Vorlage - 2006/215
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Anlage/n:
Ø
§§ 20 bis 22 NLO
Sachlage:
Gemäß § 7 AGKJHG sind die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
von der Vorsitzenden zu verpflichten, ihre Aufgaben im Rahmen der Gesetze nach
ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl geleisteten
Überzeugungen auszuüben.
Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt wird, ist darüber
hinaus gemäß § 23 NLO auf die ihm nach §§ 20 bis 22 NLO obliegenden Pflichten
hinzuweisen. Die §§ 20 bis 22 NLO sind dieser Vorlage im Wortlaut als Anlage
beigefügt.