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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.

Vorlage - 2006/164  

Betreff: Wahl der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Kreistages unter Leitung des ältesten anwesenden, hierzu bereiten Kreistagsmitgliedes
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verantwortlich:Papenberg, NicoleAktenzeichen:32
Federführend:Interne Dienste Bearbeiter/-in: Alkushovski, Anna
Beratungsfolge:
Kreistag
23.11.2006 
Kreistag geändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Für die Wahlperiode 2006 – 2011 wird KTA … zur / zum Vorsitzenden des Kreistages gewählt.

Sachlage:

Sachlage:

Gemäß § 40 (1) NLO wählt der Kreistag nach der Verpflichtung der Kreistagsabgeordneten in seiner ersten Sitzung unter Leitung des ältesten anwesenden, hierzu bereiten Kreistagsmitgliedes aus seiner Mitte seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden für die Dauer der Wahlperiode.

Der / die Vorsitzende führt keine besondere Bezeichnung und sie kann ihm / ihr im Hinblick auf die getroffene gesetzliche Bezeichnung als Vorsitzende oder Vorsitzender des Kreistages auch nicht verliehen werden.

Die Aufgaben des / der Kreistagsvorsitzenden bestehen in der Eröffnung, Leitung und Schließung der Sitzung, in der Aufrechterhaltung der Ordnung und Ausübung des Hausrechtes im Sitzungssaal. Eine besondere Entschädigung wird für diese Tätigkeit nicht gezahlt.

Zum Verfahren:

  1. Feststellung des ältesten anwesenden, hierzu bereiten Kreistagsmitgliedes:

Nach Feststellung der Verwaltung handelt es sich um den

Kreistagsabgeordneten Hans-Siegfried Körner – CDU-.

Nachrücker wären die Kreistagsabgeordneten

Friedhelm Koch und

Manfred Heinrichs.

  1. Wahl des Vorsitzenden / der Vorsitzenden unter Leitung zu 1.:

Für die Wahl gilt § 44 NLO.

Gewählt wird schriftlich; ist nur ein Wahlvorschlag gemacht, so wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf gewählt.

Auf Verlangen eines Kreistagsmitgliedes ist geheim zu wählen.

Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der Kreistagsmitglieder gestimmt hat.

Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, für die die meisten Stimmen abgegeben worden sind.

Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Landrat zu ziehende Los.

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