Unterhaltsvorschuss
Ist der Unterhalt für ein minderjähriges Kind nicht gesichert, weil der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Unterhalt für das Kind zahlt oder nicht zahlen kann, tritt die zuständige Unterhaltsvorschusskasse zunächst in Vorlage.
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Wann besteht Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
Sollten Sie und insbesondere Ihr Kind im Stadtgebiet wohnhaft sein, wenden Sie sich bitte an die Hansestadt Lüneburg.
Wann besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
- Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (12. Geburtstag) können Kinder ohne zeitliche Einschränkung Unterhaltsvorschuss erhalten.
- Kinder im Alter von zwölf Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sie nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto verdient.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt aktuell (seit dem 01.01.2024) monatlich:
- für Kinder von 0 bis 5 Jahren 230 Euro,
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301 Euro,
- für Kinder von 12 bis 17 Jahren 395 Euro.
Unterhaltsvorschuss wird zum Beispiel nicht gezahlt …
- bei ausreichenden laufenden Unterhaltszahlungen,
- wenn Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben,
- wenn das Kind stationär untergebracht ist etc.
Nähere Infos hierzu gibt es auch über das „Merkblatt UVG“ im Bereich Downloads.
Gerne steht Ihnen das Team der Unterhaltsvorschusskasse für Rückfragen zur Verfügung – siehe unter Öffnungszeiten.