Auszug - Satzung für das Jugendamt des Landkreises Lüneburg
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Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Diskussionsverlauf:
Im Rahmen der Diskussion über die Satzung erfolgen Vorschläge zur Erweiterung insbesondere der beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses in Form von
1. Ernennung eines Jungenbeauftragten
2. Ernennung eines Jugendbeauftragten
Hierzu erfolgt die Aussage und der Hinweis der Vorsitzenden, dass in der neuen Amtsperiode bei der Auswahl der von den Fraktionen vorgeschlagenen beratenden Mitglieder diese Funktionalität mit beachtet wird.
Beschluss:
1. „Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt des Landkreises Lüneburg
§ 1
§ 3 der Satzung für das Jugendamt des Landkreises Lüneburg wird wie folgt gefasst:
(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an:
I. | der Leiter des Jugendamts |
II. | der Kreisjugendpfleger |
III. | je eine Vertreterin oder ein Vertreter sowohl der evangelischen als auch der katholischen Kirche, die von den zuständigen Behörden vorgeschlagen werden |
IV. | eine Lehrkraft, die von der unteren Schulbehörde vorgeschlagen wird |
V. | eine Erzieherin oder ein Erzieher aus einer Kindertagesstätte |
VI. | eine in der Mädchenarbeit erfahrene Frau |
VII. | eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessen ausländischer Kinder und Jugendlicher |
VIII. | eine Richterin oder ein Richter, die/der vom Präsidenten des Landgerichts benannt wird |
IX. | eine Vertreterin/ein Vertreter des Jobcenters Landkreis Lüneburg/der Bundesagentur für Arbeit Lüneburg |
(2)
Der Landrat nimmt an den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses teil. Er kann sich vertreten lassen.
(3)
Fraktionen und Gruppen der Vertretungskörperschaft, auf die bei der Verteilung der Sitze nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII kein Sitz entfällt, sind berechtigt, je ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden.
(4)
Die stimmberechtigten und beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses sowie ihre Stellvertreter werden gemäß § 47 in Verbindung mit § 47 b NLO für die Dauer der Wahlperiode vom Kreistag des Landkreises Lüneburg gewählt.
§ 2
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 3 der Jugendamtssatzung in seiner Fassung vom 12.03.2007 außer Kraft. „
2. Die Verwaltung wird ermächtigt, die Satzung für das Jugendamt mit dem neu gefassten § 3 in das Kreisrecht aufzunehmen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig