Tagesordnung - Jugendhilfeausschuss
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TOP | Betreff | Vorlage | |||||||||||||||||||||
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Ö 1 | Eröffnung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung und der Beschlussfähigkeit | ||||||||||||||||||||||
Ö 2 | Feststellung der Tagesordnung | ||||||||||||||||||||||
Ö 3 | Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung vom 06.04.2011 | S2011-821 | |||||||||||||||||||||
Ö 4 | Bericht aus dem Gebit Prozess | ||||||||||||||||||||||
Ö 5 | Ressourcenbemessung und Organisationsentwicklung im Rahmen der sozialräumlichen Sozialarbeit im Landkreis Lüneburg (Gebit-Prozess) - im Stand der 1. Aktualisierung vom 10.05.2011 | 2011/099 | |||||||||||||||||||||
Ö 6 | Satzung für das Jugendamt des Landkreises Lüneburg | 2011/149 | |||||||||||||||||||||
VORLAGE | |||||||||||||||||||||||
Beschlussvorschlag: 1. „Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt des Landkreises Lüneburg
§ 1
§ 3 der Satzung für das Jugendamt des Landkreises Lüneburg wird wie folgt gefasst:
(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an:
(2) Der Landrat nimmt an den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses teil. Er kann sich vertreten lassen.
(3) Fraktionen und Gruppen der Vertretungskörperschaft, auf die bei der Verteilung der Sitze nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII kein Sitz entfällt, sind berechtigt, je ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden.
(4) Die stimmberechtigten und beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses sowie ihre Stellvertreter werden gemäß § 47 in Verbindung mit § 47 b NLO für die Dauer der Wahlperiode vom Kreistag des Landkreises Lüneburg gewählt.
§ 2
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 3 der Jugendamtssatzung in seiner Fassung vom 12.03.2007 außer Kraft. „
2. Die Verwaltung wird ermächtigt, die Satzung für das Jugendamt mit dem neu gefassten § 3 in das Kreisrecht aufzunehmen. |
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01.06.2011 - Jugendhilfeausschuss | |||||||||||||||||||||||
Ö 6 - ungeändert beschlossen | |||||||||||||||||||||||
Beschluss:
1. „Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt des Landkreises Lüneburg
§ 1
§ 3 der Satzung für das Jugendamt des Landkreises Lüneburg wird wie folgt gefasst:
(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an:
(2) Der Landrat nimmt an den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses teil. Er kann sich vertreten lassen.
(3) Fraktionen und Gruppen der Vertretungskörperschaft, auf die bei der Verteilung der Sitze nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII kein Sitz entfällt, sind berechtigt, je ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden.
(4) Die stimmberechtigten und beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses sowie ihre Stellvertreter werden gemäß § 47 in Verbindung mit § 47 b NLO für die Dauer der Wahlperiode vom Kreistag des Landkreises Lüneburg gewählt.
§ 2
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 3 der Jugendamtssatzung in seiner Fassung vom 12.03.2007 außer Kraft. „
2. Die Verwaltung wird ermächtigt, die Satzung für das Jugendamt mit dem neu gefassten § 3 in das Kreisrecht aufzunehmen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig |
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22.08.2011 - Kreisausschuss | |||||||||||||||||||||||
N 8 - ungeändert beschlossen | |||||||||||||||||||||||
(Keine Berechtigung zur Anzeige dieser Information) | |||||||||||||||||||||||
28.09.2011 - Kreistag | |||||||||||||||||||||||
Ö 14 - ungeändert beschlossen | |||||||||||||||||||||||
Beschluss: 1. „Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt des Landkreises Lüneburg
§ 1
§ 3 der Satzung für das Jugendamt des Landkreises Lüneburg wird wie folgt gefasst:
(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an:
(2) Der Landrat nimmt an den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses teil. Er kann sich vertreten lassen.
(3) Fraktionen und Gruppen der Vertretungskörperschaft, auf die bei der Verteilung der Sitze nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII kein Sitz entfällt, sind berechtigt, je ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden.
(4) Die stimmberechtigten und beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses sowie ihre Stellvertreter werden gemäß § 47 in Verbindung mit § 47 b NLO für die Dauer der Wahlperiode vom Kreistag des Landkreises Lüneburg gewählt.
§ 2
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 3 der Jugendamtssatzung in seiner Fassung vom 12.03.2007 außer Kraft. „
2. Die Verwaltung wird ermächtigt, die Satzung für das Jugendamt mit dem neu gefassten § 3 in das Kreisrecht aufzunehmen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig |
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Ö 7 | Änderung der Tagespflegesatzung | 2011/164 | |||||||||||||||||||||
Ö 8 | Antrag der Kreistagsfraktion Die Linke vom 07.02.2011 (Eingang: 07.02.2011); Änderungsantrag der Gruppe SPD/Grüne vom 13.03.2011 (Eingang: 13.03.2011); Errichtung eines Kinder- und Jugendparlaments (im Stand der 1. Aktualisierung vom 16.03.2011) | 2011/041 | |||||||||||||||||||||
N 9 | (nichtöffentlich) | ||||||||||||||||||||||
Ö 10 | Bericht des Landrats über wichtige Angelegenheiten | ||||||||||||||||||||||
Ö 11 | Beantwortung von Anfragen gem. § 19 Geschäftsordnung | ||||||||||||||||||||||
Ö 12 | Schließung der Sitzung | ||||||||||||||||||||||