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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2006/033  

Betreff: Einstellung von geringfügig entlohnten Beschäftigten in der Kreisverwaltung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Bretthauer, SvenAktenzeichen:30/42
Federführend:Interne Dienste und Digitalisierung Bearbeiter/-in: Riegel, Andrea
Beratungsfolge:
Ausschuss für Finanzen, Rechnungsprüfung, Personal und Verwaltungsreform
08.03.2006    Ausschuss für Finanzen, Rechnungsprüfung, Personal und Verwaltungsreform      
Kreisausschuss
27.03.2006    Kreisausschuss      
Kreistag
03.05.2006 
Kreistag ungeändert beschlossen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Anlage zu 2006_033  

Anlage/n:

Anlage/n:

- 1 -

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage zu 2006_033 (100 KB)      
Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

In der Kreisverwaltung werden nach Bedarf geringfügig entlohnte Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV beschäftigt.

Sachlage:

Sachlage:

Der Kreistag hatte in der Vergangenheit entschieden, dass beim Landkreis Lüneburg selbst keine geringfügig entlohnten Beschäftigten gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (= so genannte 400,00 € - Kräfte) beschäftigt werden sollen. Insbesondere wurde auch bei der Vergabe der Aufträge für die Reinigung der kreiseigenen Liegenschaften, die Auflage gemacht, dass die in diesem Bereich tätigen Firmen nur sozialversicherungpflichtige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Reinigung der Kreis-Liegenschaften einsetzen.

 

Hintergrund für diese Entscheidung war unter anderem, dass die geringfügig entlohnten Beschäftigten nicht unter den Geltungsbereich des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) bzw. des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlichen Verwaltungen (BMT-G) fielen, und somit die Möglichkeit bestand, mit diesen nicht tarifgerechte Arbeitsbedingungen zu vereinbaren.

 

Mit den Reparaturverhandlungen zum BAT sind geringfügig entlohnte Beschäftigte seit 01.01.2002 jedoch nicht mehr vom Geltungsbereich des BAT / BMT-G ausgeschlossen. Seit dem 01.01.2002 ist auf die Beschäftigungsverhältnisse der geringfügig entlohnten Beschäftigten der BAT / BMT-G und die diese Tarifverträge  ergänzenden Tarifverträge (z. B. Zulagentarifvertrag, Urlaubsgeld- und Zuwendungs-Tarifvertrag, Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen) anzuwenden ist. Die geringfügig entlohnten Beschäftigten sind seit dem somit tarifgerecht einzugruppieren und zu vergüten. Für den Bereich der Kreisverwaltung ist aus sicht der Verwaltung somit o. g. Entscheidung zu überdenken, da seit der Änderung der tariflichen Vorschriften auch für geringfügig entlohnte Beschäftigte tarifgerechte Arbeitsbedingungen vorgeschrieben sind.

Der am 01.10.2005 in Kraft getretene Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) regelt entsprechendes.

 

Im Einzelfall ergibt sich seit dem abhängig vom Umfang der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit, der tariflichen Eingruppierung und der sich daraus berechnenden Vergütung, ob eine Mitarbeiterin / ein Mitarbeiter als geringfügig entlohnter Beschäftigter im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV gilt oder nicht.

Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen sind im Fall einer geringfügig entlohnten Beschäftigung dann pauschale Steuern und pauschale Beiträge an die Renten- und Krankenversicherung abzuführen.

 

Da es im Einzelfall aus betrieblichen Gründen sinnvoll und auch wirtschaftlich ist, verschiedene Tätigkeiten im Rahmen geringfügig entlohnter Beschäftigungsverhältnisse erledigen zu lassen, wird angestrebt, o. g. Grundsatzbeschluss aufzuheben, um zukünftig die Möglichkeit zu haben, im Einzelfall auch geringfügig entlohnte Beschäftigte beim Landkreis Lüneburg einzustellen zu können. Wie bereits ausgeführt fallen diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Geltungsbereich des TVöD mit allen Rechten und Pflichten, so dass insbesondere auch eine tarifgerechte Eingruppierung und Bezahlung gewährleistet ist.

 

Bezüglich eines möglichen Einsatzgebietes für geringfügig entlohnte Beschäftigte wird auf den in der Anlage beigefügten den Vermerk vom Fachbereich Ordnung verwiesen. Aus den dort genannten Gründen bestehen Planungen im Bereich der Verkehrsüberwachung 400,-€-Kräfte zu beschäftigen.

 

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