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Haltung gefährlicher Hunde Erlaubnis

Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung

Leistungsbeschreibung

Allgemeine Informationen

Für die Haltung eines gefährlichen Hundes wird eine Erlaubnis benötigt.

Durch das Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (HundVerbrEinfG) wurde auf Bundesebene ein Einfuhr- und Verbringungsverbot für bestimmte Hunderassen festgelegt. Hierbei handelt es sich um Hunde der Rassen :

  • Pitbull-Terrier,
  • American Staffordshire-Terrier,
  • Staffordshire-Bullterrier,
  • Bullterrier
  • sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen miteinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen nach § 2 HundVerbrEinfG aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.



Das müssen Sie wissen

Anschrift

Adresse

Auf dem Michaeliskloster 4

21335 Lüneburg

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

  • :3 Monate
    zur Vorlage der notwendigen Unterlagen

Erforderliche Unterlagen

  • Führungszeugnis (Belegart "O") zur Vorlage bei einer Behörde
  • Wesenstest
  • Sachkundenachweis
  • Führungszeugnis (Belegart "O") zur Vorlage bei einer Behörde
  • Wesenstest
  • Sachkundenachweis

Voraussetzungen

  • Wesenstest
  • Wesenstest

Verfahrensablauf

Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens ist u. a. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest nachzuweisen.
Es können auch Maulkorb- und Leinenpflichten oder andere Auflagen unabhängig von der Feststellung der Gefährlichkeit oder einer Erlaubnis verhängt werden.

Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens ist u. a. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest nachzuweisen.
Es können auch Maulkorb- und Leinenpflichten oder andere Auflagen unabhängig von der Feststellung der Gefährlichkeit oder einer Erlaubnis verhängt werden.

Hinweise (Besonderheiten)

In einigen Gemeinden, Samtgemeinden und Städten wird für gefährliche Hunde eine höhere Hundesteuer erhoben. Grundlage dafür ist die jeweilige Hundesteuersatzung.

Einige Gemeinden, Samtgemeinden und Städte haben gesonderte kommunale Vorschriften zum Führen von Hunden in der Öffentlichkeit, auf Spielplätzen etc.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der Region Hannover.

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der Region Hannover.

Ansprechpersonen

Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Frau Zimmermann
04131 26-1776E-Mail senden
Gebäude 2, Eingang H, Zimmer 133

Allgemeine Kontaktmöglichkeiten

Persönlich

Infothek
Am Graalwall 4, Gebäude 4
(gegenüber Parkpalette Am Rathaus)
21335 Lüneburg

Mo-Do

Fr

07:30 bis 16:30 Uhr

07:30 bis 12:30 Uhr

Telefonisch

Telefonzentrale
04131 26-0

Mo-Do

Fr

08:00 bis 16:00 Uhr
08:00 bis 12:00 Uhr

Digital

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