Auszug - Einstellung von geringfügig entlohnten Beschäftigten in der Kreisverwaltung
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Beschluss Abstimmungsergebnis |
Beschluss:
In der Kreisverwaltung werden nach Bedarf geringfügig entlohnte
Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV beschäftigt.
Abstimmungsergebnis: 1 Gegenstimme