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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2023/316  

Betreff: Mitgliedschaft im Kreistag a) Feststellung des Sitzverlustes der Kreistagsabgeordneten Larissa Stumpe b) Verpflichtung von Herrn Rolf Rehfeldt
Anlass: keine wesentlichen Auswirkungen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Brandt, Sebastian
Federführend:Büro des Landrats Beteiligt:Verwaltungsleitung
Bearbeiter/-in: Bolz, Judith  Recht und Kommunales
Produkte:24. 01 Büro des Landrats
 24.1. 111-110 Büro des Landrats
Beratungsfolge:
Kreistag
28.09.2023 
Sitzung des Kreistages/ Kulturforum Gut Wienebüttel ungeändert beschlossen     

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Verpflichtung  

 

 

 

 

Anlage/n:

Pflichtenbelehrung

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Verpflichtung (44 KB)      

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Sitzverlust der Kreistagsabgeordneten Larissa Stumpe (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) wird aufgrund Ihrer Verzichtserklärung vom 28.08.2023 festgestellt (§ 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 NKomVG). Im Anschluss ist der Nachfolger Rolf Rehfeldt durch den Landrat zu verpflichten (§ 60 NKomVG). Er ist gem. § 54 NKomVG i.V.m. § 43 NKomVG auf die Pflichten nach den §§ 40 bis 42 NKomVG hinzuweisen.

 

 

 

 

 

Sachlage:

Die Kreistagsabgeordnete Larissa Stumpe hat mit Schreiben vom 28.08.2023 mitgeteilt, dass sie ihr Kreistagsmandat niederlegen möchte. Gemäß § 52 NKomVG hat der Kreistag den Sitzverlust dann in seiner nächsten Sitzung festzustellen. Frau Stumpe ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Nachfolger ist Herr Rolf Rehfeldt. Seine Mitgliedschaft im Kreistag beginnt am 28.09.2023 mit der Feststellung des Sitzverlustes der Kreistagsabgeordneten Larissa Stumpe.

Gemäß § 60 NKomVG ist Herr Rolf Rehfeldt in der ersten Kreistagssitzung nach Annahme des Mandats förmlich zu verpflichten, seine Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten.

Die Mitglieder des Kreistages üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl geleiteten Überzeugung aus. Sie sind nicht an Verpflichtungen gebunden, durch die die Freiheit ihrer Entschließung als Mitglieder des Kreistages beschränkt wird (§ 54 Abs. 1 NKomVG).

Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt wird, ist gemäß § 54 NKomVG i.V.m. § 43 NKomVG auf die Pflichten nach den §§ 40 bis 42 NKomVG hinzuweisen.

Verletzen Abgeordnete vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten, verstoßen sie insbesondere gegen die ihnen in den §§ 40 bis 42 NKomVG auferlegten Verpflichtungen, so haben sie der Kommune den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen (§ 54 Abs. 4 NKomVG).

Die §§ 40 bis 42 NKomVG sind dieser Vorlage im Wortlaut als Anlage beigefügt.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

a)

r die Umsetzung der Maßnahmen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)

an Folgekosten:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

c)

Haushaltsrechtlich gesichert:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

im Haushaltsplan veranschlagt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

durch überplanmäßige/außerplanmäßige Ausgabe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

durch Mittelverschiebung im Budget

 

 

 

 

Begründung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstiges:

 

 

 

 

d)

gliche Einnahmen:

wenn ja, umsatzsteuerliche Relevanz der Einnahmen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ja

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

klärungsbedürftig

 

 

 

Klimawirkungsprüfung:

 

Hat das Vorhaben eine Klimarelevanz?

 

 

 

 

 

 

 

 

keine wesentlichen Auswirkungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

positive Auswirkungen (Begründung)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

negative Auswirkungen (Begründung)

 

 

 

 

 

 

 

 

Begründung:

 

 

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