Vorlage - 2006/229
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Sachlage:
Neben der/dem gemäß § 47 NLO zu bestimmenden Ausschussvorsitzenden
ist gemäß § 24 der Geschäftsordnung in Verbindung mit § 47 NLO eine
stellvertretende Vorsitzende/ein stellvertretender Vorsitzender zu wählen.
Die Wahl erfolgt durch die stimmberechtigten Mitglieder des
Ausschusses für Partnerschaft und Kultur. Wählbar sind nur die dem Kreistag
angehörenden Mitglieder des Ausschusses für Partnerschaft und Kultur.
Gewählt ist die Person, die die Mehrheit der stimmberechtigten
Mitglieder auf sich vereinigt.