Vorlage - 2006/219
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Anlage/n:
1 Anlage
Beschlussvorschlag:
keine Beschlussempfehlung
Sachlage:
Gemäß § 39 Abs. 1 NLO werden die Kreistagabgeordneten vom
Landrat förmlich verpflichtet,
ihre Aufgaben nach bestem
Wissen und Gewissen
unparteiisch wahrzunehmen
und die Gesetze zu beachten.
Die Kreistagsabgeordneten üben ihre Tätigkeit im Rahmen der
Gesetze nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl
geleiteten Überzeugung aus. Sie sind an Verpflichtungen, durch welche die
Freiheit ihrer Entscheidungen als Kreistagsabgeordnete beschränkt wird, nicht
gebunden (§§ 35 Abs. 1 NLO).
Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt wird, ist gemäß § 23
NLO auf die ihm / ihr nach den §§ 20 bis 22 i. V. m. § 35 Abs. 3 NLO
obliegenden Pflichten hinzuweisen.
Handeln Kreistagsabgeordnete ihren Pflichten vorsätzlich oder
grob fahrlässig zuwider, verstoßen sie insbesondere gegen die ihnen in den §§
20 bis 22 NLO auferlegten Verpflichtungen, so haben sie dem Landkreis den
daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 35 Abs. 4 NLO). Die §§ 20 bis 22 NLO
sind dieser Vorlage im Wortlaut als Anlage beigefügt.
Diese Vorschriften gelten ebenso für beratende Mitglieder in
den Ausschüssen des Kreistages. Hier wird die Verpflichtung durch die Ausschussvorsitzende
/ den Ausschussvorsitzenden vorgenommen.