Vorlage - 2006/181
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Anlage/n:
2
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Einspruch Klug Ergänzung (51 KB) | ||||
2 | Einspruch Klug (34 KB) |
Beschlussvorschlag:
Der Wahleinspruch des Herrn Klug gegen die Gültigkeit der
Kreiswahl und der Direktwahl des
Landrates ist als unbegründet zurückzuweisen. Beide Wahlen sind
gültig.
Sachlage:
Der Wahleinspruch des Herrn Klug, der sich u. a. gegen die
Kreiswahl und die Direktwahl des Landrates richtet, ist form- und fristgerecht
eingelegt worden. Der Einspruch ist als zulässig, jedoch unbegründet
zurückzuweisen.
Herr Klug begründet seinen Wahleinspruch allein damit, dass
durch die Briefwahl eine Verletzung des Wahlgeheimnisses theoretisch möglich
ist und stellt dies als Verstoß gegen die geltenden Gesetze des Grundgesetzes,
des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) und der Niedersächsischen
Kommunalwahlordnung (NKWO) dar.
Es handelt sich hier um eine abstrakte Darlegung eines
Wahleinspruches, ein konkreter Anlass wird
nicht geltend gemacht.
Aus dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl und der Absicht,
durch die Briefwahl einer möglichst
hohen Anzahl von Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl zu
ermöglichen, wurde die Briefwahl
als Ausnahme vom Regelfall der Urnenwahl eingeführt. Durch
detaillierte Regelungen im NKWG und in
der NKWO ist ein hinreichender Schutz des Wahlgeheimnisses
gewährleistet. Zudem ist die Verletzung des Wahlgeheimnisses strafrechtlich
bewehrt (§107 c StGB)
Der Wahleinspruch gegen die Kreiswahl vom 10.09.2006 und die
Direktwahl des Landrates vom
10./24.09.2006 ist unbegründet und zurückzuweisen. Beide Wahlen
sind folglich gültig.
Finanzielle Auswirkungen:
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