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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Tagesordnung - Jugendhilfeausschuss  

Bezeichnung: Jugendhilfeausschuss
Gremium: Jugendhilfeausschuss
Datum: Mi, 01.06.2011    
Zeit: 15:00 - 18:15 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal
Ort: Sitzungssaal Kreisverwaltung, Auf dem Michaeliskloster 4, 21335 Lüneburg

TOP   Betreff Vorlage

Ö 1  
Eröffnung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung und der Beschlussfähigkeit      
Ö 2  
Feststellung der Tagesordnung      
Ö 3  
Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung vom 06.04.2011  
S2011-821  
     
   
Ö 4  
Bericht aus dem Gebit Prozess      
Ö 5  
Ressourcenbemessung und Organisationsentwicklung im Rahmen der sozialräumlichen Sozialarbeit im Landkreis Lüneburg (Gebit-Prozess) - im Stand der 1. Aktualisierung vom 10.05.2011  
Enthält Anlagen
2011/099  
Ö 6  
Satzung für das Jugendamt des Landkreises Lüneburg  
2011/149  
    VORLAGE
    Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

1.         Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt des Landkreises Lüneburg

 

§ 1

 

§ 3 der Satzung für das Jugendamt des Landkreises Lüneburg wird wie folgt gefasst:

 

(1)              Dem Jugendhilfeausschuss gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an:

 

I.  

der Leiter des Jugendamts

II.                    

der Kreisjugendpfleger

III.                  

je eine Vertreterin  oder ein Vertreter  sowohl der evangelischen als auch der katholischen Kirche, die von den  zuständigen Behörden  vorgeschlagen werden

IV.                 

eine Lehrkraft, die von der unteren Schulbehörde vorgeschlagen wird

V.                   

eine Erzieherin oder ein Erzieher aus einer Kindertagesstätte

VI.                 

eine in der Mädchenarbeit erfahrene Frau

VII.                

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessen ausländischer Kinder und Jugendlicher

VIII.              

eine Richterin oder ein Richter, die/der vom Präsidenten des Landgerichts benannt wird

IX.                 

eine Vertreterin/ein Vertreter des Jobcenters Landkreis Lüneburg/der Bundesagentur für Arbeit Lüneburg

 

(2)             

Der Landrat nimmt an den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses teil. Er kann sich vertreten lassen.

 

(3)             

Fraktionen und Gruppen der Vertretungskörperschaft, auf die bei der Verteilung der Sitze nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII kein Sitz entfällt, sind berechtigt, je ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden.

 

(4)

Die stimmberechtigten und beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses sowie ihre Stellvertreter werden gemäß § 47 in Verbindung mit § 47 b NLO für die Dauer der Wahlperiode vom Kreistag des Landkreises Lüneburg gewählt.

 

§ 2

 

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 3 der Jugendamtssatzung in seiner Fassung vom 12.03.2007 außer Kraft.

 

 

2.    Die Verwaltung wird ermächtigt, die Satzung für das Jugendamt mit dem neu gefassten § 3 in das Kreisrecht aufzunehmen.

   
    01.06.2011 - Jugendhilfeausschuss
    Ö 6 - ungeändert beschlossen
    Beschluss:

Beschluss:

 

1.         „Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt des Landkreises Lüneburg

 

§ 1

 

§ 3 der Satzung für das Jugendamt des Landkreises Lüneburg wird wie folgt gefasst:

 

(1)              Dem Jugendhilfeausschuss gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an:

 

I.  

der Leiter des Jugendamts

II.                    

der Kreisjugendpfleger

III.                  

je eine Vertreterin  oder ein Vertreter  sowohl der evangelischen als auch der katholischen Kirche, die von den  zuständigen Behörden  vorgeschlagen werden

IV.                 

eine Lehrkraft, die von der unteren Schulbehörde vorgeschlagen wird

V.                   

eine Erzieherin oder ein Erzieher aus einer Kindertagesstätte

VI.                 

eine in der Mädchenarbeit erfahrene Frau

VII.                

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessen ausländischer Kinder und Jugendlicher

VIII.              

eine Richterin oder ein Richter, die/der vom Präsidenten des Landgerichts benannt wird

IX.                 

eine Vertreterin/ein Vertreter des Jobcenters Landkreis Lüneburg/der Bundesagentur für Arbeit Lüneburg

 

(2)             

Der Landrat nimmt an den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses teil. Er kann sich vertreten lassen.

 

(3)             

Fraktionen und Gruppen der Vertretungskörperschaft, auf die bei der Verteilung der Sitze nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII kein Sitz entfällt, sind berechtigt, je ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden.

 

(4)

Die stimmberechtigten und beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses sowie ihre Stellvertreter werden gemäß § 47 in Verbindung mit § 47 b NLO für die Dauer der Wahlperiode vom Kreistag des Landkreises Lüneburg gewählt.

 

§ 2

 

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 3 der Jugendamtssatzung in seiner Fassung vom 12.03.2007 außer Kraft. „

 

 

2.    Die Verwaltung wird ermächtigt, die Satzung für das Jugendamt mit dem neu gefassten § 3 in das Kreisrecht aufzunehmen.

 

Abstimmungsergebnis: einstimmig

Abstimmungsergebnis: einstimmig

   
    22.08.2011 - Kreisausschuss
    N 8 - ungeändert beschlossen
    (Keine Berechtigung zur Anzeige dieser Information)
   
    28.09.2011 - Kreistag
    Ö 14 - ungeändert beschlossen
    Beschluss:

Beschluss:

1.         „Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt des Landkreises Lüneburg

 

§ 1

 

§ 3 der Satzung für das Jugendamt des Landkreises Lüneburg wird wie folgt gefasst:

 

(1)              Dem Jugendhilfeausschuss gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an:

 

I.  

der Leiter des Jugendamts

II.                    

der Kreisjugendpfleger

III.                  

je eine Vertreterin  oder ein Vertreter  sowohl der evangelischen als auch der katholischen Kirche, die von den  zuständigen Behörden  vorgeschlagen werden

IV.                 

eine Lehrkraft, die von der unteren Schulbehörde vorgeschlagen wird

V.                   

eine Erzieherin oder ein Erzieher aus einer Kindertagesstätte

VI.                 

eine in der Mädchenarbeit erfahrene Frau

VII.                

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessen ausländischer Kinder und Jugendlicher

VIII.              

eine Richterin oder ein Richter, die/der vom Präsidenten des Landgerichts benannt wird

IX.                 

eine Vertreterin/ein Vertreter des Jobcenters Landkreis Lüneburg/der Bundesagentur für Arbeit Lüneburg

 

(2)             

Der Landrat nimmt an den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses teil. Er kann sich vertreten lassen.

 

(3)             

Fraktionen und Gruppen der Vertretungskörperschaft, auf die bei der Verteilung der Sitze nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII kein Sitz entfällt, sind berechtigt, je ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden.

 

(4)

Die stimmberechtigten und beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses sowie ihre Stellvertreter werden gemäß § 47 in Verbindung mit § 47 b NLO für die Dauer der Wahlperiode vom Kreistag des Landkreises Lüneburg gewählt.

 

§ 2

 

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 3 der Jugendamtssatzung in seiner Fassung vom 12.03.2007 außer Kraft. „

 

 

2.    Die Verwaltung wird ermächtigt, die Satzung für das Jugendamt mit dem neu gefassten § 3 in das Kreisrecht aufzunehmen.

 

Abstimmungsergebnis: einstimmig

Abstimmungsergebnis: einstimmig

Ö 7  
Änderung der Tagespflegesatzung  
Enthält Anlagen
2011/164  
Ö 8  
Antrag der Kreistagsfraktion Die Linke vom 07.02.2011 (Eingang: 07.02.2011); Änderungsantrag der Gruppe SPD/Grüne vom 13.03.2011 (Eingang: 13.03.2011); Errichtung eines Kinder- und Jugendparlaments (im Stand der 1. Aktualisierung vom 16.03.2011)
Enthält Anlagen
2011/041  
N 9     (nichtöffentlich)      
Ö 10  
Bericht des Landrats über wichtige Angelegenheiten      
Ö 11  
Beantwortung von Anfragen gem. § 19 Geschäftsordnung      
Ö 12  
Schließung der Sitzung      
               

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