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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2019/022-1  

Betreff: Verordnung über das Naturschutzgebiet "Elbeniederung von Hohnstorf bis Artlenburg" im Flecken Artlenburg und in der Gemeinde Hohnstorf/Elbe in der Samtgemeinde Scharnebeck im Landkreis Lüneburg
(im Stand der 2. Aktualisierung vom 27.06.2019)

Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Bartscht, StefanBezüglich:
2019/022
Federführend:Umwelt Bearbeiter/-in: Bartscht, Stefan
Produkte:13.5. 554-000 Naturschutz und Landschaftspflege
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umweltschutz, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft, Agenda 21 u. Verbraucherschutz
06.06.2019 
Sitzung des Ausschusses für Umweltschutz, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft, Agenda 21 und Verbraucherschutz zur Kenntnis genommen   
Kreisausschuss
17.06.2019    Sitzung des Kreisausschusses      
01.07.2019    Sitzung des Kreisausschusses      
Kreistag
01.07.2019 
Sitzung des Kreistages ungeändert beschlossen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VO-NSG-FFH074_20.05.19  
Begründung-NSG-FFH074_20.05.19  
Übersicht_DINA2_201905  
Detailkarte_1_201905  
Detailkarte_2_201905  
Detailkarte_3_201905_mitÄnderungen  
Detailkarte_4_201905  
Synopse_Teil I Einwender_20.05.19  
Synopse_Teil II Themen_20.05.19  
Anfrage MU Kurzantwort  
Anfrage MU ausführlich  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage/n:

NSG-Verordnung Stand 20.05.2019

Begründung Stand 20.05.2019

Übersichtskarte

Detailkarte 1

Detailkarte 2

Detailkarte 3

Detailkarte 4

Synopse nach Einwendern

Synopse thematisch

Anfrage MU Kurzfassung

Anfrage MU ausführlich

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 VO-NSG-FFH074_20.05.19 (405 KB)      
Anlage 2 2 Begründung-NSG-FFH074_20.05.19 (577 KB)      
Anlage 3 3 Übersicht_DINA2_201905 (500 KB)      
Anlage 4 4 Detailkarte_1_201905 (364 KB)      
Anlage 5 5 Detailkarte_2_201905 (411 KB)      
Anlage 6 6 Detailkarte_3_201905_mitÄnderungen (342 KB)      
Anlage 7 7 Detailkarte_4_201905 (315 KB)      
Anlage 8 8 Synopse_Teil I Einwender_20.05.19 (1394 KB)      
Anlage 9 9 Synopse_Teil II Themen_20.05.19 (432 KB)      
Anlage 10 10 Anfrage MU Kurzantwort (33 KB)      
Anlage 11 11 Anfrage MU ausführlich (51 KB)      
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag: Der Kreistag beschließt die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Elbeniederung von Hohnstorf bis Artlenburg“ in der Entwurfsfassung vom 20. Mai 2019

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sachlage:

In der Zeit vom 14.Januar bis 15. Februar 2019 fand bei der Samtgemeinde Scharnebeck sowie beim Landkreis Lüneburg die öffentliche Auslegung des Entwurfs der Naturschutzgebietsverordnung statt. Auch im Internet wurden die Unterlagen zur Verfügung gestellt. Von Ende Dezember bis Mitte Februar fand parallel dazu die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange statt. Vor der Beteiligung und begleitend dazu fanden Gespräche mit Vertretern der Kommunen, des Deichverbandes, der Naturschutzverbände, der Landwirtschaft, der Angler sowie eine Öffentlichkeitsveranstaltung und eine öffentliche Umweltausschusssitzung vor Ort sowie Einzelgespräche mit den Wassersportfreunden Hohnstorf und der Fahrgastschifffahrt Artlenburg statt. Sowohl die Gespräche als auch die Stellungnahmen im förmlichen Verfahren haben zu Anpassungen im Verordnungsentwurf und der dazugehörigen Begründung geführt.

 

Die eingegangenen Stellungnahmen wurde in einer Synopse dargestellt und ein Abwägungsvorschlag hierzu erarbeitet (siehe Anlage). Sofern die Stellungnahme aus Sicht der Verwaltung zu einer Änderung der Verordnung führen sollte, wird explizit darauf hingewiesen. Viele Stellungnahmen beziehen sich auf gleiche Themenfelder und Paragraphen. Diese wurden zusammengefasst in einer weiteren Tabelle dargestellt, und ein gemeinsamer Abwägungsvorschlag erarbeitet.

 

Der überwiegende Teil der Stellungnahmen bezieht sich auf die Schwerpunkte Hochwasserschutz, Landwirtschaft, Veranstaltungen, bestehende touristische Einrichtungen und das Betretensrecht. Außerdem wird mehrfach der Erlass einer Landschaftsschutzgebietsverordnung als milderes Mittel gefordert.

 

Die Frage der Abgrenzung NSG/LSG wurde ausführlich in der Umweltausschusssitzung am 29.01.2019 dargestellt.

Für die EU ist maßgeblich, dass national eine hoheitliche Sicherung durch Verordnung erfolgt. Nicht vorgeschrieben ist, ob ein Naturschutzgebiet (NSG) oder Landschaftsschutzgebiet (LSG) ausgewiesen wird. Allerdings prüft die EU, ob die Erhaltungsziele des Gebietes erreicht und gesichert werden können. Inhaltlich müssten die Regelungen einer Verordnung für ein NSG oder LSG daher im Wesentlichen identisch sein. Aus Sicht der Verwaltung ist aus folgenden Gründen die Ausweisung eines NSG erforderlich:

  • In der Erfüllung der europäischen Naturschutz-Vorgaben (FFH-Richtlinie/ Vogelschutzrichtlinie) des Verschlechterungsverbotes in Bezug auf FFH-Arten, FFH-Lebensraumtypen sowie Vogelarten der Vogelschutzrichtlinie ist das Naturschutzgebiet die geeignete Schutzgebietskategorie, da in einem NSG der Erhalt von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten im Vordergrund steht. Die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten dient hingegen der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, des landschaftsästhetischen Wertes oder der Bedeutung für die Erholung. Das wurde richterlich im Zusammenhang mit der Sicherung der Unterelbe und Unterweser ebenso gesehen.
  • Das notwendige umfassende Veränderungs- und Störungsverbot kann per LSG-VO nicht umgesetzt und das Gebiet durch LSG-VO nicht in seiner Gesamtheit geschützt werden.
  • In einem NSG sind zunächst alle Handlungen, die zu einer Verschlechterung des Gebietes führen, verboten. Über Freistellungen können dann Handlungen wieder zugelassen werden. Aufgrund des umfassenden Schutzerfordernisses ist die Regelung in einem NSG daher einfacher und verständlicher als bei einem LSG, das die einzelnen Verbote ausdrücklich regeln müsste.
  • Um das Grünland zu erhalten und zu entwickeln, müssen in der Verordnung Regelungen zur extensiven Bewirtschaftung getroffen werden. Diese richten sich nach den Entschädigungsansprüchen der Erschwernisausgleichsverordnung, das bedeutet, die Landwirte unterliegen Einschränkungen, bekommen aber dafür vom Land Ausgleichszahlungen. Dies gilt allerdings nur für ein NSG, nicht für ein LSG. Um den Landwirten die Möglichkeit des Erschwernisausgleiches zu bieten, ist daher ein NSG erforderlich.
  • Das zu sichernde Gebiet ist Teil des großen FFH-Gebietes 74 (Elbe zwischen Schnackenburg und Geesthacht). Erst wenn alle Flächen gesichert sind, erkennt die EU das gesamte Gebiet als gesichert an.
  • Für die übrigen Flächen des FFH-Gebietes im Elbvorland (Teilflächen liegen auch außerhalb des Vorlandes und werden hier nicht betrachtet) besteht folgender Schutz:

-          Schleswig-Holstein („Lauenburger Elbvorland“) – NSG

-          Landkreis Harburg – NSG in Bearbeitung

-          Schnackenburg bis Elbbrücke Hohnstorf - Biosphärenreservat Gebietsteil C (entspricht einem NSG)

Die Links zu den jeweiligen Regelungen können dem Protokoll zur Sitzung vom 29.01.2019 entnommen werden.

Mit einem NSG-Schutz wird also auch einem einheitlichen Schutz des FFH-Gebietes entlang der Elbe Rechnung getragen.

 

Für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung wurden aufgrund der eingegangen Hinweise Regelungen zur Grünlandnutzung im Detail angepasst. Dies betrifft u.a. die Düngung im Einzelfall, die Beweidung mit Pferden und die Abweichung von einzelnen Regelungen in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde. Ziel ist es letztlich, zu einer mit den Belangen des Naturschutzes abgestimmten partnerschaftlichen Bewirtschaftung zu kommen.

 

Bzgl. des Betretensrechtes wurden aus Sicht der Verwaltung sehr weitgehende Zugeständnisse für die Freizeitnutzer einschließlich der Angler gemacht. Ein ganzjähriges uneingeschränktes Betretensrecht im ganzen Gebiet – oder bzgl. der Angelnutzung auf gesamter Flusslänge – würde den Schutzanspruch des Gebietes nicht gerecht werden. Die ausgewiesenen Erholungsbereiche sind bereits sehr großzüzgig bemessen und das Betretensverbot wurde auf die störungsempfindliche Brut- und Setzzeit reduziert.

 

Auf bestehende touristische Einrichtungen und Veranstaltungen wurde in der Verordnung umfassend Rücksicht genommen. Insbesondere in der Begründung und in der vorgelegten Synopse wurde sich im Einzelfall damit auseinander gesetzt. Die Begründung und das beschlossene Abwägungsprotokoll sind wesentliche Grundlage für die zukünftige Auslegung von Verordnungsinhalten. Dadurch wird insbesondere den Kommunen Planungssicherheit für die weitere Nutzung für Osterfeuer, Kurs-Elbe-Tag usw. gegeben. Die Verordnung stellt aber einen Rahmen dar, in dem sich diese Veranstaltungen bewegen müssen. Auch hier soll es im Sinne eines FFH-Managements zu einer Abstimmung zwischen Kommunen/Veranstaltern und Naturschutzbehörde kommen. Sofern Zustimmungsvorbehalte vorgesehen sind, ist geplant, diese auch mehrjährig zu erteilen, um den Verwaltungsaufwand für alle Seiten zu minimieren.

 

Zum Hochwasserschutz wurden weitreichende Stellungnahmen eingereicht und viele Gespräche mit Samtgemeinde und Deichverband geführt. Aufgrund der eingegangen Hinweise und Einwendungen wurden Änderungen in der Verordnung vorgenommen, insbesondere:

  • Anpassung und klarere Formulierung der Freistellung der Deichunterhaltung,
  • Regelungen zur Schafbeweidung einschl. Zugang zur Elbe zwecks Tränke,
  • Freistellung des Gehölzrückschnittes für den Fall hydraulischer Notwendigkeit,
  • Regelungen zur Beseitigung von Treibsel und Totholz.

Mit diesen und den zuvor enthaltenen Regelungen ergeben sich keinerlei Einschränkungen der Deichsicherheit, der Deichverband kann wie bisher ohne Einschränkungen und ohne Abstimmung mit der Naturschutzbehörde den Deich unterhalten.

 

Einen wesentlichen Teil der Diskussion hat die Forderung des Deichverbandes, mit der Verordnung einen Abstand von 15 bzw. 20 m zum Deichfuß zu halten, eingenommen. Hintergrund ist eine evtl. notwendig werdende Deicherhöhung, die auch dazu führen kann, dass der Deichfuß entsprechend ins Deichvorland verbreitert werden muss. Aus Sicht der Verwaltung wäre eine solche Verkleinerung des FFH-Gebietes unzulässig und nicht EU-rechtskonform. Das FFH-Gebiet wurde im Maßstab 1:50.000 abgegrenzt und an die EU gemeldet. Anschließend fand eine Präzisierung der Gebietsgrenzen statt. Im Rahmen der NSG-Ausweisung kann die Naturschutzbehörde eine weitere Präzisierung vornehmen, dies kann aber nur in der Form erfolgen, dass Ungenauigkeiten korrigiert werden oder eine Anpassung an Gegebenheiten erolgt, die in der Landschaft erkennbar sind (Wege, Flurstücksgrenzen, Hecken, …). Dabei ist auch die Zielsetzung zu berücksichtigen, die bei der Gebietsmeldung an die EU beabsichtigt war. Dies ist eindeutig der Deichfuß als Grenze gewesen und nicht eine willkürliche Linie parallel zum Deichfuß. Hier würden sich auch erhebliche Schwierigkeiten beim Vollzug und der Kennzeichnung des Gebietes ergeben. Außerdem hätte dies auch Auswirkungen auf alle anderen Regelungen (Betreten, Beweidung, Anleingebot usw.), die dann nicht mehr in diesem Streifen gelten würden. Da hier aber in großem Umfang geschützte Biotope und Lebensraumtypen vorhanden sind, muss auch ein entsprechender Schutz erfolgen.

 

Aufgrund der erheblichen rechtlichen Zweifel  an der Rechtmäßigkeit einer Gebietsverkleinerung wurde seitens der Verwaltung das Nds. Umweltministerium um eine Einschätzung gebeten. Das Ministerium stützt die Rechtsauffassung der Verwaltung vollumfänglich und hält eine Abweichung von der jetzigen FFH-Gebietsgrenze sowohl für nicht EU-rechtskonform als auch im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung angreifbar. Unabhängig davon würde sich das Sicherungsverfahren aufgrund der rechtlichen Unsicherheiten weiterhin verzögern.

 

Neben der rechtlichen Unzulässigkeit einer Gebietsverkleinerung kann auch nicht erkannt werden, dass sich für den Deichbau eine veränderte Situation ergibt. Sofern es zu umfangreichen Deichbaumaßnahmen mit einem vollständigen Neuaufbau des Deiches kommt, ist hierfür ein Planfeststellungsverfahren erforderlich. Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung sind alle Belange des Naturschutzes zu prüfen und abzuwägen. Eine evtl. notwendige Befreiung von den Festsetzungen der Naturschutzgebietsverordnung wäre im Planfeststellungsbeschluss enthalten, es würde also zu keiner zeitlichen Verzögerung kommen. Ein Naturschutzgebiet würde einen notwendigen Deichbau auch nicht verhindern. Entsprechende Beispiele gibt es auch im Landkreis Lüneburg, z.B. mit dem Deichbau in Walmsburg.

 

Im Detail trägt die Verwaltung in der Sitzung zu den Hinweisen und Einwendungen vor.

 

Aktualisierte Sachlage vom 27.05.2019:

Bezüglich der Frage, ob – wie vom Artlenburger Deichverband gefordert – zwischen Deichfuß und Naturschutzgebietsgrenze ein Abstand von 15 m bis 20 m belassen werden kann, wurde das Nieders. Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz um eine Rechtsauskunft gebeten. Anfrage und Antworten werden ergänzend beigefügt.

 

Aktualisierte Sachlage vom 27.06.2019:

In der Umweltausschusssitzung wurde die Verwaltung beauftragt, nochmals mit dem Landkreis Harburg bzgl. der dortigen Naturschutzgebietsverordnung im Deichvorland Kontakt aufzunehmen und mit dem Wasserverbandstag als Dachverband für den Artlenburger Deichverband ein Gespräch wegen der Forderung eines Abstandes von 15 m zwischen Verordnung und Deichfuß zu führen.

 

Nachdem der Kreistag im Landkreis Harburg mehrheitlich beschlossen hat, dass die Verordnungsgrenze einen Abstand von 15 m zum Deichfuß einhalten soll, wurde ein erneutes Beteiligungsverfahren durchgeführt. Die Verwaltung hat dem Umweltausschuss den geänderten Entwurf mit dem verkleinerten FFH-Gebiet am 24. Juni vorgelegt. Eine Beschlussempfehlung der Verwaltung gab es nicht. Der Umweltausschuss hat mehrheitlich die Empfehlung ausgesprochen, die geänderte Verordnung zu beschließen. Kreisausschuss und Kreistag werden erst im September über die Verordnung beraten.

 

Beim Wasserverbandstag wurde mit dem Geschäftsführer, Herrn Hennies Kontakt aufgenommen. Dieser regte ein gemeinsames Gespräch beim Deichverband an. Dieses hat am 26.06.2019 stattgefunden. Herr Hennies plädiert für eine Entflechtung, d.h. Abgrenzung der Themen Hochwasserschutz und Naturschutz voneinander. Das könne durch einen 15-m-Puffer geschehen. Eine einvernehmliche Lösung für eine rechtssichere Abgrenzung anhand vorhandener Landmarken konnte in dem Gespräch nicht gefunden werden. Die Verwaltung sieht auch, dass das Land bei der Meldung des FFH-Gebietes an die EU den Deichfuß als Abgrenzung gesehen hat, was so auch vom Umweltministerium bestätigt wurde. Insofern wäre die Rücknahme der Schutzgebietsgrenze keine Präzisierung, sondern eine unzulässige Verkleinerung des Gebietes.

 

Wesentlicher Grund für die Forderung eines Abstandes zwischen Deichfuß und Verordnung ist die Sorge des Verbandes, dass die NSG-Verordnung eine zeitnah bevorstehende Deicherhöhung zeitlich verzögern wird und Kosten und Aufwand steigen. Aus Sicht der Verwaltung kann in der Verordnung nicht rechtlich verbindlich geregelt werden, dass sich die Verordnungsgrenze automatisch einer geänderten Deichlinie anpasst, vielmehr wäre ein Änderungsverfahren erforderlich.

 

Um den Bedenken des Deichverbandes Rechnung zu tragen, empfiehlt die Verwaltung dem Kreistag, die Verordnung mit folgendem Zusatz zu beschließen:

Sobald sich im Rahmen der Deichbauplanung eine konkrete neue Grenze des Deichfußes abzeichnet, wird die Verwaltung frühzeitig parallel zum laufenden Planfeststellungsverfahren eine Änderung der Naturschutzgebietsverordnung initiieren, mit dem Ziel, dass der Deichfuß des neuen Deiches die Grenze des Verordnungsgebiets darstellt.

 

Von Herrn Hennies wurde dieser Vorschlag als erster Schritt in die richtige Richtung begrüßt..

Stammbaum:
2019/022   Verordnung über das Naturschutzgebiet „Elbeniederung von Hohnstorf bis Artlenburg“ im Flecken Artlenburg und in der Gemeinde Hohnstorf/Elbe in der Samtgemeinde Scharnebeck im Landkreis Lüneburg   Fachbereich Recht und Ordnung   Berichtsvorlage
2019/022-1   Verordnung über das Naturschutzgebiet "Elbeniederung von Hohnstorf bis Artlenburg" im Flecken Artlenburg und in der Gemeinde Hohnstorf/Elbe in der Samtgemeinde Scharnebeck im Landkreis Lüneburg (im Stand der 2. Aktualisierung vom 27.06.2019)   Umwelt   Beschlussvorlage

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