Vorlage - 2006/216
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Anlage/n:
-keine-
Sachlage:
Neben der/dem gemäß § 47 NLO zu bestimmenden
Ausschussvorsitzenden ist gemäß § 24 der Geschäftsordnung in Verbindung mit §
47 NLO eine stellvertretende Vorsitzende/ein stellvertretender Vorsitzender zu
wählen.
Die Wahl erfolgt durch die stimmberechtigten Mitglieder des
Jugendhilfeausschusses. Wählbar sind nur die dem Kreistag angehörenden
Mitglieder des Jugendhilfeausschusses.
Gewählt ist die Person, auf die die Mehrheit der
stimmberechtigten Mitglieder entfällt.