Auszug - Verordnung des Landkreises Lüneburg zur Ergänzung der Schutzbestimmungen für den im Kreisgebiet liegenden Teilraum B-01, "Marschhufenlandschaft"
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Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Diskussionsverlauf:
KTA Köne macht deutlich, dass die
Grüne-Fraktion die Verordnung so nicht mittragen könne. Durch das in § 2 Abs. 1
Nr. 5 der Verordnung aufgeführte Wort ‚erheblich’ bestehe in Bezug auf den
Schutz von Baumgruppen, Säumen und Hecken eine deutliche Einschränkung im Sinne
des Naturschutzes. Auch der Ausschuss für Umweltschutz habe sich dafür
ausgesprochen, das Wort ‚erheblich’ zu streichen. Der Kreisausschuss habe dann
jedoch entgegen der Empfehlung des Fachausschusses entschieden, das Wort
‚erheblich’ in der Verordnung zu belassen. Die Grüne-Fraktion ist der Ansicht,
dass hier im Sinne des Fachausschusses entschieden werden sollte und spricht
sich dafür aus, diese Bezeichnung nicht in die Verordnung zu setzen.
Ein weiterer Aspekt sei, dass lediglich das Umbrechen von
absolutem Grünland verboten sei. Im Bereich der Marschhufen gebe es kaum noch
absolutes Grünland, so dass Grünland quasi nicht mehr geschützt werde. Das Grünland
sei ein besonders prägender Landschaftsbestandteil der Marschhufen. Wenn dies
zu Ackerflächen umgebrochen werde, seien auch die Marschhufen ganz erheblich
beeinträchtigt. Dies sei zumindest im Kernbereich der Marschhufen ein
Rückschritt zu der bestehenden Verordnungslage, wonach es derzeit verboten sei,
Grünland umzubrechen. Aus den vorgenannten Gründen werde die Grüne-Fraktion der
Verordnung in der vorliegenden Form nicht zustimmen.
KTA Mundt hebt
die zwingende Notwendigkeit hervor, dieses Biotop weiterhin unter Schutz zu
stellen. Es handele sich um eine einmalige Kulturlandschaft, die es sonst weit
und breit in dieser Zusammensetzung nicht gebe. Markant seien hier die langen
Wiesenbereiche, die Grünlandbereiche, die durchfließenden Gewässer und die Gehölzgruppen.
Es sei schwer gewesen einen Kompromiss zu finden und eine Schutzverordnung zu
erstellen, die auch den Anliegern und Nutzern dieser Gegend gerecht werde. Das
Wort ‚erheblich’ sei vielleicht ein kleiner Wermutstropfen, davon sollte jedoch
die Zustimmung nicht abhängig gemacht werden. Die SPD-Fraktion habe dies
natürlich moniert. Wenn Straßen, Wege und Gewässersäume mit Gehölzen und
Gebüschen beeinträchtigt werden, sei dies immer erheblich. Deshalb müsse das
‚erheblich’ nicht hineingeschrieben werden, dies sei sprachlich nicht
notwendig.
Im Übrigen sei der Schutzstatus für diesen Bereich relativ spät
gekommen. Dadurch seien einige der Hecken bereits entfernt worden. Eine weitere
Zerstörung werde jedoch nicht einhergehen. Die jetzigen Schutzbestimmungen
seien ausreichend, die SPD-Fraktion werde zustimmen.
EKR Dr. Porwol hebt positiv
hervor, dass die Verordnung in sehr breitem Einvernehmen mit den dort
arbeitenden Landwirten, mit dem Naturschutz und auch mit den politischen
Gremien auf den Weg gebracht werden konnte. Bezüglich der Aussage von KTA Mundt
macht EKR Dr. Porwol deutlich, dass noch immer der Zeitplan eingehalten werde, der
mit dem Umweltministerium zur Umsetzung des Biosphärenreservatgesetzes
verabredet worden sei. Im Ausschuss für Umweltschutz werden derzeit die
Gebietsteile A diskutiert und es komme bald zu einem Ergebnis. EKR Dr. Porwol
ist zuversichtlich, dass auch hier ein breites Einvernehmen mit den vor Ort
lebenden und handelnden Personen erzielt werden könne. Der Begriff ‚erheblich’
soll die Verwaltung vor übermäßigen Überwachungsaufträgen schützen. Es müsste
im Einzelfall darüber zu entscheiden sein, welcher Eingriff erheblich bzw.
nicht erheblich sei. Es soll vermieden werden, dass die Untere
Naturschutzbehörde unnötig alarmiert werde. Außerdem soll diese Klarstellung
die Eigentümer schützen, damit diese die laufende Unterhaltung durchführen
können. EKR Dr. Porwol bittet um Zustimmung zu der Verordnung wie es vom Kreisausschuss
empfohlen worden ist.
KTA Röding weist
darauf hin, dass im Ausschuss weitgehend Einigkeit darüber bestanden habe, dass
diese Verordnung nicht für die Ewigkeit bestimmt sei. Nach einer bestimmten
Zeit soll eine Prüfung durchgeführt werden, um festzustellen, welche Regelungen
praktikabel seien und welche nicht. Gegebenenfalls müssen dann Änderungen
vorgenommen werden. Dies gelte auch für die Fortschreibung des Biosphärenreservatplans.
Der Verordnung sollte in der vorliegenden Fassung zugestimmt werden.
KTA Staudte hätte
es begrüßt, wenn die Verordnung in einem breiten Konsens hätte verabschiedet
werden können. Es habe bereits vorhergehende Verordnungen gegeben, wo die
Grüne-Fraktion zugestimmt habe. Bürokratieabbau könne jedoch nicht zu Lasten
von Naturschutz durchgeführt werden. Die Grüne-Fraktion vertrete diese Meinung
nicht alleine, auch die Naturschutzverbände haben den Begriff ‚erheblich’
abgelehnt. Es gehe dabei nicht nur um eine sprachliche Änderung, sondern auch
um eine rechtliche. Insofern werde dieser Formulierung nicht zugestimmt.
Nach Auffassung von KTA Nickel sollte nicht über das
Wort ‚erheblich’ gestritten werden, dies sei üblicher Sprachgebrauch. Das wichtigste
sei, dass hier ein Kompromiss herbeigeführt worden sei, der von allen mitgetragen
werden könne. KTA Nickel spricht an dieser Stelle den Dank dafür an Frau
Züghart aus. Der Verordnung sollte zugestimmt werden.
Für KTA Mundt werden die genannten Kritikpunkte zu hoch
bewertet. Im Zusammenhang mit der Verordnung seien viele Dinge besprochen und
geregelt worden, die wirklich relevant und wichtig seien. Wichtig sei
beispielsweise, dass geschnittenes Holz zeitweise abgelagert werden und
trocknen könne und dann einer Nutzung zugeführt werden könne. Wichtig seien
auch die Grünlandumbruchflächen, wo der Grünlandumbruch verboten werde, um
landschaftstypische Bilder zu erhalten. Ebenfalls wichtig seien die
Gehölzreihen, beispielsweise die nördlich gelegene Eichenallee. Diese Dinge
seien weitgehend geschafft. Es sei wichtig, die Verordnung auf den Weg zu
bringen.
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Beschluss:
Die Verordnung des Landkreises Lüneburg zur Ergänzung der
Schutzbestimmungen für den im Kreisgebiet liegenden Teilraum B-01 des
Gebietsteils B des Biosphärenreservats „Niedersächsische Elbtalaue“ wird in der
vorliegenden Form unter Berücksichtigung der eingegangenen Anregungen und
Bedenken beschlossen.
In § 2 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung bleibt das Wort „erheblich“
bestehen.
Die aktuellen Regelungen zum Grünlandumbruch basieren auf
geltender Rechtsgrundlage.
Abstimmungsergebnis: 4 Gegenstimmen