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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2018/282  

Betreff: Festlegung einer Wertgrenze nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKVO)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Mennrich, Björn
Federführend:Finanz- und Beteiligungsmanagement Bearbeiter/-in: Sauerbaum, Margit
Produkte:29.3. 111-300 Finanzmanagement - Haushalt, Buchhaltung, Controlling, Beteiligungsmanagement
Beratungsfolge:
Ausschuss für Finanzen, Rechnungsprüfung, Personal und innere Angelegenheiten
30.10.2018 
Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Rechnungsprüfung, Personal und innere Angelegenheiten geändert beschlossen   
Kreisausschuss
19.11.2018    Sitzung des Kreisausschusses      
Kreistag
17.12.2018 
Sitzung des Kreistages ungeändert beschlossen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

 

 

 

 

 

 

Anlage/n:

keine

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Wertgrenze nach § 12 Abs. 1 KomHKVO wird für bauliche Investitionen auf 2.500.000,00 Euro je Maßnahme und für Beschaffungen des Anlagevermögens auf 500.000,00 Euro je Sachgegenstand festgelegt.

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

 

 

 

 

 

 

Sachlage:

In der KomHKVO wurde eine Änderung des §12 Abs. 1 vorgenommen, der nun folgende Regelung vorsieht: „Bevor Investitionen von erheblicher Bedeutung oberhalb einer von der Kommune festgelegten Wertgrenze beschlossen werden, soll durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten die für die Kommune wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden. Vor Beginn einer Investition mit unerheblicher finanzieller Bedeutung bis zu der nach Satz 1 festgelegten Wertgrenze muss mindestens eine Folgekostenberechnung vorgenommen werden.“

 

Schon die vorherige Fassung der Verordnung forderte für Investitionen einen Wirtschaftlichkeitsvergleich bzw. eine Folgekostenberechnung. Inhaltlich unterscheidet sich die aktuelle Regelung von der bisherigen Bestimmung lediglich dahingehend, dass nun eine konkrete Wertgrenze für Wirtschaftlichkeitsvergleiche festzulegen ist. Zur Höhe der Wertgrenze gibt es keine Empfehlung des Gesetzgebers, die Festlegung des Mindestbetrags obliegt allein der Kommune im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung.

 

Nach der vorliegenden Kommentierung zu § 12 KomHKVO ist eine Investition dann von erheblicher finanzieller Bedeutung, wenn sie für den finanzwirtschaftlichen Status der Kommune relevant ist, für deren Umsetzung also Finanzmittel in merklich bedeutsamer Höhe beschafft werden müssen und deren spätere Bewirtschaftung und laufende Unterhaltung für den Ergebnishaushalt spürbar ergebniswirksam sein werden.

 

Die Verwaltung empfiehlt, die Wertgrenze für den Landkreis Lüneburg für bauliche Investitionen auf 2.500.000,00 Euro je Maßnahme und für Beschaffungen des Anlagevermögens auf 500.000,00 Euro je Sachgegenstand festzulegen. Diese Beträge erscheinen angesichts des aktuellen Haushaltsgesamtvolumens als angemessen.

 

Die festzulegende Wertgrenze und die damit verbundenen Wirtschaftlichkeitsvergleiche beziehen sich auf den Zeitpunkt, zu dem über die Durchführung einer Investition entschieden werden soll (Projektierungsbeschluss). Dieser Zeitpunkt muss nicht mit dem Zeitpunkt der Veranschlagung finanzieller Ressourcen übereinstimmen.

 

Unabhängig von der jetzt festzulegenden Wertgrenze hat die Verwaltung bei Haushaltsplanung und

-ausführung nach Haushaltsgrundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit immer der wirtschaftlichsten Variante den Vorzug zu geben.

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