Vorlage - 2007/055
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Anlage/n:
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Nr. | Name | ||||
1 | Hauptsatzung (250 KB) |
Beschlussvorschlag:
§ 6 „Beamte auf Zeit“ der Hauptsatzung des
Landkreises Lüneburg in der Neufassung vom 14.11.2001 wird hinsichtlich des
Textes wie folgt geändert:
„Außer der Landrätin/dem Landrat werden die allgemeine
Vertreterin/der allgemeine Vertreter als Erste Kreisrätin/Erster Kreisrat und
eine weitere leitende Beamtin/ein weiterer leitender Beamter als
Kreisrätin/Kreisrat in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.“
Sachlage:
Die Gruppe CDU – Unabhängige/SPD im Kreistag des
Landkreises Lüneburg hat mit Schreiben vom 22.02.2007 beantragt, im Rahmen der
Weiterentwicklung der Kreisverwaltung zu einem modernen Dienstleistungszentrum
eine weitere Führungskraft als Kreisrätin oder Kreisrat erstmals im
Haushaltsjahr 2008 in das Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen. Neben der Änderung
der Hauptsatzung sollen durch Optimierung der Geschäftsprozesse einerseits
entsprechende Leitungsaufgaben entstehen und andererseits durch
Stellenumwidmung und Stelleneinsparungen die Finanzierung der nach
Besoldungsgruppe B 3 ausgewiesenen Stelle gewährleistet werden. Entsprechende
Bewirtschaftungsvermerke im Stellenplan 2008 sollen auf der Basis des
Stellenplans 2007 vorgeschlagen werden.
Der Ausschuss für Finanzen, Rechnungsprüfung, Personal und
innere Angelegenheiten hat in seiner Sitzung am 22.02.2007 den Antrag
einstimmig bei drei Enthaltungen beschlossen.
Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Landkreisordnung
können außer der Landrätin/dem Landrat auch andere leitende Beamtinnen und
Beamte nach Maßgabe der Hauptsatzung in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen
werden.
Gemäß § 6 der in der Anlage beigefügten Hauptsatzung des
Landkreises Lüneburg in der Fassung vom 14. November 2001 ist außer dem Landrat
nur sein allgemeiner Vertreter als Erster Kreisrat in das Beamtenverhältnis auf
Zeit zu berufen.
Zur Vorbereitung der Einrichtung einer Planstelle im
Stellenplan 2008 bedarf es daher zunächst einer Änderung dieser Regelung in der
Hauptsatzung. Seitens der Verwaltung wird folgende Neufassung vorgeschlagen:
§ 6
Beamte auf Zeit
Außer der Landrätin/dem Landrat werden die allgemeine
Vertreterin/der allgemeine Vertreter als Erste Kreisrätin/Erster Kreisrat und
eine weitere leitende Beamtin/ein weiterer leitender Beamter als
Kreisrätin/Kreisrat in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.“
Beschlüsse über die Hauptsatzung werden gemäß § 8 Abs. 2 der
Hauptsatzung mit der Mehrheit der Kreistagsmitglieder, d. h. der so genannten
qualifizierten Mehrheit gefasst.