Vorlage - 2023/040
|
|
Sachlage:
Für die Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN stelle ich folgende Anfrage zum Kreistag am 16.02.2023:
Sehr geehrter Herr Landrat Böther, sehr geehrte Frau Vossers
wir haben Kenntnis erhalten, dass Sie nunmehr den Sofortvollzug in Sachen BHZP / Rohrleitung angeordnet haben.
Dies verwundert uns trotz der Antwort auf unsere Anfrage vom Dezember weiterhin sehr, da ja wie bekannt gegen den vorgelegten B-Plan eine Klage anhängig ist.
Daher stellt die Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN folgende Anfrage zum aktuellen Sachstand:
- Warum wird die Kreisverwaltung zum jetztigen Zeitpunkt in dieser Form aktiv, obwohl dafür keine Veranlassung erkennbar ist und trotz unveränderter Ausgangslage damit der Baustop faktisch aufgehoben wird?
- Hat der Landkreis im Rahmen der notwendigen Abwägung die umfangreiche Klagebegründung der Kläger gegen den B-Plan zur Kenntnis genommen und berücksichtigt?
- Wie bewertet der Landkreis in diesem Zusammenhang die Verschleppung des Verfahrens durch BHZP und Gemeinde, insbesondere mit dem sich aufdrängenden Verdacht, hier Fakten schaffen zu wollen, ohne dass die planungsrechtlichen Voraussetzungen eines B-Plans vorliegen, der die Anforderungen des OVG Lüneburg erfüllt?
- Warum bezieht sich der Landkreis in der Begründung seiner Abwägung auf veraltete Positionen, wie etwa Koalitionsvereinbarungen der Vorgängerregierung aus 2017?
- Warum fließen die heutigen neuen Rahmensetzungen im Bereich Landwirtschaft (hoher Fleischverzehr schadet dem Klima, Schweinemassentierhaltung macht ökonomisch keinen Sinn mehr) nicht in die Beurteilung ein?
Mit freundlichen Grüßen
Petra Kruse-Runge
Fraktionsvorsitzende Kreistag Lüneburg
Bündnis 90/DIE GRÜNEN
Stellungnahme der Verwaltung vom 07.02.2023:
- Warum wird die Kreisverwaltung zum jetztigen Zeitpunkt in dieser Form aktiv, obwohl dafür keine Veranlassung erkennbar ist und trotz unveränderter Ausgangslage damit der Baustop faktisch aufgehoben wird?
Die BHZP hat einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt. Die Verwaltung muss über diesen entscheiden, um sich nicht schadensersatzpflichtig zu machen. Es wurde also nicht von Amts wegen entschieden.
- Hat der Landkreis im Rahmen der notwendigen Abwägung die umfangreiche Klagebegründung der Kläger gegen den B-Plan zur Kenntnis genommen und berücksichtigt?
Der Landkreis hat sich nicht inhaltlich mit der Klagebegründung gegen den B-Plan auseinander-gesetzt, weil für die Entscheidung lediglich die Wirksamkeit relevant ist. Es ist Aufgabe des OVG, die Begründung zu bewerten.
(Auszug aus unserer Ablehnung, die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen von der klagenden LBU):
Die Vollziehungsanordnung vom 14.12.2022 bezieht sich auf den aktuell gültigen Bebauungsplan Nr. 21 „BHZP Ellringen“.
Zwar hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 11.12.2018 (Az.: 1 KN 185/16) festgestellt, dass der am 26.10.2016 als Satzung beschlossene vorhabenbezogene Bebauungsplan „BHZP Ellringen“, der die planungsrechtliche Grundlage der Zulassungsentscheidung bildete, unwirksam ist. Der Flecken Dahlenburg hat indessen mittlerweile zur Heilung des Bebauungsplans einen neuen Bebauungsplan mit Beschluss des Gemeinderates Flecken Dahlenburg vom 16.12.2020 erlassen und im Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg Nr. 3.2021 vom 08.03.2021 bekannt gemacht. Der Landkreis Lüneburg hat die Zulassungsentscheidung an den aktuellen Bebauungsplan angepasst.
Dies ist nicht zu beanstanden. Der Einwand, dass der Bebauungsplan unwirksam und Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sei, führt zu keiner anderen Beurteilung.
Denn mit der ganz überwiegenden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit haben die Genehmigungsbehörden für Bebauungspläne keine Verwerfungskompetenz, da sie nach Art.20 Abs.3 GG an Recht und Gesetz und damit auch an bestehende Satzungen wie einen Bebauungsplan gebunden sind (so u.a. bei Schrödter/Kukk, BauG, 9. Aufl.2019, § 10, Rn 13 mwN). Somit liegt für mich gültiges Planungsrecht für die Errichtung der Schweinezuchtanlage vor.
- Wie bewertet der Landkreis in diesem Zusammenhang die Verschleppung des Verfahrens durch BHZP und Gemeinde, insbesondere mit dem sich aufdrängenden Verdacht, hier Fakten schaffen zu wollen, ohne dass die planungsrechtlichen Voraussetzungen eines B-Plans vorliegen, der die Anforderungen des OVG Lüneburg erfüllt?
Der Landkreis bewertet dies nicht.
- Warum bezieht sich der Landkreis in der Begründung seiner Abwägung auf veraltete Positionen, wie etwa Koalitionsvereinbarungen der Vorgängerregierung aus 2017?
Entscheidungen werden auf Grundlage bestehender Gesetze getroffen.
- Warum fließen die heutigen neuen Rahmensetzungen im Bereich Landwirtschaft (hoher Fleischverzehr schadet dem Klima, Schweinemassentierhaltung macht ökonomisch keinen Sinn mehr) nicht in die Beurteilung ein?
siehe Antwort zu 4.
Anzumerken ist, dass mit der derzeitigen Anordnung der sofortigen Vollziehung nur der Bau fortgeführt werden darf, eine Inbetriebnahme aber noch nicht möglich ist. Die Risiken liegen beim Betreiber.