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Wohnungsbau Förderung von Mietwohnraum für ältere Menschen und Menschen mit Behinderung

Service/ Baulasten/ Wohnbauförderung

Leistungsbeschreibung

Allgemeine Informationen

Als Träger eines Neubaus, Aus- oder Umbaus von Wohnungen, Wohngruppen oder Wohngemeinschaften für Seniorinnen und Senioren, Menschen mit Behinderungen und hilfe- und pflegebedürftige Menschen können Sie staatliche Fördermittel im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung erhalten. Bauvorhaben für „Betreutes Wohnen“ haben Vorrang. Gefördert werden auch Maßnahmen zur energetischen Modernisierung.



Das müssen Sie wissen

Welche Gebühren fallen an?

Von der NBank wird ein Bearbeitungsentgelt von 1% des bewilligten Gesamtbetrages erhoben.

Welche Fristen muss ich beachten?

Mit den Bauarbeiten darf vor Erteilung einer Förderzusage noch nicht begonnen worden sein.

Erforderliche Unterlagen

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Voraussetzungen

  • Die geförderte Wohnung darf 30 bis 35 Jahre lang nur an ältere Menschen (ab 60 Jahre), Menschen mit Behinderungen  (mit dem Grad der Behinderung von mindestens 50 %) oder hilfe- und pflegebedürftige Personen (Pflegegeld Stufe 1 und höher) vermietet werden, deren Einkommen bestimmte Einkommensgrenzen nicht übersteigen.
  • Die Größe der Wohnung muss der Größe des Mieterhaushalts angemessen sein.
  • Minimum an Eigenleistung: soll 25 % der Gesamtkosten, mindestens jedoch 15 % (nur in Ausnahmefällen) betragen.
  • Bei der energetischen Modernisierung Mietwohnraum, der bis zum 01.01.1995 fertig gestellt worden ist.

Wer kann eine Förderung erhalten?

Natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie Personengesellschaften.

Was kann gefördert werden:

  • Neubau
  • Ausbau/Umbau oder Erweiterung
  • energetische Modernisierung

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

  • Die geförderte Wohnung darf 30 bis 35 Jahre lang nur an ältere Menschen (ab 60 Jahre), Menschen mit Behinderungen  (mit dem Grad der Behinderung von mindestens 50 %) oder hilfe- und pflegebedürftige Personen (Pflegegeld Stufe 1 und höher) vermietet werden, deren Einkommen bestimmte Einkommensgrenzen nicht übersteigen.
  • Die Größe der Wohnung muss der Größe des Mieterhaushalts angemessen sein.
  • Minimum an Eigenleistung: soll 25 % der Gesamtkosten, mindestens jedoch 15 % (nur in Ausnahmefällen) betragen.
  • Bei der energetischen Modernisierung Mietwohnraum, der bis zum 01.01.1995 fertig gestellt worden ist.

Wer kann eine Förderung erhalten?

Natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie Personengesellschaften.

Was kann gefördert werden:

  • Neubau
  • Ausbau/Umbau oder Erweiterung
  • energetische Modernisierung

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Hinweise (Besonderheiten)

Daneben bietet die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für den altersgerechten Umbau von Wohnraum zinsgünstige Darlehen als weitere Förderungsmöglichkeit an. Mit verschiedenen Bausteinen kann insbesondere älteren Menschen innerhalb der angestammten Wohnung und des gewohnten sozialen Umfeldes eine weitgehend barrierefreie, zumindest jedoch barrierereduzierte Nutzung ermöglicht werden.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, auf dessen/deren Gebiet Sie das Bauvorhaben planen.

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, auf dessen/deren Gebiet Sie das Bauvorhaben planen.

Ansprechpersonen

Service/ Baulasten/ Wohnbauförderung
Reymann Sabine
Wohnraumförderung: für den gesammten Landkreis Lüneburg, Baulasten: Samtgemeinde Ostheide
04131 26-1299E-Mail senden
Gebäude 3, Zimmer 106

Allgemeine Kontaktmöglichkeiten

Persönlich

Infothek
Am Graalwall 4, Gebäude 4
(gegenüber Parkpalette Am Rathaus)
21335 Lüneburg

Mo-Do

Fr

07:30 bis 16:30 Uhr

07:30 bis 12:30 Uhr

Telefonisch

Telefonzentrale
04131 26-0

Mo-Do

Fr

08:00 bis 16:00 Uhr
08:00 bis 12:00 Uhr

Digital

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