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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Auszug - Satzung für das Jugendamt des Landkreises Lüneburg  

Jugendhilfeausschuss
TOP: Ö 6
Gremium: Jugendhilfeausschuss Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mi, 01.06.2011    
Zeit: 15:00 - 18:15 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal
Ort: Sitzungssaal Kreisverwaltung, Auf dem Michaeliskloster 4, 21335 Lüneburg
2011/149 Satzung für das Jugendamt des Landkreises Lüneburg
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Wiese, MartinAktenzeichen:51.00.10
Federführend:Jugendhilfe und Sport Bearbeiter/-in: Bendler, Kerstin
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Diskussionsverlauf:

Diskussionsverlauf:

Im Rahmen der Diskussion über die Satzung erfolgen Vorschläge zur Erweiterung insbesondere der beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses in Form von

 

1.       Ernennung eines Jungenbeauftragten

2.       Ernennung eines Jugendbeauftragten

 

Hierzu erfolgt die Aussage und der Hinweis der Vorsitzenden, dass in der neuen Amtsperiode bei der Auswahl der von den Fraktionen vorgeschlagenen beratenden Mitglieder diese Funktionalität mit beachtet wird.

 

Beschluss:

Beschluss:

 

1.         „Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt des Landkreises Lüneburg

 

§ 1

 

§ 3 der Satzung für das Jugendamt des Landkreises Lüneburg wird wie folgt gefasst:

 

(1)              Dem Jugendhilfeausschuss gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an:

 

I.  

der Leiter des Jugendamts

II.                    

der Kreisjugendpfleger

III.                  

je eine Vertreterin  oder ein Vertreter  sowohl der evangelischen als auch der katholischen Kirche, die von den  zuständigen Behörden  vorgeschlagen werden

IV.                 

eine Lehrkraft, die von der unteren Schulbehörde vorgeschlagen wird

V.                   

eine Erzieherin oder ein Erzieher aus einer Kindertagesstätte

VI.                 

eine in der Mädchenarbeit erfahrene Frau

VII.                

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessen ausländischer Kinder und Jugendlicher

VIII.              

eine Richterin oder ein Richter, die/der vom Präsidenten des Landgerichts benannt wird

IX.                 

eine Vertreterin/ein Vertreter des Jobcenters Landkreis Lüneburg/der Bundesagentur für Arbeit Lüneburg

 

(2)             

Der Landrat nimmt an den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses teil. Er kann sich vertreten lassen.

 

(3)             

Fraktionen und Gruppen der Vertretungskörperschaft, auf die bei der Verteilung der Sitze nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII kein Sitz entfällt, sind berechtigt, je ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden.

 

(4)

Die stimmberechtigten und beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses sowie ihre Stellvertreter werden gemäß § 47 in Verbindung mit § 47 b NLO für die Dauer der Wahlperiode vom Kreistag des Landkreises Lüneburg gewählt.

 

§ 2

 

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 3 der Jugendamtssatzung in seiner Fassung vom 12.03.2007 außer Kraft. „

 

 

2.    Die Verwaltung wird ermächtigt, die Satzung für das Jugendamt mit dem neu gefassten § 3 in das Kreisrecht aufzunehmen.

 

Abstimmungsergebnis: einstimmig

Abstimmungsergebnis: einstimmig

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