Vorlage - 2011/149
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Anlage/n:
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Beschlussvorschlag:
1. „Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt des Landkreises Lüneburg
§ 1
§ 3 der Satzung für das Jugendamt des Landkreises Lüneburg wird wie folgt gefasst:
(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an:
I. | der Leiter des Jugendamts |
II. | der Kreisjugendpfleger |
III. | je eine Vertreterin oder ein Vertreter sowohl der evangelischen als auch der katholischen Kirche, die von den zuständigen Behörden vorgeschlagen werden |
IV. | eine Lehrkraft, die von der unteren Schulbehörde vorgeschlagen wird |
V. | eine Erzieherin oder ein Erzieher aus einer Kindertagesstätte |
VI. | eine in der Mädchenarbeit erfahrene Frau |
VII. | eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessen ausländischer Kinder und Jugendlicher |
VIII. | eine Richterin oder ein Richter, die/der vom Präsidenten des Landgerichts benannt wird |
IX. | eine Vertreterin/ein Vertreter des Jobcenters Landkreis Lüneburg/der Bundesagentur für Arbeit Lüneburg |
(2)
Der Landrat nimmt an den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses teil. Er kann sich vertreten lassen.
(3)
Fraktionen und Gruppen der Vertretungskörperschaft, auf die bei der Verteilung der Sitze nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII kein Sitz entfällt, sind berechtigt, je ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden.
(4)
Die stimmberechtigten und beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses sowie ihre Stellvertreter werden gemäß § 47 in Verbindung mit § 47 b NLO für die Dauer der Wahlperiode vom Kreistag des Landkreises Lüneburg gewählt.
§ 2
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 3 der Jugendamtssatzung in seiner Fassung vom 12.03.2007 außer Kraft. „
2. Die Verwaltung wird ermächtigt, die Satzung für das Jugendamt mit dem neu gefassten § 3 in das Kreisrecht aufzunehmen.
Sachlage:
§ 3 der Satzung für das Jugendamt des Landkreises Lüneburg trifft Regelungen über die Mitglieder mit beratender Stimme des Jugendhilfeausschusses. In § 3 Absatz 1 Ziffer IX. ist in der bisherigen Satzung vorgesehen, dass „eine Sozialarbeiterin oder ein Sozialarbeiter des Kreisjugendamtes“ dem Jugendhilfeausschuss als Mitglied mit beratender Stimme angehört. Diese Regelung ist mit der geltenden Rechtslage nicht vereinbar. Gemäß § 47 Absatz 7 NLO kann der Kreistag beschließen, dass neben Kreistagsabgeordneten andere Personen, zum Beispiel Mitglieder von kommunalen Beiräten, jedoch nicht Kreisbedienstete Mitglieder von Ausschüssen nach Absatz 1 werden.
In der Vergangenheit war beim Landkreis die Auffassung vertreten worden, dass der Jugendhilfeausschuss insoweit nicht unter die Regelungen des § 47 Absatz 1 NLO in Verbindung mit Absatz 7 fällt. Diese Auffassung resultierte daraus, dass der Jugendhilfeausschuss anders als die Ausschüsse nach § 47 Absatz 1 NLO, deren Bildung im Ermessen des Kreistags liegt, ein gesetzlich vorgesehener Pflichtausschuss nach § 70 KJHG ist.
Nunmehr hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (10 LB 79/10) in einem ähnlich gelagerten Fall (es ging hier um einen Schulausschuss) entschieden, dass die Regelungen des § 47 Absatz 7 NLO auch für Ausschüsse gilt, zu deren Bildung der Landkreis auf Grund spezialgesetzlicher Bestimmungen verpflichtet ist.
Unberührt von dieser Rechtslage bleiben die Ausschussmitglieder, deren Mitgliedschaft spezialgesetzlich vorgeschrieben ist. Es sind dies der Leiter des Jugendamts und der Kreisjugendpfleger gemäß § 4 Nds. AGKJHG.
Insoweit sollte die Regelung des § 3 Absatz 1 Ziffer IX. der Satzung gestrichen werden.
Die oben geschilderte Rechtslage wird sich auch nach Inkrafttreten des Nds. Kommunalverfassungsgesetz in gleicher Weise darstellen (§ 71 Absatz 7).
Damit wird die bisherige Ziffer X. zur Ziffer IX. Diese neue Ziffer IX ist insoweit zu verändern, als dass sie die Mitgliedschaft eines Vertreters/einer Vertreterin der ARGE Lüneburg vorsieht. Durch Neuordnung des SGB II sind die ARGEn in Jobcenter umgewandelt worden. Insoweit ist in der Satzung diese neue Bezeichnung zu wählen.
Da im Kreisrecht nunmehr bereits eine erste Änderungssatzung enthalten ist und jetzt eine zweite Änderungssatzung aufzunehmen wäre, sollte der besseren Lesbarkeit wegen die Satzung als Neufassung in das Kreisrecht aufgenommen werden.