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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2018/313  

Betreff: Entscheidung des Landrats über über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen von unerheblicher Bedeutung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Mennrich, Björn
Federführend:Finanz- und Beteiligungsmanagement Bearbeiter/-in: Sauerbaum, Margit
Produkte:29.3. 111-300 Finanzmanagement - Haushalt, Buchhaltung, Controlling, Beteiligungsmanagement
Beratungsfolge:
Ausschuss für Finanzen, Rechnungsprüfung, Personal und innere Angelegenheiten
30.10.2018 
Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Rechnungsprüfung, Personal und innere Angelegenheiten ungeändert beschlossen   
Kreisausschuss
19.11.2018    Sitzung des Kreisausschusses      
Kreistag
17.12.2018 
Sitzung des Kreistages ungeändert beschlossen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

 

 

 

 

 

Anlage/n:

keine

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Für die Befugnis des Landrats, über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 117 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) zuzustimmen, gelten Fälle bis zu einer Wertgrenze von 50.000 Euro als unerheblich.

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

 

 

 

 

 

Sachlage:

Über die Gewährung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen entscheidet gemäß § 58 Abs. 1 Ziffer 9 NKomVG grundsätzlich die Vertretung, beim Landkreis Lüneburg also der Kreistag. In Fällen von unerheblicher Bedeutung liegt die Entscheidung nach § 117 Abs. 1 Satz 2 NKomVG beim Landrat. Kreistag und Kreisausschuss sind über die Entscheidungen spätestens mit der Vorlage des Jahresabschlusses zu unterrichten.

 

Die derzeit geltende Wertgrenze, bis zu welcher der Hauptverwaltungsbeamte über über- und außerplanmäßige Ausgaben entscheiden darf, nämlich 10.000 DM (5.112,92 Euro), wurde vom Kreistag mit Beschluss vom 26.02.1996 festgelegt. Dieser geringe Betrag erscheint in Anbetracht des derzeitigen Haushaltsvolumens des Landkreises und der 2009 im Rahmen der Doppik-Einführung vorgenommenen Budgetierung der Teilhaushalte nicht mehr angemessen. Wie eine Abfrage bei benachbarten Landkreisen ergeben hat, haben auch diese erheblich höhere Wertgrenzen festgelegt.

 

Die Verwaltung schlägt daher eine Anhebung der Wertgrenze auf 50.000 Euro vor.

 

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