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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2006/219  

Betreff: Verpflichtung der beratenden Mitglieder gemäß § 39 NLO und Pflichtenbelehrung gemäß § 23 NLO
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Ratzeburg, ChristianAktenzeichen:50
Federführend:Sozialhilfe und Wohngeld   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Soziales und Gesundheit
18.01.2007 
Ausschuss für Soziales und Gesundheit zur Kenntnis genommen   

Anlage/n
Beschlussvorschlag
Sachverhalt

Anlage/n:

Anlage/n:

1 Anlage

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

keine Beschlussempfehlung

Sachlage:

Sachlage:

Gemäß § 39 Abs. 1 NLO werden die Kreistagabgeordneten vom Landrat förmlich verpflichtet,

ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen

unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten.

 

Die Kreistagsabgeordneten üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl geleiteten Überzeugung aus. Sie sind an Verpflichtungen, durch welche die Freiheit ihrer Entscheidungen als Kreistagsabgeordnete beschränkt wird, nicht gebunden (§§ 35 Abs. 1 NLO).

 

Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt wird, ist gemäß § 23 NLO auf die ihm / ihr nach den §§ 20 bis 22 i. V. m. § 35 Abs. 3 NLO obliegenden Pflichten hinzuweisen.

 

Handeln Kreistagsabgeordnete ihren Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig zuwider, verstoßen sie insbesondere gegen die ihnen in den §§ 20 bis 22 NLO auferlegten Verpflichtungen, so haben sie dem Landkreis den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 35 Abs. 4 NLO). Die §§ 20 bis 22 NLO sind dieser Vorlage im Wortlaut als Anlage beigefügt.

 

Diese Vorschriften gelten ebenso für beratende Mitglieder in den Ausschüssen des Kreistages. Hier wird die Verpflichtung durch die Ausschussvorsitzende / den Ausschussvorsitzenden vorgenommen.

 

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