Vorlage - 2006/161
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Anlage/n:
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Nr. | Name | ||||
1 | Auszug NLO (246 KB) |
Sachlage:
Gemäß § 39 Abs. (1) NLO werden die Kreistagsabgeordneten vom
Landrat förmlich verpflichtet,
ihre Aufgaben nach bestem
Wissen und Gewissen
unparteiisch wahrzunehmen
und die Gesetze zu beachten.
Die Kreistagsabgeordneten üben ihre Tätigkeit im Rahmen der
Gesetze nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl
geleiteten Überzeugung aus. Sie sind an Verpflichtungen, durch welche die
Freiheit ihrer Entschließungen als Kreistagsabgeordnete beschränkt wird, nicht
gebunden (§ 35 Abs. (1) NLO).
Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt wird, ist gem. § 23
NLO auf die ihm/ihr nach den §§ 20 bis 22 i.V.m. § 35 Abs. (3) NLO obliegenden
Pflichten hinzuweisen.
Handeln Kreistagsabgeordnete ihren Pflichten vorsätzlich oder
grob fahrlässig zuwider, verstoßen sie insbesondere gegen die ihnen in den §§
20 bis 22 auferlegten Verpflichtungen, so haben sie dem Landkreis den daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 35 Abs. (4) NLO).
Die §§ 20 bis 22 NLO sind dieser Vorlage im Wortlaut als Anlage
beigefügt.