.000,00 Euro je Maßnahme und für Beschaffungen des Anlagevermögens auf 500.000,00 Euro je Sachgegenstand festgelegt.
30.10.2018 - Ausschuss für Finanzen, Rechnungsprüfung, Personal und innere Angelegenheiten
Ö 6 - geändert beschlossen
Beschluss:
Die Wertgrenze nach § 12 Abs. 1 KomHKVO wird für bauliche Investitionen auf 5.000.000,00 Euro je Maßnahme und für Beschaffungen des Anlagevermögens auf 1.000.000,00 Euro je Sachgegenstand festgelegt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig bei 1 Enthaltung
19.11.2018 - Kreisausschuss
N 10 - geändert beschlossen
(Keine Berechtigung zur Anzeige dieser Information)
17.12.2018 - Kreistag
Ö 10 - ungeändert beschlossen
Beschluss:
Die Wertgrenze nach § 12 Abs. 1 KomHKVO wird für bauliche Investitionen auf 5.000.000,00 Euro je Maßnahme und für Beschaffungen des Anlagevermögens auf 1.000.000,00 Euro je Sachgegenstand festgelegt.