Vorlage - 2006/166
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Beschlussvorschlag:
- Der
Kreisausschuss der Wahlperiode 2006 – 2011 besteht gemäß § 49 NLO
aus dem Landrat und zehn weiteren stimmberechtigten Kreistagsabgeordneten.
- Gemäß
§ 50 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 2 NLO entfällt auf die Fraktionen / Gruppe die
folgende Anzahl der Sitze:
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GRUPPE 8
Sitze
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DIE GRÜNEN 1 Sitz
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FDP 1
Sitz
- Gemäß
§ 50 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 3 NLO wird ein Grundmandat (beratende Stimme)
in Anspruch genommen von … (berechtigt ist DIE LINKE-Fraktion).
- Gemäß
§ 50 Abs. 1 S. 4 NLO wird von … ein zweites stellvertretendes
Mitglied in Anspruch genommen (berechtigt sind Fraktionen, die nur durch
ein Mitglied im Kreisausschuss vertreten sind).
- Als
ordentliche Mitglieder und Vertreter / Vertreterinnen werden namentlich
festgestellt: …
Sachlage:
Gemäß § 49 NLO besteht der Kreisausschuss aus dem Landrat,
sechs stimmberechtigten Kreistagsabgeordneten, den Mitgliedern nach § 47 (3) S.
1 NLO sowie gemäß § 5 der Hauptsatzung dem Ersten Kreisrat mit beratender
Stimme.
Der Kreistag kann vor Besetzung des Kreisausschusses für die
Dauer der Wahlperiode beschließen, dass dem Kreisausschuss zwei oder vier
weitere stimmberechtigte Kreistagsabgeordnete angehören.
Den Vorsitz führt der Landrat.
Gemäß § 50 (1) NLO bestimmt der Kreistag aus seiner Mitte die
weiteren Kreisausschussmitglieder; § 47 Abs. 2, 3, 4 S. 1 und 2, Abs. 5 und 10
NLO ist anzuwenden.
Für die dem Kreisausschuss angehörenden Kreistagsabgeordneten
ist jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestimmen. Vertreter /
Vertreterinnen, die von der gleichen Fraktion oder Gruppe benannt worden sind,
vertreten sich untereinander.
Ist eine Fraktion oder Gruppe nur durch ein Mitglied im
Kreisausschuss vertreten, so kann von ihr ein/e zweite/r Vertreter/in bestimmt
werden.
Die Verwaltung geht bei ihrem Beschlussvorschlag davon aus,
dass es bei der bisherigen Größe des Kreisausschusses bleiben soll.