Anstehende Wahlen
Bundestagswahl 2025
Voraussichtlich am 23. Februar 2025 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Die Kreiswahlleitung für den Wahlkreis 37 - Lüchow-Dannenberg - Lüneburg wird dieses Mal der Landkreis Lüchow-Dannenberg übernehmen.
Der Landkreis Lüneburg ist zuständig für die Durchführung der Briefwahl. Dafür benötigen wir noch Wahlhelfer (w/m/d)! Wenn Sie uns unterstützen und Demokratie selbst miterleben möchten, freuen wir uns, wenn Sie sich über unser Wahlhelferformular anmelden.
Beginn wird um 14:30 an der OBS Oedeme, Oedemer Weg 94 in 21335 Lüneburg sein, die Auszählung selbst beginnt dann um 18 Uhr.
Wir zahlen allen Vorsitzenden ein Erfischungsgeld von 70 € und allen anderen Mitgliedern des Wahlvorstands 50 €.
Für die Eintragung ins Wählerverzeichnis wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Heimatgemeinde oder, für den Fall, dass Sie im Ausland leben, an die Gemeinde, in welcher Sie zuletzt in Deutschland gemeldet waren.
Alle Informationen auf einen Blick
Wir helfen Ihnen weiter!
Hier finden Sie weiterführende Links:
Wahlkreise und Wahlperiode
Wahlkreise
Mehr als 60 Millionen Wahlberechtigte entscheiden alle vier Jahre bei der Wahl zum Deutschen Bundestag über die Verteilung der politischen Macht.
Das Bundesgebiet ist derzeit in 299 Wahlkreise eingeteilt. Zu Niedersachsen zählen die Wahlkreise 24 bis 53. Die Landkreise Lüneburg und Lüchow-Dannenberg bilden gemeinsam den Wahlkreis 37 "Lüchow‑Dannenberg – Lüneburg".
Erst- und Zweitstimme
Bei der Bundestagswahl haben alle Wahlberechtigten insgesamt zwei Stimmen. Eine Stimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten und eine Stimme für die Wahl einer Landesliste (Partei). Letztere ist ausschlaggebend für die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Parteien.
Wahlberechtigt ist, wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und am Wahltag
- das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- seit mindestens drei Monaten eine Wohnung in Deutschland innehat oder sich sonst gewöhnlich im Wahlgebiet aufhält,
- nicht infolge eines Richterspruchs vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§ 13 Bundeswahlgesetz) und
- in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Dies ergibt sich aus § 12 Bundeswahlgesetz.