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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2006/166  

Betreff: Bildung und Besetzung des Kreisausschusses
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Papenberg, NicoleAktenzeichen:32
Federführend:Interne Dienste Bearbeiter/-in: Alkushovski, Anna
Beratungsfolge:
Kreistag
23.11.2006 
Kreistag geändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

  1. Der Kreisausschuss der Wahlperiode 2006 – 2011 besteht gemäß § 49 NLO aus dem Landrat und zehn weiteren stimmberechtigten Kreistagsabgeordneten.
  2. Gemäß § 50 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 2 NLO entfällt auf die Fraktionen / Gruppe die folgende Anzahl der Sitze:

-          GRUPPE                8 Sitze

-          DIE GRÜNEN          1 Sitz

-          FDP                        1 Sitz

  1. Gemäß § 50 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 3 NLO wird ein Grundmandat (beratende Stimme) in Anspruch genommen von … (berechtigt ist DIE LINKE-Fraktion).
  2. Gemäß § 50 Abs. 1 S. 4 NLO wird von … ein zweites stellvertretendes Mitglied in Anspruch genommen (berechtigt sind Fraktionen, die nur durch ein Mitglied im Kreisausschuss vertreten sind).
  3. Als ordentliche Mitglieder und Vertreter / Vertreterinnen werden namentlich festgestellt: …
Sachlage:

Sachlage:

Gemäß § 49 NLO besteht der Kreisausschuss aus dem Landrat, sechs stimmberechtigten Kreistagsabgeordneten, den Mitgliedern nach § 47 (3) S. 1 NLO sowie gemäß § 5 der Hauptsatzung dem Ersten Kreisrat mit beratender Stimme.

Der Kreistag kann vor Besetzung des Kreisausschusses für die Dauer der Wahlperiode beschließen, dass dem Kreisausschuss zwei oder vier weitere stimmberechtigte Kreistagsabgeordnete angehören.

Den Vorsitz führt der Landrat.

Gemäß § 50 (1) NLO bestimmt der Kreistag aus seiner Mitte die weiteren Kreisausschussmitglieder; § 47 Abs. 2, 3, 4 S. 1 und 2, Abs. 5 und 10 NLO ist anzuwenden.

Für die dem Kreisausschuss angehörenden Kreistagsabgeordneten ist jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestimmen. Vertreter / Vertreterinnen, die von der gleichen Fraktion oder Gruppe benannt worden sind, vertreten sich untereinander.

Ist eine Fraktion oder Gruppe nur durch ein Mitglied im Kreisausschuss vertreten, so kann von ihr ein/e zweite/r Vertreter/in bestimmt werden.

Die Verwaltung geht bei ihrem Beschlussvorschlag davon aus, dass es bei der bisherigen Größe des Kreisausschusses bleiben soll.

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