Vorlage - 2006/167
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Beschlussvorschlag:
1. Der Landrat hat (1, 2 oder 3) ehrenamtliche Vertreter/innen mit der Bezeichnung – die Verwaltung empfiehlt zur Klarstellung eine Reihenfolge festzulegen -: 1., 2., 3. stellvertretender Landrat/stellvertretende Landrätin
alternativ
Der Landrat hat (1, 2 oder 3) gleichberechtigte ehrenamtliche Vertreter/innen mit der Bezeichnung stellvertretender Landrat/stellvertretende Landrätin.
2. Bei drei stellvertretenden Landräten wird die Verwaltung mit der Anpassung der Entschädigungssatzung beauftragt.
3. Folgende Kreistagsabgeordnete werden in der nachfolgenden Reihenfolge zum/zur stellvertretender Landrat / stellvertretende Landrätin gewählt:
1. …
2. …
3. …
Sachlage:
Gemäß § 55 (6) NLO wählt der Kreistag in seiner ersten Sitzung aus den stimmberechtigten Kreisausschussmitgliedern bis zu drei ehrenamtliche Vertreterinnen oder Vertreter des Landrates, die ihn bei der repräsentativen Vertretung des Landkreises, bei der Einberufung des Kreistages und des Kreisausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, der Leitung der Sitzungen des Kreisausschusses und der Verpflichtung der Kreistagsabgeordneten und ihrer Pflichtenbelehrung vertreten. Der Kreistag bestimmt die Reihenfolge der Vertretung, wenn sie bestehen soll. Die Vertreterinnen und Vertreter führen die Bezeichnung stellvertretende Landrätin oder stellvertretender Landrat.
Zum Verfahren:
1. Folgender Beschluss ist vor der Wahl zu fassen:
Der Landrat hat (1, 2 oder 3) ehrenamtliche Vertreter/innen mit der Bezeichnung – die Verwaltung empfiehlt zur Klarstellung eine Reihenfolge festzulegen -: 1., 2., 3. stellvertretender Landrat/stellvertretende Landrätin
alternativ
Der Landrat hat (1, 2 oder 3) gleichberechtigte ehrenamtliche Vertreter/innen mit der Bezeichnung stellvertretender Landrat/stellvertretende Landrätin.
2. Bei drei stellvertretenden Landräten ist die Verwaltung mit der Anpassung der entsprechenden Regelungen in der Entschädigungssatzung des Landkreises Lüneburg zu beauftragen. Die derzeit gültige Entschädigungssatzung sieht Regelungen nur für zwei stellvertretende Landräte vor.
3. Es folgt die Wahl gemäß § 44 NLO für jede/n einzelnen Stellvertreter/in.