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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Auszug - Verordnung über das Naturschutzgebiet „Elbeniederung von Hohnstorf bis Artlenburg“ im Flecken Artlenburg und in der Gemeinde Hohnstorf/Elbe in der Samtgemeinde Scharnebeck im Landkreis Lüneburg   

Sitzung des Ausschusses für Umweltschutz, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft, Agenda 21 und Verbraucherschutz
TOP: Ö 5
Gremium: Ausschuss für Umweltschutz, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft, Agenda 21 u. Verbraucherschutz Beschlussart: (offen)
Datum: Di, 29.01.2019    
Zeit: 15:00 - 17:45 Anlass: Sitzung
Raum: Gasthaus Schützenhof
Ort: Gasthaus Schützenhof, Große Straße 22, 21380 Artlenburg
2019/022 Verordnung über das Naturschutzgebiet „Elbeniederung von Hohnstorf bis Artlenburg“ im Flecken Artlenburg und in der Gemeinde Hohnstorf/Elbe in der Samtgemeinde Scharnebeck im Landkreis Lüneburg

     
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Berichtsvorlage
Verantwortlich:Bartscht, Stefan
Federführend:Fachbereich Recht und Ordnung Bearbeiter/-in: Mentz, Claudia
Produkte:13.5. 554-000 Naturschutz und Landschaftspflege
 
Wortprotokoll
Beschluss

Zu Beginn der Sitzung wird über die in der Vorlage formulierte Zielsetzung, ein Naturschutzgebiet auszuweisen, diskutiert. Das Gebiet an der Elbe wurde seitens des Landes im Jahr 2005 an die EU gemeldet. Die Verwaltung stellt die gesetzliche Verpflichtung zur Sicherung der an die EU gemeldeten FFH-Gebiete dar. Dies hätte bis zum 31.12.2018 abgeschlossen sein müssen. Nun muss das Land Niedersachsen bereits Strafzahlungen an die EU leisten.

 

r die EU ist maßgeblich, dass national eine hoheitliche Sicherung durch Verordnung erfolgt. Nicht vorgeschrieben ist, ob ein Naturschutzgebiet (NSG) oder Landschaftsschutzgebiet (LSG) ausgewiesen wird. Allerdings prüft die EU, ob die Erhaltungsziele des Gebietes erreicht und gesichert werden können. Inhaltlich müssten die Regelungen einer Verordnung für ein NSG oder LSG daher im Wesentlichen identisch sein. Aus Sicht der Verwaltung ist aus folgenden Gründen die Ausweisung eines NSG erforderlich:

  • In der Erfüllung der europäischen Naturschutz-Vorgaben (FFH-Richtlinie/ Vogelschutz-

richtlinie) des Verschlechterungsverbotes in Bezug auf FFH-Arten, FFH-Lebensraumtypen sowie Vogelarten der Vogelschutzrichtlinie ist das Naturschutzgebiet die geeignete Schutzgebietskategorie, da in einem NSG der Erhalt von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten im Vordergrund steht. Die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten dient hingegen der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, des landschaftsästhetischen Wertes oder der Bedeutung für die Erholung. Das wurde richterlich im Zusammenhang mit der Sicherung der Unterelbe und Unterweser ebenso gesehen.

  • Das notwendige umfassende Veränderungs- und Störungsverbot kann per LSG-VO nicht umgesetzt und das Gebiet durch LSG-VO nicht in seiner Gesamtheit geschützt werden.
  • In einem NSG sind zunächst alle Handlungen, die zu einer Verschlechterung des Gebietes führen, verboten. Über Freistellungen können dann Handlungen wieder zugelassen werden. Aufgrund des umfassenden Schutzerfordernisses ist die Regelung in einem NSG daher einfacher und verständlicher als bei einem LSG, das die einzelnen Verbote ausdrücklich regeln müsste.
  • Um das Grünland zu erhalten und zu entwickeln, müssen in der Verordnung Regelungen zur extensiven Bewirtschaftung getroffen werden. Diese richten sich nach den Entschädigungsansprüchen der Erschwernisausgleichsverordnung, das bedeutet, die Landwirte unterliegen Einschränkungen, bekommen aber dafür vom Land Ausgleichszahlungen. Dies gilt allerdings nur für ein NSG, nicht für ein LSG. Um den Landwirten die Möglichkeit des Erschwernisausgleiches zu bieten, ist daher ein NSG erforderlich.
  • Das zu sichernde Gebiet ist Teil des großen FFH-Gebietes 74 (Elbe zwischen Schnackenburg und Geesthacht). Erst wenn alle Flächen gesichert sind, erkennt die EU das gesamte Gebiet als gesichert an. Für die übrigen Flächen des FFH-Gebietes im Elbvorland (Teilflächen liegen auch außerhalb des Vorlandes und werden hier nicht betrachtet) besteht folgender Schutz:

Mit einem NSG-Schutz wird also auch einem einheitlichen Schutz des FFH-Gebietes entlang der Elbe Rechnung getragen.

 

Aus den Reihen der Ausschussmitglieder wurde die Auffassung geäert, dass der Kreisausschuss über die Einleitung des förmlichen Verfahrens hätte entscheiden müssen und das Verfahren folglich einen Formfehler aufweise. Die Verwaltung sieht die Notwendigkeit eines Beschlusses nicht. Die Rechtslage wird im Protokoll im Detail dargelegt. Die rechtliche Prüfung kommt zu folgendem Ergebnis:

 

Der Umweltausschuss wurde im Mai 2018 in Form eines Berichtes über die geplanten Schutzkategorien für alle FFH-Gebiete im Landkreis informiert (Vorlage 2018/136). Eine förmliche Beteiligung des Kreistags oder anderer Gremien für die Einleitung des Verfahrens ist rechtlich nicht vorgesehen. Insofern und auch aufgrund des engen Zeitplanes fand eine weitere Einbindung der politischen Organe nicht statt. Gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 5 NKomVG beschließt der Kreistag u.a. über Verordnungen. Dies ist die einzige Regelung über eine Zuständigkeitszuweisung einer politischen Vertretung. Die Verfahrensregelungen für die Schutzgebietsausweisung sind in § 14 Nds. Ausführungsgesetz zum BNatSchG geregelt. Hier wird ausdrücklich immer nur von der Zuständigkeit der Naturschutzbehörde gesprochen also gibt es keine Gremienzuweisung. Es handelt sich bei der Beteiligung im Rahmen der Schutzgebietsausweisung um eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises, diese obliegt nach dem NKomVG dem Landrat. Das Beteiligungsverfahren hat als solches noch keine rechtliche Außenwirkung und ist damit auch nicht mit dem Verordnungsentwurf gleich zu setzen. Da die Hauptsatzung des Landkreises keine entsprechenden Vorbehalte r Kreisausschuss oder Kreistag enthält, ist die Verwaltung für Einleitung und Umsetzung der Beteiligung zuständig. Das Verfahren wurde damit wirksam eingeleitet.

 

Frau Züghart trägt ausführlich zur geplanten Verordnung vor. Die Präsentation wurde bereits der Vorlage beigefügt.

 

In der weiteren Diskussion wurde die Notwendigkeit von Kontrollen thematisiert. Der EU muss regelmäßig über den Zustand des Gebietes berichtet werden, es müssen also zwingend Erhaltungs- und Verbesserungsmaßnahmen umgesetzt werden.

 

Der Vorsitzende unterbricht die Sitzung für weitere Einwohnerfragen. Auf Nachfrage berichtet die Verwaltung, dass bei der Managementplanung und Umsetzung der Managementmaßnahmen Bewirtschafter, Eigentümer und andere Betroffene eingebunden werden. Der Artlenburger Deichverband wünscht sich einen Abstand von 20 m zwischen NSG und Deich. Nach Auffassung der Verwaltung ist dies nicht möglich, da das nicht unter die Präzisierung der FFH-Gebietsgrenzen fällt und damit auch alle anderen Regelungen, z.B. zum Betreten und zur Anleinpflicht entfallen würden. Von Samtgemeinde und Gemeinde Hohnstorf sowie anderen Personen wurden Risiken für den Hochwasserschutz durch die Regelungen des NSG befürchtet. Dies wurde von der Verwaltung eindeutig verneint und der Vorrang des Hochwasserschutzes betont. Allerdings müsse sich auch der Hochwasserschutz immer mit anderen Belangen auseinandersetzen.

Beschluss:

Berichtsvorlage keine Beschlussfassung erforderlich.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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