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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Auszug - Anfrage der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen vom 02.02.2023 zum Thema: "BHZP, neue Verfügung zum Sofortvollzug" (Im Stand der 1. Aktualisierung der Verwaltung vom 07.02.2023)  

Sitzung des Kreistages
TOP: Ö 24.3
Gremium: Kreistag Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Do, 16.02.2023    
Zeit: 14:00 - 16:09 Anlass: Sitzung
Raum: Kulturforum
Ort: Kulturforum, Gut Wienebüttel 1, 21339 Lüneburg
2023/040 Anfrage der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen vom 02.02.2023 zum Thema: "BHZP, neue Verfügung zum Sofortvollzug" (Im Stand der 1. Aktualisierung der Verwaltung vom 07.02.2023)
   
 
Anlass: keine wesentlichen Auswirkungen
Status:öffentlichVorlage-Art:Anfrage an Fachausschuss / Kreistag
Verantwortlich:Kruse-Runge, PetraBÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Federführend:Büro des Landrats Beteiligt:Umwelt
Bearbeiter/-in: Wüstmann, Mayte  Verwaltungsleitung
Produkte:13.4. 538-200 Ordnungsaufgaben nach Wasserrecht
 24.1. 111-110 Büro des Landrats
 
Wortprotokoll
Beschluss

KRin Vossers antwortet, dass in der Anfrage mehrere Fragen zum angeordneten Sofortvollzug gestellt wurden. Die BHZP habe einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und über diesen Antrag habe der Landkreis zu entscheiden gehabt, um sich der BHZP gegenüber nicht Schadensersatzpflichtig zu machen. Seitens des Landkreises wurde also kein Sofortvollzug angeordnet, sondern auf einen Antrag hin ordungsgemäß über diesen beschieden. Bezüglich der zweiten Frage könne sie nur sagen, dass der Landkreis sich nicht inhaltlich mit der Klagebegründung auseinandergesetzt habe, da es für die Anordnung des Sofortvollzugs nicht relevant sei. Die Rechtslage sei so gestaltet, dass ein Bebauungsplan entweder wirksam oder unwirksam sein könne. Der Bebauungsplan sei zwar beklagt, aber dennoch wirksam. Der Landkreis habe in diesem Falle keine Verwerfungspflicht, diese obliege dem Gericht. Das Oberverwaltungsgericht werde sich in diesem Falle damit auseinandersetzen und dann eine Entscheidung treffen. Solange gelte der Bebauungsplan als wirksam und sse vom Landkreis zugrundegelegt werden. Zur dritten Frage antworte sie, dass der Landkreis die erwähnte Verschleppung des Verfahrens durch die BHZP nicht bewerte, da dies nicht in seiner Zuständigkeit liege. Zudem wurde die Entscheidung auf der Grundlage der bestehenden Gesetze getroffen. Die letzte Frage bezüglich der nicht einbezogenen Gesichtspunkte stelle ebenfalls keine Entscheidungungsgrundlage dar, da der Landkreis sich an die geltende Rechtslage halten müsse.

 

KTA Kruse-Runge berichtet, dass im letzten Kreistag ja auch schon einmal über die Thematik gesprochen wurde. Sie habe die Information, dass die Baugenehmigung verfalle, wenn bis Ende März nichts passiere und dann neue Verhandlungen anstrebt werdenssen. Es dränge sich daher derzeit sehr auf, dass hier Fakten geschaffen werden sollen. Im Rahmen der Abwägung sei ein verwendeter Terminus der, dass ein öffenltiches Interesse vorhanden sein müsse, damit der Sofortvollzug erfolgen könne. Sie frage sich daher, wie in dem Falle eine Abwägung vorgenommen werdennne, wenn sich inhaltlich gar nicht mit der Klagebegründung befasst wurde. Es sei zu befürchten, dass der derzeitige Bebauungsplan unwirksam werde. Daher erschließe es sich ihr nicht, warum eine enorme Schadensersatzpflicht durch den Landkreis in Kauf genommen werde, indem das Gerichtsurteil des Oberverwaltungsgerichtes abwartet werde.

 

KRin Vossers erwidert, dass es derzeit einen rechtskräftigen geänderten Bebauungsplan gebe. Ob dieser Bestand habe, werde in einem Gerichtsverfahren geklärt. Solange es diesbezüglich keine Entscheidung gebe, sei dieser wirksam und anzuwenden. So sei die Rechtslage und der Landkreis habe keine Verwerfungskompetenz. Über diese Rechtslage könne sich nicht hinweggesetzt werden. Wenn der Landkreis einem Bauherrn das Recht verweigere, aufgrund eines wirksamen Bebauungsplanes sein Baurecht auszuüben, dabb mache er sich ebenfalls schadenersatzpflichtig. Bei einem Wirtschaftsbetrieb seien dies auch Beträge in nicht unerheblicher Höhe, die auf den Landkreis zukämen und es gelte hier daher Schaden abzuwenden.

 

KTA Stumpe weist darauf hin, dass es durchaus Möglichkeiten gebe, dem Antrag nicht stattzugeben. Wenn in die Verwaltungsgerichtsordnung (§ 80 Abs. 4) geschaut werde, so könne die sofortige Vollziehung in Fällen des Absatzes 2ausgesetzt werden. Dieser zweite Absatz besage, dass die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nur in den Fällen entfalle, in denen die sofortige Vollziehung von öffentlichem Interesse sei. Sie wolle nun wissen, wie das öffentliche Interesse seitens des Landkreises begründet werde. Besonders im Hinblick darauf, dass aufgrund der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes 39 Stellungnahmen eingegangen seien, die sich alle gegen die Realisierung dieses Bebauungsplanes ausgesprochen hätten.

 

KRin Vossers stellt klar, dass diese Rechtsauffassung nicht zutreffend sei und sie bereits mehrfach erläutert habe, wie die Rechtslage diesbezüglich aussehe.

 

 

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