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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Auszug - Wahleinspruch gegen die Kreiswahl 2016   

Kreistag (Konstituierung)
TOP: Ö 8
Gremium: Kreistag Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mo, 21.11.2016    
Zeit: 14:00 - 16:15 Anlass: Sitzung
Raum: Ritterakademie
Ort: Ritterakademie, Am Graalwall, 21335 Lüneburg
Zusatz: W-LAN ist vorhanden. Soweit Sie nicht mit der App arbeiten, sollten Sie die Aktenmappe herunterladen.
2016/252 Wahleinspruch gegen die Kreiswahl 2016
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Leitzmann, Hermann
Federführend:Recht und Kommunales Bearbeiter/-in: Hoffmann, Nadja
Produkte:5.3. 122-000 Wahlen
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Diskussionsverlauf:

 

EKR Krumböhmer erläutert die Vorlage. Es müssen bei einem solchen Einspruch mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst sse eine Unregelmäßigkeit vorliegen und diese müsse zu einem bestimmten Wahlergebnis geführt haben. Die Verwaltung habe herausgearbeitet, dass dem nicht so sei. Zwar habe Frau Brigitte Mertz bei ihrer Wahl als Berufsbezeichnung „Wissenschaftliche Mitarbeiterin“ angegeben, jedoch handelt es sich hierbei um keine geschützte Berufsbezeichnung. Auch im Niedersächsischen Hochschulgesetz werde diese Berufsbezeichnung nicht geschützt. Fraglich sei als Nächstes, wie sich diese Bezeichnung ausgewirkt habe. Man habe dabei die Stimmen, die Frau Mertz erhalten habe, miteinander verglichen. Die Bezeichnung „Wissenschaftliche Mitarbeiterin“ habe sich im Ergebnis ausgewirkt, das aber negativ. Frau Mertz hätte ohne die öffentliche Wahrnehmung dieser Umstände um ihre Person mehr Stimmen erhalten. Sie habe so deutlich weniger Stimmen erhalten.

 

Vors. Dittmers fragt KTA Mertz, ob sie sich äern möchte.

 

KTA Mertz teilt mit, dass sie sich nicht äern möchte. Sie verlässt daraufhin den Sitzungsbereich und nimmt Platz im Zuhörerbereich.

 

KTA Gödecke begründet den Wahleinspruch der Wählergruppe „Die Unabhängigen“. Er bedankt sich für die sehr gute Vorlage. Er könne jedoch der Schlussfolgerung nicht zustimmen. Man müsse heute über Wahrheit oder eventuell Lüge abstimmen, über Vorteilnahme oder nicht. Frau Mertz sei als Bürokraft bei Frau Schröder-Ehlers tätig. Ein Hochschulstudium habe sie nicht. Er zitiert aus der Landeszeitung, dass „sie nicht Bürogehilfin oder Hausfrau angeben wollte, dies erschien ihr komisch.“ Man habe nun abzugen, ob diese bewusste falsche Angabe zu einem Vorteil geführt habe. In der Vorlage gehe klar hervor, dass sie weniger Stimmen bekommen hatte aufgrund der Diskussion. Dem halte er entgegen, dass „an jenem Tag nicht alle Neetzer die Zeitung gelesen haben“. Auf den Flyern und Wahlplakaten stand nicht, dass sie eigentlich keine wissenschaftliche Mitarbeiterin sei. Es gehe nicht um etwas Persönliches oder um Bestrafung, sondern um Konsequenzen. Man sollte Vorbild sein in der Politik und wer beim Schummeln erwischt werde, der habe Konsequenzen zu tragen. Ansonsten mache sich die Politik unglaubwürdig und schädige ihren Ruf. Er würde an Frau Mertz Stelle das Mandat niederlegen. Das würde für Glaubwürdigkeit sprechen und ihr Respekt und Anerkennung verschaffen. Landes- und Bundespolitiker haben dieses bereits vorgemacht.

 

KTA Mues ergänzt, dass die Berichterstattung nach Ausgabe der Briefwahlunterlagen erfolgt sei Er vertritt die Meinung, dass das Ergebnis durchaus noch hätte schlechter ausfallen können. Bei den hohen Verlusten sei es für den Wähler doch nicht so ganz irrelevant, wie dargestellt. Für den Wähler stelle sich vielmehr die Frage, ob ehrlich mit ihm umgegangen werde. Er gehe bei Frau Mertz allerdings nicht von einem Vorsatz aus und betrachte nach der heutigen Kreistagssitzung diese Angelegenheit als erledigt.

 

-34-

Beschluss:

 

 

 

 

Der Wahleinspruch gegen die Kreiswahl 2016, der von der Wählergruppe „DIE UNABHÄNGIGEN“ erhoben wurde, wird zurückgewiesen

 

 

Abstimmungsergebnis: mehrheitlich bei 7 Gegenstimmen und 1 Enthaltung

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