Fahrerlaubnis: Ersatz
Leistungsbeschreibung
Wenn Ihr Führerschein
- verloren gegangen bzw. abhanden gekommen ist,
- gestohlen wurde,
- unbrauchbar geworden ist, weil er unleserlich geworden ist, sich Ihr Aussehen geändert hat bzw. andere Gründe vorliegen,
benötigen Sie einen neuen Führerschein.
Nicht erforderlich ist ein neuer Führerschein bei Änderung des Namens infolge Heirat oder aufgrund anderer Umstände, sofern der im Führerschein geführte Name im Personalausweis ersichtlich ist.
Voraussetzungen:
- ordentlicher Wohnsitz des Bewerbers im Zuständigkeitsbereich der ausstellenden Behörde
- Besitz einer Fahrerlaubnis
Verfahrensablauf:
Der Antrag auf einen Ersatzführerschein ist bei der zuständigen Stelle persönlich vom Antragsteller schriftlich zu stellen.
Die Abholung des beantragten Führerscheines kann auch durch eine schriftlich bevollmächtigte Person erfolgen.
Das müssen Sie wissen
Anschrift
Am Springintgut 3
21335 Lüneburg
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren legt die jeweilige Behörde nach ihrer Gebührenordnung fest.
Welche Fristen muss ich beachten?
Wenn der Führerschein verloren ist, sollten Sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde melden.
Erforderliche Unterlagen
- ein Lichtbild (biometrisch), das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2007, 2386) entspricht
- eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde, wenn der Führerschein vor dem 1.1.1999 ausgestellt wurde
- gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung oder gültiger Passersatz
sowie
- bei Verlust: Abgabe bzw. Abnahme einer eidesstattlichen Erklärung über den Verbleib des Führerscheines (dies erfolgt im Rahmen der Vorsprache)
- bei Diebstahl: Diebstahlsanzeige der zuständigen Polizeidienststelle (falls der Diebstahl im Ausland erfolgte wird eine Übersetzung benötigt)
- bei Unbrauchbarkeit: alter Führerschein
- bei Namenswechsel: alter Führerschein und eine Bescheinigung über die Namensänderung, falls der neue Name noch nicht im Personalausweis und Reisepass eingetragen ist
- ein Lichtbild (biometrisch), das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2007, 2386) entspricht
- eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde, wenn der Führerschein vor dem 1.1.1999 ausgestellt wurde
- gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung oder gültiger Passersatz
sowie
- bei Verlust: Abgabe bzw. Abnahme einer eidesstattlichen Erklärung über den Verbleib des Führerscheines (dies erfolgt im Rahmen der Vorsprache)
- bei Diebstahl: Diebstahlsanzeige der zuständigen Polizeidienststelle (falls der Diebstahl im Ausland erfolgte wird eine Übersetzung benötigt)
- bei Unbrauchbarkeit: alter Führerschein
- bei Namenswechsel: alter Führerschein und eine Bescheinigung über die Namensänderung, falls der neue Name noch nicht im Personalausweis und Reisepass eingetragen ist
Hinweise (Besonderheiten)
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr; aktualisiert am 29.06.2009
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreise und der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreise und der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.
Ansprechpersonen
Allgemeine Kontaktmöglichkeiten
Persönlich
Infothek
Am Graalwall 4, Gebäude 4
(gegenüber Parkpalette Am Rathaus)
21335 Lüneburg
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Fr
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Digital
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