Vorlage - 2006/033
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1 | Anlage zu 2006_033 (100 KB) |
Beschlussvorschlag:
In der Kreisverwaltung werden nach Bedarf geringfügig entlohnte
Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV beschäftigt.
Sachlage:
Der Kreistag hatte in der Vergangenheit
entschieden, dass beim Landkreis Lüneburg selbst keine geringfügig entlohnten
Beschäftigten gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (= so genannte 400,00 € - Kräfte)
beschäftigt werden sollen. Insbesondere wurde auch bei der Vergabe der Aufträge
für die Reinigung der kreiseigenen Liegenschaften, die Auflage gemacht, dass
die in diesem Bereich tätigen Firmen nur sozialversicherungpflichtige
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Reinigung der Kreis-Liegenschaften
einsetzen.
Hintergrund für diese Entscheidung war
unter anderem, dass die geringfügig entlohnten Beschäftigten nicht unter den
Geltungsbereich des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) bzw. des Bundesmanteltarifvertrages
für Arbeiter gemeindlichen Verwaltungen (BMT-G) fielen, und somit die
Möglichkeit bestand, mit diesen nicht tarifgerechte Arbeitsbedingungen zu
vereinbaren.
Mit den Reparaturverhandlungen zum BAT
sind geringfügig entlohnte Beschäftigte seit 01.01.2002 jedoch nicht mehr vom
Geltungsbereich des BAT / BMT-G ausgeschlossen. Seit dem 01.01.2002 ist auf die
Beschäftigungsverhältnisse der geringfügig entlohnten Beschäftigten der BAT /
BMT-G und die diese Tarifverträge
ergänzenden Tarifverträge (z. B. Zulagentarifvertrag, Urlaubsgeld- und
Zuwendungs-Tarifvertrag, Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen)
anzuwenden ist. Die geringfügig entlohnten Beschäftigten sind seit dem somit
tarifgerecht einzugruppieren und zu vergüten. Für den Bereich der
Kreisverwaltung ist aus sicht der Verwaltung somit o. g. Entscheidung zu
überdenken, da seit der Änderung der tariflichen Vorschriften auch für
geringfügig entlohnte Beschäftigte tarifgerechte Arbeitsbedingungen
vorgeschrieben sind.
Der am 01.10.2005 in Kraft getretene
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) regelt entsprechendes.
Im Einzelfall ergibt sich seit dem
abhängig vom Umfang der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit, der tariflichen
Eingruppierung und der sich daraus berechnenden Vergütung, ob eine
Mitarbeiterin / ein Mitarbeiter als geringfügig entlohnter Beschäftigter im
Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV gilt oder nicht.
Entsprechend der
sozialversicherungsrechtlichen Regelungen sind im Fall einer geringfügig
entlohnten Beschäftigung dann pauschale Steuern und pauschale Beiträge an die
Renten- und Krankenversicherung abzuführen.
Da es im Einzelfall aus betrieblichen
Gründen sinnvoll und auch wirtschaftlich ist, verschiedene Tätigkeiten im
Rahmen geringfügig entlohnter Beschäftigungsverhältnisse erledigen zu lassen,
wird angestrebt, o. g. Grundsatzbeschluss aufzuheben, um zukünftig die
Möglichkeit zu haben, im Einzelfall auch geringfügig entlohnte Beschäftigte
beim Landkreis Lüneburg einzustellen zu können. Wie bereits ausgeführt fallen
diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Geltungsbereich des TVöD mit
allen Rechten und Pflichten, so dass insbesondere auch eine tarifgerechte
Eingruppierung und Bezahlung gewährleistet ist.
Bezüglich eines möglichen Einsatzgebietes
für geringfügig entlohnte Beschäftigte wird auf den in der Anlage beigefügten
den Vermerk vom Fachbereich Ordnung verwiesen. Aus den dort genannten Gründen
bestehen Planungen im Bereich der Verkehrsüberwachung 400,-€-Kräfte zu
beschäftigen.