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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2023/134  

Betreff: Antrag der SPD-Fraktion, der Fraktion BÜNDNIS 90 / Die Grünen und der Gruppe DIE LINKE / DIE PARTEI vom 12.04.2023 zum Thema: "E-Scooter" (Im Stand der 1. Aktualisierung der Verwaltung vom 24.05.2023)
Anlass: keine wesentlichen Auswirkungen
Status:öffentlichVorlage-Art:Antrag an den Kreistag
Verantwortlich:SPD FraktionBÜNDNIS 90/DIE GRÜNENGruppe DIE LINKE / DIE PARTEI
Federführend:Büro des Landrats Beteiligt:Mobilität
Bearbeiter/-in: Wüstmann, Mayte   
Produkte:19.38. 547-000 Einrichtungen des ÖPNV
 24.1. 111-110 Büro des Landrats
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
02.05.2023 
Nichtöffentliche Sitzung des Kreisausschusses      
Ausschuss für Mobilität
06.06.2023 
Sitzung des Ausschusses für Mobilität ungeändert beschlossen     
Kreisausschuss
26.06.2023    Nichtöffentliche Sitzung des Kreisausschusses      
Kreistag
28.09.2023 
Sitzung des Kreistages/ Kulturforum Gut Wienebüttel ungeändert beschlossen     

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
HVV_Antrag_Scooter.pdf  

 

 

 

 

Anlage/n:
Originalantrag

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 HVV_Antrag_Scooter.pdf (177 KB)      

 

 

 

 

Beschlussvorschlag Antragsteller:

Der Landkreis Lüneburg fordert den HVV und die KVG auf, Voraussetzungen zu schaffen, so dass zusammengeklappte E-Scooter in den Bussen des Verkehrsunternehmens transportiert werden können.

 

 

 

 

 

 

Sachlage:

Wer den Autoverkehr reduzieren will, muss den ÖPNV qualitativ verbessern. Zur Verbesserung gehört auch, nach Verlassen der öffentlichen Verkehrsmittel, die Reststrecke zum Ziel möglichst zügig zurücklegen zu können. Dafür bieten sich E-Scooter an. Zurzeit ist die Zulassung der Mitnahme von E-Scootern in den Bussen von HVV und KVG abhängig vom Betriebspersonal - also nicht verlässlich durchführbar. Verlässlichkeit im Transport ist aber Voraussetzung für den Umstieg vom Auto zum öffentlichen Nahverkehr.


Der HVV weist in den „Fragen und Antworten“ auf seiner Homepage auf Folgendes hin:


„Ein genereller Anspruch auf die Mitnahme des E-Tretrollers in den Verkehrsmitteln des HVV besteht nicht. Gemäß § 11 Abs. 4 der Beförderungsbedingungen des HVV entscheidet im Einzelfall immer das Betriebspersonal, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind. Wenn die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gewährleistet werden können, können E-Tretroller von der Mitnahme ausgeschlossenwerden. Grundsätzlich gilt, dass das Fahrpersonal selbst in Abhängigkeit der jeweils konkreten Situation vor Ort (Besetzungsgrad des Fahrzeugs, Nutzung der Mehrzweckfläche durch andere Mobilitätshilfen oder Kinderwagen, Sicherheit Dritter etc.)über eine Mitnahme entscheidet.“


Die Bahn schreibt im Gegensatz dazu Folgendes:


Was muss ich bei der Mitnahme meines E-Tretrollers/E-Scooters beachten?


Sie können ein Elektrokleinstfahrzeug (z. B. E-Scooter, E-Tretroller, E-Kickboard) in allen Zügen des Fernverkehrs (ICE, ECE, IC/EC, RJX, TGV) mitnehmen. Dies ist kostenfrei als Handgepäck möglich, sofern es zusammengeklappt ist und sicher verstaut wird. Ein Elektrokleinstfahrzeug, das nicht zusammengeklappt ist, gilt als Traglast und kann nur dann mitgenommen werden, wenn es sicher untergebracht wird. Zur Unterbringung stehen zur Verfügung:


Gepäckregale
Gepäckablagen über dem Sitz
Stellflächen unter und zwischen den Sitzen


Achten Sie beim Verstauen in der Gepäckablage über dem Sitz darauf, dass das Elektrokleinstfahrzeug nicht verrutschen kann und keine Gefahr für Sie und Mitreisende besteht. Wir empfehlen Ihnen, das Fahrzeug in einer Tasche zu verstauen oder zwischen anderen Gepäckstücken in der Ablage sicher zu verkeilen. Der eingebaute Akku darf während der Beförderung weder entnommen, geladen, noch anderweitig (z. B. als Powerbank) genutzt werden.


Es sollte doch problemlos möglich sein, dieses Angebot der Deutschen Bahn zur Mitführung von E-Scootern auch auf von HVV und KVG betriebene Transportmittel auszuweiten. Falls nicht, sollte schnell die Möglichkeit dafür geschaffen werden.

 

Stellungnahme FD 45 Mobilität vom 24.05.2023 zum

Antrag 2023/134 Antrag der SPD-Fraktion, der Fraktion BÜNDNIS 90 / Die Grünen und der Gruppe DIE LINKE / DIE PARTEI vom 12.04.2023 zum Thema: "E-Scooter".

 

E- Roller dürfen grundsätzlich im Bus mitgeführt werden. Es gelten die Bedingungen der Fahrradmitnahme, wenn der E-Tretroller nicht zusammenklappbar ist. Neben den im Antrag genannten hvv Beförderungsbedingungen ist den KVG Beförderungsbedingungen zu entnehmen: 

 

Zusammengeklappte Fahrräder gelten als Handgepäck. Tandems, Dreiräder, Lasträder und dergleichen sowie Krafträder werden nicht befördert. Andere Fahrräder, d. h. einsitzige Zweiräder, werden unter folgenden Voraussetzungen befördert:

Das Betriebspersonal kann die Mitnahme bei Platzmangel ablehnen. Wird der für die Fahrradmitnahme vorgesehene Platz für die Beförderung von Fahrgästen, insbesondere von Kindern in Kinderwagen und Rollstuhlfahrern benötigt, hat der Fahrgast mit Fahrrad das Fahrzeug gegebenenfalls umgehend zu verlassen. In Zweifelsfällen entscheidet das Betriebspersonal.

Jeder Fahrgast darf nur ein Fahrrad mitführen, hat es während der Fahrt festzuhalten und dafür zu sorgen, dass andere Fahrgäste nicht beschmutzt, behindert oder verletzt werden.

Fahrgäste, die ein Fahrrad mitnehmen wollen, müssen mindestens 12 Jahre alt sein. Jüngere Fahrgäste mit Fahrrad dürfen nur in Begleitung einer volljährigen Person fahren; dabei darf jede volljährige Person nur einen Fahrgast unter 12 Jahren mit Fahrrad begleiten. Vor dem Einsteigen sind grundsätzlich alle Gepäckstücke vom Fahrrad abzunehmen. In den Haltestellen sind Fahrräder von Hand zu schieben. Das Mitführen von Fahrrädern kann in bestimmten Bereichen (Piktogramm) ausgeschlossen werden.

In den Bussen dürfen im Bereich der Mitteltür maximal 2 Fahrräder befördert werden. Der Ein- und Ausstieg mit Fahrrad darf nur durch die Mitteltür erfolgen. Der Fahrgast hat sein Fahrrad an der der Mitteltür gegenüberliegenden Seite unterzubringen.

 

In den aufgeführten Beförderungsbedingungen der Bahn wird darauf verwiesen, dass Elektrokleinstfahrzeuge wie E-Scooter oder E-Tretroller als Handgepäck und nicht zusammenklappbare Elektrokleinstfahrzeuge als Traglast mitgenommen werden können, wenn diese sicher verstaut sind. Dafür stehen in der Bahn Gepäckregale, Gepäckablagen und Stellflächen zur Verfügung, die in einem Bus nicht oder nur sehr eingeschränkt zur Verfügung stehen. Daher ist auch die Mitnahme dieser Fahrzeuge nur eingeschränkt möglich. Daher muss in Zweifelsfällen das Betriebspersonal die Entscheidung der Mitnahme treffen und eine generelle uneingeschränkte Mitnahme ist nicht umsetzbar.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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